FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Kündigungsausschluss-Kündigungsverzicht

Kündigungsausschluss und Kündigungsverzicht werden im Versicherungsrecht häufig in einem ähnlichen Zusammenhang verwendet. Beide Begriffe beschreiben eine Einschränkung von Kündigungsmöglichkeiten. Ob sie dieselbe Bedeutung haben, lässt sich jedoch nicht allein anhand ihrer Bezeichnung entscheiden. Maßgeblich ist, welches Kündigungsrecht ausgeschlossen wird, für wen die Einschränkung gilt und ob sie gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart ist.

 

Was bedeutet Kündigungsausschluss?

Ein Kündigungsausschluss bedeutet, dass ein bestimmtes Kündigungsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt werden darf. Ein solcher Ausschluss kann sich aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Er muss nicht zwangsläufig beide Vertragsparteien betreffen. So kann beispielsweise das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen sein, während der Versicherungsnehmer seinen Vertrag weiterhin unter Einhaltung der geltenden Fristen kündigen darf.

Ein wichtiges Beispiel ist die private Krankenversicherung. Nach § 206 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen. Auch bei weiteren privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bestehen besondere Kündigungsbeschränkungen. Diese gesetzlichen Regelungen dienen insbesondere dem Schutz der Versicherten.

 

Was ist ein Kündigungsverzicht?

Bei einem Kündigungsverzicht erklärt sich eine Vertragspartei damit einverstanden, ein ihr grundsätzlich zustehendes Kündigungsrecht nicht oder für einen bestimmten Zeitraum nicht auszuüben. Ein solcher Verzicht kann beispielsweise das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers betreffen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet das eine größere Sicherheit, dass der Vertrag nicht allein durch eine ordentliche Kündigung des Versicherers beendet wird.

Auch ein beiderseitiger Kündigungsverzicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. § 11 Absatz 2 VVG erlaubt bei Versicherungsverträgen auf unbestimmte Zeit einen einvernehmlichen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht für eine Dauer von bis zu zwei Jahren. Für andere Vertragsgestaltungen und einzelne Versicherungsarten gelten besondere gesetzliche Regelungen. Ein Kündigungsverzicht bedeutet deshalb nicht, dass ein Vertrag unter keinen Umständen vorzeitig beendet werden kann.

 

Sind Kündigungsausschluss und Kündigungsverzicht dasselbe?

Die Begriffe können zu einem ähnlichen Ergebnis führen, unterscheiden sich aber in ihrer rechtlichen Einordnung. Beim Kündigungsausschluss steht im Vordergrund, dass ein bestimmtes Kündigungsrecht nicht besteht oder ausgeschlossen ist. Beim Kündigungsverzicht geht es darum, dass auf die Ausübung eines grundsätzlich bestehenden Kündigungsrechts verzichtet wird. In Versicherungsbedingungen werden beide Begriffe allerdings nicht immer einheitlich verwendet.

Für Versicherungsnehmer ist deshalb weniger die Bezeichnung entscheidend als die konkrete Wirkung. Es sollte erkennbar sein, ob nur der Versicherer oder auch der Versicherungsnehmer gebunden ist, welche Kündigungsrechte betroffen sind und wie lange die Einschränkung gilt. Insbesondere darf ein vertraglicher Kündigungsverzicht nicht ohne Weiteres mit einem vollständigen Ausschluss sämtlicher Kündigungsmöglichkeiten gleichgesetzt werden.

 

Kann trotz Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht gekündigt werden?

Das hängt davon ab, welches Kündigungsrecht ausgeschlossen wurde. Ein Verzicht auf die ordentliche Kündigung lässt gesetzlich bestehende außerordentliche Kündigungsrechte nicht automatisch entfallen. So können beispielsweise besondere Kündigungsrechte nach einem Versicherungsfall oder bei bestimmten Beitragsänderungen bestehen. Ob sie tatsächlich ausgeübt werden können, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und der Versicherungsart.

Auch gesetzliche Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers können durch Vertragsbedingungen nicht beliebig eingeschränkt werden. Nach § 11 Absatz 4 VVG kann der Versicherungsnehmer einen für mehr als drei Jahre geschlossenen Vertrag grundsätzlich zum Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Für Lebensversicherungen, private Krankenversicherungen und bestimmte Altersvorsorgeverträge gelten jedoch besondere Vorschriften. Ein Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht muss deshalb immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag betrachtet werden.

 

Welche Vor- und Nachteile haben diese Regelungen?

Ein Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht zugunsten des Versicherungsnehmers kann langfristige Planungssicherheit schaffen. Das ist besonders bei Versicherungen wichtig, bei denen ein späterer Neuabschluss wegen des Alters, des Gesundheitszustands oder bereits eingetretener Schäden schwierig werden könnte. Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht, kann dies deshalb ein wertvoller Bestandteil des Versicherungsschutzes sein.

Ist dagegen auch der Versicherungsnehmer an einen Kündigungsverzicht gebunden, kann dies seine Möglichkeiten zum Versicherungswechsel einschränken. Ein günstigeres Angebot oder eine veränderte persönliche Situation führt nicht automatisch dazu, dass der Vertrag vorzeitig beendet werden darf. Vor Vertragsabschluss sollte daher geprüft werden, welche Kündigungsrechte tatsächlich eingeschränkt werden und ob die vereinbarte Bindung zur eigenen Lebenssituation passt.

Synonyme: Ausschluss des Kündigungsrechts, Verzicht auf Kündigung, Kündigungsverzicht des Versicherers, Kündigungsverzichtsklausel, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Kündigungsbeschränkung