Altersvorsorge

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Die gesetzliche Rentenversicherung und Optionen für die private Altersvorsorge im Überblick

Bei der Altersvorsorge ist die gesetzliche Rentenversicherung die wichtigste Grundlage für die finanzielle Versorgung im Alter. Allerdings dürfte es den meisten Verbrauchern schwer fallen, ihren bisherigen Lebensstandard mit der gesetzlichen Rente zu erhalten. Daher empfehlen wir Ihnen, zusätzlich eine private oder betriebliche Altersvorsorge aufzubauen.

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist einer der fünf Zweige des gesetzlichen Sozialversicherungssystems und ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) geregelt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist für die meisten Versicherten der zuständige Träger. Eine Ausnahme gilt für Selbstständige und ihre Angehörigen, die im Gartenbau oder der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Für sie ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)‘ gem. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) zuständig. Die gesetzliche Rentenversicherung dient in erster Linie der Sicherung der Altersvorsorge und wird durch Umlagen finanziert. Außer abhängig Beschäftigten und bestimmten Selbstständigen erhalten auch die Hinterbliebenen der Versicherten Leistungen, sofern sie die geforderten Bedingungen erfüllen. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt nicht nur Altersrenten aus, sondern kommt auch für Erwerbsminderungsrenten sowie berufliche und medizinische Rehabilitationsleistungen auf.

Die Höhe der Altersrente bestimmt sich nach der erreichten Zahl und Höhe der sog. Entgeltpunkte. Diese sind ein Bestandteil der Rentenformel, mit der die Höhe der monatlichen Altersrente ermittelt wird. Dabei wird die Berechnung der individuellen Rentenhöhe von der persönlichen Beitragsdauer, Beitragshöhe sowie der allgemeinen durchschnittlichen Lohnentwicklung bestimmt.

Seit dem 1. Januar 2012 gibt es für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente: Versicherte, die 45 Versicherungsjahre (inkl. Zeiten für Pflege oder Kindererziehung) erreicht haben, können mit der Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei eine Altersrente erhalten.

Langjährig Versicherte haben mit der Erreichung des maßgeblichen Lebensalters nach 35 Versicherungsjahren die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen. Ähnlich wird bei der Altersrente für schwerbehinderte Versicherte verfahren.

 

Basisrente („Rürup-Rente“)

Die Basisrente wurde 2005 eingeführt und wendet sich in erster Linie an Selbstständige, die keiner Pflichtversicherung angehören. Sie kann aber auch von Angestellten abgeschlossen werden, die eine Versorgungslücke schließen, Steuervorteile in Anspruch nehmen oder sich gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit absichern wollen. Sie wird als lebenslange Leibrente ausgezahlt und als Sofortrente, Basisrente mit oder ohne Hinterbliebenenabsicherung sowie fondsgebundene Basisrente angeboten. Die Rürup-Rente ist bis zu den nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geltenden Höchstbeträgen steuerbegünstigt und im Gegensatz zur gesetzlichen Rente kapitalgedeckt und nicht umlagefinanziert.

Basisrenten, die bis zum 31.12.2011 abgeschlossen wurden, dürfen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bei nach diesem Stichtag abgeschlossenen Verträgen beginnt die Rentenzahlung frühestens mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b, aa, Satz 2 i. V. m. Abs. Nr.2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kann die Basisrente weder beliehen noch veräußert oder vererbt werden.

Die umgangssprachliche Bezeichnung geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück, der als Vorsitzender des Rats der Wirtschaftsweisen maßgeblich an der Entwicklung der Basisrente beteiligt war.

 

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Darunter fallen alle finanziellen Leistungen, die Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber zugesagt werden und für die Altersversorgung, die Invaliditätsversorgung im Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder die Hinterbliebenenversorgung verwendet werden. Zu den begünstigten Arbeitnehmern gehören Angestellte und Arbeiter, Auszubildende, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sowie (nicht-)beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Auch Betriebsfremden, die für ein Unternehmen arbeiten, kann die bAV zugesagt werden. Die bAV ist im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt und sieht die Umwandlung von Lohn- oder Gehaltsanteilen bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze hierfür vor. Seit Anfang 2019 müssen Arbeitgeber die Beiträge der Arbeitnehmer in einen 2019 abgeschlossenen bAV-Vertrag mit 15 % bezuschussen. Für die Durchführung der bAV stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Pensionsfond, Pensionskasse und Direktversicherung werden über ein rechtlich selbstständiges Unternehmen finanziert.

Arbeitnehmer profitieren steuerlich von der bAV während ihrer Berufstätigkeit, da sich wegen der Entgeltumwandlung ihr steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen reduziert. Außerdem ist der Vertrag auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Die späteren bAV-Leistungen sind jedoch nachgelagert steuerpflichtig. Für Arbeitgeber verringert sich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

 

Lebensversicherung

Lebensversicherungen sind in verschiedenen Ausführungen und Zielsetzungen auf dem Markt. Die bekannteste ist die Kapitallebensversicherung: Über einen bestimmten Zeitraum hinweg wird eine vereinbarte Summe angespart und am Ende der Versicherungslaufzeit auf einen Schlag ausbezahlt. In Niedrigzinsphasen ist diese Lebensversicherung keine gute Empfehlung.

Die Risikolebensversicherung wird dann abgeschlossen, wenn z. B. eine Familie einen Hauptverdiener hat und der Fall seines Todes abgesichert werden soll. Sie wird auch oft genutzt, wenn sich Geschäftspartner gegenseitig absichern wollen, damit beim Tod eines von ihnen kein Existenzrisiko für die gemeinsame Firma entsteht.

Eine weitere Form einer Lebensversicherung dient dem Zweck, im Alter zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine weitere Rentenzahlung zu bekommen und die Versorgungslücke im Ruhestand zu schließen. Für sie kann in Zeiten von sehr niedrigen Zinsen ebenfalls keine Empfehlung ausgesprochen werden.

Eine Mischung aus Sparen und Schutz im Fall des Todes des Versicherten sind fondsgebundene Lebensversicherungen. Sie sind nicht risikolos, eröffnen aber die Möglichkeit, mehr Rendite zu erhalten.

Relativ neu sind sog. Indexpolicen. Sie haben den Zweck, sowohl den Todesfall als auch eine Rentenzahlung abzusichern.

Die Beitragshöhe ist bei allen Lebensversicherungen vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand, der Vertragslaufzeit sowie der Versicherungssumme abhängig.

 

Wohn-Riester

Diese Vorsorgeform geht auf den früheren Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester zurück und steht allen offen, die zu den Förderberechtigten zählen. Das sind neben Personen, die verpflichtend Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen auch gesetzlich pflichtversicherte Selbstständige, Beamte, Richter, Soldaten sowie Erziehende, Auszubildende und Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II.

Um diese Eigenheimrente zu nutzen, müssen die Geförderten über selbstgenutztes Wohneigentum verfügen. Dabei kann es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim, eine Wohneinheit im eigenen Haus, eine Genossenschaftswohnung oder ein lebenslanges oder dem Eigentum ähnliches Dauerwohnrecht handeln. Die Immobilie muss der erste Wohnsitz des Begünstigten sein, der sich außerdem innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum befinden muss. Alternativ kann das Wohnriestern auch dazu genutzt werden, die selbstgenutzte Immobilie barrierefrei umzubauen.

Das Wohn-Riester-Modell steht auf zwei Säulen: Aus einem bereits vorhandenen Riester-Vertrag kann das gesparte und steuerlich geförderte Geld vollständig für den Kauf oder die Tilgung einer Hypothek für einen der o. g. Zwecke entnommen werden. Das entnommene Kapital muss nicht zurückgezahlt werden. Außerdem werden alle Aufwendungen, die für den Kauf oder Bau der Wohnimmobilie oder der Tilgung des Darlehens, das für sie aufgenommen wurde, genauso wie Beiträge, die für einen Riester-Sparvertrag aufgebracht werden, gefördert.

Die in der Sparphase erhaltenen Förderungen müssen im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung). Die Förderungen werden in einem sog. Wohnförderkonto ebenso wie die Zulagen und Tilgungen aufgelistet. Dabei werden die Förderbeträge im Rentenalter mit einem jährlichen Sollzins von 2 % belegt. Für die Besteuerung können Förderempfänger wählen, ob sie mit einer kompletten Zahlung den Rabatt von 30 % nutzen oder beginnend mit der Auszahlung bis zum 85. Lebensjahr einen jährlich gleichbleibenden Anteil des Gesamtbetrags versteuern.

