Krankenversicherung – passende Absicherung für Ihre Gesundheit

Gesetzliche Krankenversicherung für Studierende

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen müssen in Deutschland grundsätzlich kranken- und pflegeversichert sein. Häufig besteht zunächst eine beitragsfreie Familienversicherung. Ist diese nicht mehr möglich, greift in vielen Fällen die studentische Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen. Welche Form der Absicherung gilt, hängt unter anderem vom Alter, vom Einkommen und von einer Beschäftigung neben dem Studium ab.

Die Versicherungspflicht als Studierender besteht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. In bestimmten Fällen kann sie darüber hinaus fortbestehen, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre beziehungsweise persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Eine feste Höchstgrenze von beispielsweise 37 Jahren gibt es dafür nicht.

 

Familienversicherung für Studierende bis 25

Studierende können grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen gesetzlich berücksichtigten Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst unterbrochen oder verzögert, kann sich die Familienversicherung um höchstens zwölf Monate verlängern. Eine Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner ist bei Erfüllung der Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus möglich. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Entscheidend ist außerdem das regelmäßige Gesamteinkommen. Die allgemeine Einkommensgrenze der Familienversicherung liegt 2026 bei 565 Euro monatlich. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt die Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich. Werden die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht mehr erfüllt, bedeutet das jedoch nicht automatisch den Wechsel in eine reguläre freiwillige Versicherung: Studierende können anschließend häufig in die studentische Pflichtversicherung wechseln.

 

Studentische Krankenversicherung: Beiträge 2026

Wer nicht mehr familienversichert werden kann und die Voraussetzungen der studentischen Krankenversicherung erfüllt, zahlt den gesetzlich festgelegten Studierendenbeitrag. Der Grundbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 2026 monatlich 87,38 Euro. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Deshalb unterscheidet sich der tatsächliche Krankenversicherungsbeitrag von Krankenkasse zu Krankenkasse.

Zusätzlich ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Er beträgt 2026 für Studierende grundsätzlich 30,78 Euro monatlich. Kinderlose Studierende ab 23 Jahren zahlen aufgrund des Beitragszuschlags 35,91 Euro. Bei mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren können sich Abschläge vom Pflegeversicherungsbeitrag ergeben. Die studentischen Beiträge richten sich nach gesetzlichen Berechnungsgrundlagen und nicht danach, ob tatsächlich BAföG bezogen wird.

 

Was passiert ab dem 30. Lebensjahr?

Die studentische Versicherungspflicht besteht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall grundsätzlich mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wurde. Anders als früher spielt die Zahl der Fachsemester für diese Altersgrenze keine Rolle mehr. Eine Fortsetzung der studentischen Pflichtversicherung über die Altersgrenze hinaus kann jedoch möglich sein, wenn gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen. Dazu können beispielsweise die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe gehören.

Besteht keine solche Ausnahme, kann der Krankenversicherungsschutz häufig als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse fortgeführt werden. Die Beiträge werden dann allerdings nicht mehr nach den besonderen Regeln für Studierende berechnet, sondern nach den für freiwillig Versicherte geltenden Vorschriften. Dabei gilt auch bei geringen Einkünften eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage.

 

Jobben neben dem Studium: Die 20-Stunden-Regel

Viele Studierende arbeiten neben dem Studium. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Studium weiterhin im Vordergrund steht. Bei einer Beschäftigung von regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche wird grundsätzlich davon ausgegangen. Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung kann dann in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung das sogenannte Werkstudentenprivileg greifen. In der Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich Versicherungspflicht.

Die 20-Stunden-Grenze ist allerdings keine starre Grenze für jeden Einzelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie beispielsweise bei einer zeitlich begrenzten Beschäftigung in den Semesterferien oder bei Arbeit am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden überschritten werden. Werden mehrere entsprechend befristete Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, dürfen diese innerhalb eines Jahres insgesamt grundsätzlich 26 Wochen nicht überschreiten. Wird dauerhaft so umfangreich gearbeitet, dass nicht mehr das Studium, sondern die Beschäftigung im Vordergrund steht, kann Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eintreten.

 

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Studierende

Endet die studentische Pflichtversicherung und entsteht keine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund, kann der Versicherungsschutz in der GKV in der Regel als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden. Anders als beim Studierendenbeitrag richtet sich der Beitrag dann grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Gleichzeitig gilt eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage, sodass auch bei sehr geringem oder fehlendem Einkommen ein Mindestbeitrag zu zahlen ist. Der Übergang von der studentischen Krankenversicherung in eine freiwillige Versicherung kann deshalb zu einem deutlichen Beitragsanstieg führen. Studierende, die sich der Altersgrenze nähern, sollten frühzeitig prüfen, welcher Versicherungsstatus anschließend gilt.

