Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Gliedertaxe

Durch eine private Unfallversicherung können Versicherungsnehmer ihre eigene und die Existenz ihrer Familienangehörigen finanziell gegen Unfallrisiken absichern. Erleiden Versicherungsnehmer privat oder beruflich einen Unfall mit einer dauerhaften Beeinträchtigung, zahlt eine Unfallversicherung anteilig oder vollständig die Versicherungssumme aus.

Die Höhe der Zahlung von der Unfallversicherung ist abhängig von der vereinbarten Versicherungssumme, dem vom behandelnden Arzt attestierten Invaliditätsgrad und der Gliedertaxe. Die Versicherungen ordnen dem Verlust eines jeden Körperteils oder Sinnesorgans durch die Gliedertaxe einen bestimmten Invaliditätsgrad zu.

Nach der normalen Gliedertaxe wird der Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit folgender Körperteile und Organe wie folgt ermittelt:

  • Arm, Schultergelenk: 70 %
  • Arm, oberhalb des Ellenbogens: 65 %
  • Arm, unterhalb des Ellenbogens: 60 %
  • Hand, Handgelenk: 55 %
  • Daumen: 20 %
  • Zeigefinger: 10 %
  • Andere Finger: 5 %
  • Bein, über Mitte Oberschenkel: 70 %
  • Bein, bis Mitte Oberschenkel: 60 %
  • Bein, bis unterhalb Knie: 50 %
  • Bein, bis Mitte Unterschenkel: 45 %
  • Fuß, im Fußgelenk: 40 %
  • Großer Zeh: 5 %
  • Anderer Zeh: 2 %
  • Auge: 50 %
  • Ohr, Gehör: 30 %
  • Geruchssinn: 10 %
  • Geschmacksinn: 5 %

(Stand: 2020)

Für Heilberufe gelten abweichende Regelungen in Bezug auf die Gliedertaxe.

Wenn die Funktion eines Körperteils oder Sinnesorgans nur in Teilen eingeschränkt ist, wird der entsprechende Anteil als Invaliditätsgrad berechnet. Sind mehrere Körperteile und Organe betroffen, werden die Prozentsätze entsprechend addiert. Dabei kann die Summe 100 % nicht übersteigen. Die Unfallversicherung orientiert sich bei ihrer Leistung an der Gliedertaxe.

Synonyme: Invaliditätsgrad