 

Private Rentenversicherung

Seit Jahrzehnten gehört die private Rentenversicherung zum Standardrepertoire, wenn es um die private Altersvorsorge geht. Versicherte müssen sich entscheiden, ob ihnen zum vereinbarten Zeitpunkt eine einmalige Auszahlung oder eine lebenslange Monatsrente lieber ist. Wer sich die Monatsrente auszahlen lassen will, muss eine weitere Entscheidung treffen: Wenn die Rente zu Anfang niedriger ausfällt, muss später nicht mit Kürzungen gerechnet werden. Wird sie zu Beginn in größeren Beträgen gezahlt, müssen Versicherte das Risiko einer Kürzung in Kauf nehmen.

Die monatliche Auszahlung aus einer privaten Rentenversicherung hat den Nachteil, dass sie mit dem Tod des Versicherten endet. Diese Variante lohnt sich also nur, wenn der Betroffene lange lebt. Deshalb eignet sich diese Möglichkeit nicht dazu, die Hinterbliebenen zu versorgen.

Um die Folgen eines allzu frühen Todes eines Versicherten für dessen Angehörige abzumildern, bieten viele Assekuranzen die sog. Rentengarantiezeit an. Das bedeutet: Verstirbt die versicherte Person bereits innerhalb der vereinbarten Garantiezeit, wird die Rentenzahlung bis zum Ende dieser Zeitspanne an die begünstigten Angehörigen weitergezahlt.

Private Rentenversicherungen unterscheiden sich auch hinsichtlich ihrer Durchführung:

  • Bei einer Sofortrente zahlen Versicherte eine Einmalanlage, anstatt über etliche Jahre hinweg Kapital anzusparen. Der Betrag wird dann von der Versicherung dazu verwendet, die Rente sofort oder einige Jahre später in Monatsbeträgen auszuzahlen.
  • Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung werden über einen längeren Zeitraum regelmäßig Beiträge eingezahlt. Die Rendite wird entweder auf dem für eine klassische Rentenversicherung üblichen Weg, eine fondsgebundene oder eine Indexpolice erwirtschaftet. Fondsgebundene oder Indexpolicen garantieren zum Zeitpunkt des Rentenbeginns kein Mindestkapital, sodass auch keine Mindestrente zugesichert werden kann.

 

Riester-Rente

Seit 2002 gibt es die sog. Riester-Rente. Sie entstand im Zusammenhang mit der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Folge war eine Absenkung des Rentenniveaus, woraus sich eine Versorgungslücke ergab. Der Staat will mit der Riester-Rente die Bürger motivieren, in ihre Altersversorgung zu investieren. Deshalb werden hierfür Steuervorteile gewährt und Zulagen gezahlt.

Zu den Zulagen gehören

  • die Grundzulage, über die jeder Versicherte pro Jahr 175 Euro erhält,
  • die Kinderzulage (185 oder 300 Euro jährlich) für kindergeldberechtigte Kinder und
  • den einmaligen Berufseinsteigerbonus für Sparer, die im Jahr des Vertragsabschlusses noch nicht 25 Jahre alt sind (200 Euro).

Jährlich können die Beiträge bis zu 2.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Zum Kreis der Förderberechtigten gehören Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende), Studierende mit Mini-Job, im Bundesfreiwilligendienst Beschäftigte, pflichtversicherte Selbstständige, Beamte, Soldaten, Richter, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II oder Krankengeld sowie Personen, die erwerbsgemindert, erwerbsunfähig oder dienstunfähig sind. Personen, die grundsätzlich nicht zu den Förderberechtigten gehören, können jedoch Zulagen erhalten, sofern ihr Ehepartner eine Riester-Rente bezieht.

Versicherte müssen mindestens 60 Euro jährlich in ihren Vertrag einzahlen. Ist die Einzahlung geringer als 4 % des Vorjahresbruttogehalts, wird nicht der volle Zuschuss gewährt.

Wer sich für eine Riester-Rente interessiert, sollte immer die Gebühren der einzelnen Anbieter miteinander vergleichen, um die größtmögliche Rendite zu erreichen. Üblich sind Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten; wurde ein Fondvertrag abgeschlossen. werden Fondsverwaltungskosten erhoben.

Mit Beginn der Rente können sich Versicherte maximal 30 % des angesparten Kapitals als Einmalbetrag auszahlen lassen. Die übrigen 70 % werden als Monatsrente gezahlt. Sofern es sich bei der Riester-Rente um eine Betriebsrente handelt, müssen die vollen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Alle Zahlungen, die aus der Riester-Rente stammen, müssen versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).

Einige Eckpfeiler der Riester-Rente werden aktuell überarbeitet. Es sind insbesondere Änderungen bei der Versteuerung und der Grundzulage zu erwarten. Auch das Zusammenlegen mit der Rürup-Rente ist im Gespräch.

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