 

Gesetzlich oder privat versichert im Studium?

Wer zu Beginn des Studiums versicherungspflichtig wird, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen und stattdessen privat krankenversichert bleiben oder eine private Krankenversicherung wählen. Der Antrag auf Befreiung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Voraussetzung ist der Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes.

Diese Entscheidung sollte nicht allein anhand des anfänglichen Beitrags getroffen werden. Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der studentischen Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden. Vor allem die weitere Entwicklung während des Studiums und die Absicherung nach dessen Ende sollten deshalb bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

 

Krankenversicherungsnachweis bei der Einschreibung

Für die Einschreibung benötigt die Hochschule Informationen über den Krankenversicherungsstatus. Der erforderliche Nachweis wird heute grundsätzlich elektronisch zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Hochschule übermittelt. Studieninteressierte wenden sich dazu rechtzeitig an ihre Krankenkasse und teilen ihr mit, an welcher Hochschule sie sich einschreiben möchten.

Auch privat Versicherte beziehungsweise von der studentischen Versicherungspflicht befreite Studienanfänger benötigen eine entsprechende Meldung für die Hochschule. Sie sollten deshalb vor der Immatrikulation klären, welche gesetzliche Krankenkasse die erforderliche elektronische Meldung veranlasst.

 

Welche Krankenkasse können Studierende wählen?

Gesetzlich versicherte Studierende können grundsätzlich zwischen den für sie geöffneten gesetzlichen Krankenkassen wählen. Der gesetzliche Grundbeitrag der studentischen Krankenversicherung ist bei allen Kassen gleich. Unterschiede ergeben sich insbesondere durch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, freiwillige Zusatzleistungen, Bonusprogramme, Wahltarife und den Service. Ein Krankenkassenvergleich kann sich deshalb auch für Studierende lohnen.

 

Studium im Ausland und ausländische Studierende in Deutschland

Bei einem vorübergehenden Studium in einem anderen EU- oder EWR-Staat beziehungsweise in der Schweiz kann eine bestehende deutsche gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich fortbestehen, wenn weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) besteht dann Anspruch auf die während des Aufenthalts medizinisch notwendigen Leistungen nach den Regeln des jeweiligen Staates. Die EHIC ist keine umfassende Auslandskrankenversicherung; beispielsweise werden Rücktransporte nach Deutschland nicht übernommen.

Umgekehrt müssen Studierende aus dem EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz, die vorübergehend zum Studium nach Deutschland kommen, nicht zwingend Mitglied einer deutschen Krankenkasse werden. Besteht im Herkunftsstaat weiterhin ein entsprechender Leistungsanspruch, kann dieser beispielsweise über die EHIC nachgewiesen werden. Eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit während des Studiums kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung jedoch verändern. Bei Studierenden aus anderen Staaten hängt die Absicherung unter anderem davon ab, ob zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

 

Ausblick 2027: Änderungen für Studierende

Für 2027 sind Änderungen beim BAföG geplant, die auch für die Kranken- und Pflegeversicherung von Studierenden relevant werden können. Die Bundesregierung plant neben höheren BAföG-Bedarfssätzen auch höhere Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Welche Beiträge Studierende 2027 tatsächlich zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, lässt sich derzeit noch nicht abschließend angeben. Die entsprechenden Regelungen und die kassenindividuellen Zusatzbeiträge für 2027 stehen noch nicht endgültig fest. Die Angaben im Artikel werden deshalb zum Jahreswechsel aktualisiert.

 

Krankenversicherung im Studium frühzeitig klären

Für viele Studierende ist zunächst eine beitragsfreie Familienversicherung möglich. Danach gelten in der studentischen Krankenversicherung besondere gesetzliche Beitragsregeln. Änderungen beim Einkommen, eine umfangreichere Beschäftigung oder das Erreichen des 30. Lebensjahres können den Versicherungsstatus jedoch verändern.

Neben dem Beitrag lohnt sich ein Blick auf Zusatzleistungen und Service der Krankenkassen. Wer seine Krankenkasse wechseln oder die Angebote vergleichen möchte, findet weitere Informationen in unserem Krankenkassenvergleich.

Gesetzliche Krankenkassen vergleichen

Stand: Oktober 2026