Personenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
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Die gesetzliche Unfallversicherung

Die Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung reicht bis in das Jahr 1884 zurück. Der damalige Reichskanzler, Otto von Bismarck, hatte damals die gesetzliche Unfallversicherung wegen des stetigen Bevölkerungswachstums und der damit verbundenen Industrialisierung gegründet. Immer mehr Menschen waren damals in Fabriken beschäftigt, in denen die Arbeitsbedingungen eher schlecht waren. Folge davon waren vermehrt Unfälle, die nicht selten zu Kündigungen, Arbeitslosigkeit und Armut führten. Auch aus diesen Gründen wurden zwischen 1883 und 1889 die bekannten drei Sozialversicherungen, also die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung etabliert.

 

Automatischer Schutz für Beschäftigte

Als fester Bestandteil der Sozialversicherungsgruppe stellt die gesetzliche Unfallversicherung automatisch alle Beschäftigten unter Schutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf die versicherte Tätigkeit, also die eigentliche Arbeit, sowie auf den Arbeitsweg. Rutscht zum Beispiel eine angestellte Reinigungskraft bei ihrer Arbeit im Betrieb aus, ist sie über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom Betrieb als Arbeitgeber entrichtet. Stürzt die Reinigungskraft jedoch in ihrer Freizeit, fällt dies nicht unter den Versicherungsschutz.

 

Die richtige Vorgehensweise bei einem Unfall

Geschieht während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so muss unverzüglich der Arbeitgeber informiert werden. Aufgenommen, diagnostiziert und behandelt wird der Unfall dann von einem Durchgangsarzt. Durchgangsärzte gibt es auch in Krankenhäusern. Sie kümmern sich dann auch um den notwendigen Unfallbericht, der der gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden muss. Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen beim Unfallversicherungsträger anzeigen. Dies ist dann notwendig, wenn aufgrund des Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters entsteht, die länger als drei Tage andauert.

 

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Gesetzliche Krankenkassen begrenzen ihre Leistungen auf medizinisch notwendige Erstattungen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen gehen darüber hinaus. Es werden alle geeigneten Mittel eingesetzt, damit Unfallopfer schnell wieder genesen. In Einzelfällen bezahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch eine Rente oder eine Umschulung, wenn ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls gar nicht mehr in seinem vorherigen Beruf arbeiten kann.

Löhne und Gehälter werden auch nach einem Arbeitsunfall sechs Wochen lang vom Arbeitgeber ausgezahlt.  Nach Ablauf dieser sechs Wochen kümmert sich die gesetzliche Unfallversicherung um entsprechende Ersatzleistungen. Verletztengeld oder Übergangsgeld wird hingegen von der Krankenkasse entrichtet.

 

Definition Arbeitsunfall

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung kommen nur dann in Frage, wenn der Unfall während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg geschehen ist. Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, hängt von einigen Faktoren wie Zeit und Ort ab.

Eine Besonderheit nehmen die sogenannten Wegeunfälle ein. Bei Wegeunfällen handelt es sich um Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder aber auf dem Heimweg von der Arbeit nach Hause ereignen. Über die gesetzliche Unfallversicherung sind Beschäftigte auf den direkten Wegen zur Arbeit und auch auf notwendigen Umwegen versichert.

Zu den notwendigen Umwegen gehören Wege, um beispielsweise Kinder für die Dauer der Arbeitszeit unterzubringen oder aber Umwege, wenn direkte Wege aufgrund von besonderen Verkehrsverhältnissen (Stau, Baustelle, Sperrung) nicht genutzt werden können. Auch dann, wenn der Arbeitsplatz über einen längeren Weg dennoch schneller erreicht werden kann oder bei einer Fahrgemeinschaft mit anderen Versicherten bzw. Berufstätigen gilt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird jedoch ein Umweg für private Einkäufe und Erledigungen genutzt, entfällt der Versicherungsschutz.

Auf Betriebsfeiern sind ebenfalls alle Mitarbeiter versichert, sofern das Unternehmen selbst die Feierlichkeit ausrichtet und sich damit an alle Betriebsangehörigen zum Zwecke der Zusammengehörigkeit richtet. Auch Betriebssport fällt unter den Schutz der gesetzlichen Versicherung, wenn dieser als Ausgleich zu den Belastungen am Arbeitsplatz dient und regelmäßig stattfindet. Es muss ein klarer Bezug zum Unternehmen bestehen und es müssen zum Großteil lediglich die Beschäftigen des Betriebes am Betriebssport teilnehmen, um diesen vom Freizeitsport abzugrenzen. Daraus ergibt sich dann auch, dass Sportveranstaltungen mit dem Erfordernis von Höchstleistungen und Wettkämpfen beim Betriebssport nicht im Vordergrund stehen dürfen.

Letztendlich sind von der gesetzlichen Unfallversicherung alle Unfälle abgesichert, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der – versicherten – Tätigkeit erleiden könnten.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung in der Kurzübersicht

Die gesetzliche Unfallversicherung stellt alle Beschäftigten unter Schutz und springt dann ein, wenn während der Arbeit oder aber auf dem Arbeitsweg ein Unfall geschieht. Arbeitnehmer müssen sich nicht selbst um den Versicherungsschutz kümmern, da sie automatisch mit der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses versichert werden. Ein Schutz besteht in erster Linie während der versicherten Tätigkeit, also bei der Ausübung der Arbeit sowie auf dem Arbeitsweg.

Aber auch dann, wenn Beschäftigte durch ihren Beruf selbst erkranken, ist die gesetzliche Unfallversicherung der richtige Ansprechpartner. Grundsätzlich sieht die gesetzliche Unfallversicherung des Weiteren einen Versicherungsschutz auch für Kindergartenkinder, Schulkinder, Studenten und Ehrenamtliche vor. Für die Freizeit gilt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Hierfür muss eine private Unfallversicherung in Betracht gezogen werden.

kfh23