FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Unfallrente

Der Begriff Unfallrente kann unterschiedliche Leistungen bezeichnen. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist damit in der Regel die Rente an Versicherte nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit gemeint. Sie wird häufig als Verletztenrente bezeichnet. Auch private Unfallversicherungen können eine vertraglich vereinbarte Unfallrente vorsehen.

Gesetzliche und private Unfallrente unterscheiden sich jedoch grundlegend. Während sich die gesetzliche Verletztenrente nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst richtet, gelten für eine private Unfallrente die im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen.

Was ist die Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt insbesondere bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten. Bleiben daraus längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen zurück, kann neben medizinischer Behandlung und Rehabilitation ein Anspruch auf eine Verletztenrente entstehen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr die Minderung der Erwerbsfähigkeit, kurz MdE. Sie beschreibt, in welchem Umfang die durch den Versicherungsfall verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindern.

Wann besteht Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente?

Ein Rentenanspruch besteht grundsätzlich, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Treffen mehrere Versicherungsfälle zusammen, können besondere Regelungen gelten. Dabei können auch einzelne Versicherungsfälle mit einer MdE von mindestens 10 Prozent berücksichtigt werden, wenn die MdE-Werte zusammen mindestens 20 Prozent erreichen.

Für bestimmte Versicherte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten abweichende Voraussetzungen.

Wie wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt?

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nicht einfach mit dem medizinischen Grad einer körperlichen Schädigung gleichgesetzt. Entscheidend ist, wie sich die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit auf die Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Erwerbsleben auswirken.

Der zuständige Unfallversicherungsträger bewertet hierzu die medizinischen Befunde und die Auswirkungen der Unfall- oder Krankheitsfolgen. Besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden.

Wie hoch ist die gesetzliche Unfallrente?

Die Höhe der Verletztenrente richtet sich im Wesentlichen nach zwei Größen: dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit, also einer MdE von 100 Prozent, beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer geringeren MdE wird eine entsprechende Teilrente gezahlt.

Beispiel:
Beträgt der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst 45.000 Euro, ergibt sich daraus eine Vollrente von 30.000 Euro jährlich. Bei einer MdE von 30 Prozent beträgt die Verletztenrente 30 Prozent dieser Vollrente, also 9.000 Euro jährlich beziehungsweise 750 Euro monatlich.

Für die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes gelten gesetzliche Mindest- und Höchstwerte sowie besondere Berechnungsregeln. Die im früheren Sprachgebrauch teilweise genannte pauschale Grenze der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die Berechnung der Verletztenrente nicht maßgeblich.

Wie lange wird die gesetzliche Unfallrente gezahlt?

Die Verletztenrente wird grundsätzlich so lange gezahlt, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss deshalb nicht zwangsläufig lebenslang gezahlt werden. Verbessern oder verschlechtern sich die gesundheitlichen Folgen des Versicherungsfalls wesentlich, kann die Höhe der MdE und damit auch die Rentenhöhe neu festgestellt werden.

In bestimmten Fällen kann zunächst eine Rente als vorläufige Entschädigung gezahlt werden, bevor die Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt wird.

Welche weiteren Leistungen bietet die gesetzliche Unfallversicherung?

Die Verletztenrente ist nur eine von mehreren möglichen Leistungen. Die gesetzliche Unfallversicherung verfolgt vorrangig das Ziel, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit nach einem Versicherungsfall wiederherzustellen oder zu verbessern.

Dazu gehören insbesondere Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verletztengeld und Pflegeleistungen. Verstirbt ein Versicherter infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, können außerdem Leistungen an Hinterbliebene vorgesehen sein.

Weitere Informationen finden Sie unter gesetzliche Unfallversicherung.

Was ist eine private Unfallrente?

Eine private Unfallrente ist eine vertraglich vereinbarte Leistung einer privaten Unfallversicherung. Sie kann zusätzlich zur einmaligen Invaliditätsleistung vereinbart werden und wird bei Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen regelmäßig als monatliche Rente gezahlt.

Anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich der Anspruch nicht nach der gesetzlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Entscheidend sind der versicherte Unfallbegriff, der unfallbedingte Invaliditätsgrad und die konkreten Versicherungsbedingungen.

Ab welchem Invaliditätsgrad wird eine private Unfallrente gezahlt?

Dafür gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Prozentgrenze. Der erforderliche Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Manche Tarife sehen eine Unfallrente beispielsweise erst ab einem hohen Invaliditätsgrad vor.

Wird die vereinbarte Leistungsschwelle erreicht, wird grundsätzlich die vertraglich festgelegte monatliche Unfallrente gezahlt. Es ist deshalb nicht richtig, den Invaliditätsgrad einfach als Prozentsatz auf die vereinbarte Unfallrente anzuwenden.

Wie wird der Invaliditätsgrad in der privaten Unfallversicherung bestimmt?

Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile oder Sinnesorgane wird der Invaliditätsgrad regelmäßig anhand der im Vertrag vereinbarten Gliedertaxe bestimmt. Bei einer teilweisen Funktionsbeeinträchtigung wird der entsprechende Anteil des dort festgelegten Invaliditätsgrades berücksichtigt.

Für andere dauerhafte Beeinträchtigungen richtet sich die Bewertung nach den Versicherungsbedingungen und den medizinisch feststellbaren Auswirkungen. Der private Invaliditätsgrad ist deshalb nicht mit der MdE der gesetzlichen Unfallversicherung gleichzusetzen.

Ist eine private Unfallrente dasselbe wie eine Berufsunfähigkeitsrente?

Nein. Eine private Unfallrente setzt grundsätzlich eine unfallbedingte Invalidität nach den Versicherungsbedingungen voraus. Ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf weiterhin ausüben kann, ist für den Anspruch nicht das entscheidende Kriterium.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung knüpft dagegen an die Fähigkeit an, den zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin auszuüben. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall oder eine Krankheit verursacht wurde. Unfallrente und Berufsunfähigkeitsrente sichern daher unterschiedliche Risiken ab.

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Unfallrente?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur bei Versicherungsfällen, die ihrem gesetzlichen Versicherungsschutz unterliegen, insbesondere bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Freizeitunfälle sind grundsätzlich nicht erfasst.

Eine private Unfallversicherung kann dagegen grundsätzlich auch Unfälle im privaten Bereich und in der Freizeit absichern. Welche Ereignisse und Folgen tatsächlich versichert sind, richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Zusammenfassung: Als Unfallrente werden unterschiedliche Leistungen bezeichnet. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist damit regelmäßig die Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit gemeint. Voraussetzung ist grundsätzlich eine über die 26. Woche hinaus bestehende MdE von mindestens 20 Prozent. Die Höhe richtet sich nach Jahresarbeitsverdienst und MdE. Eine private Unfallrente folgt dagegen den vertraglichen Bedingungen der privaten Unfallversicherung und knüpft regelmäßig an einen bestimmten unfallbedingten Invaliditätsgrad an. Beide Leistungen sind klar von einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden.