Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
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BegriffDefinition
Luftfahrtversicherung

Eine Luftfahrtversicherung empfiehlt sich für Charterer oder Halter von Luftfahrzeugen wie Motorflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen, Ballonen, Fallschirmen, Paraglidern und Flugmodellen sowie Drohnen. Je nach Gesellschaft und Tarif werden Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen, Luftfahrt-Kaskoversicherungen und Luftfahrt-Unfallversicherungen angeboten, die Flugschüler, Fluglehrer, Flugprüfer und Charterer absichern. Im Zuge der Versicherungserweiterung kann auch eine speziell auf die Luftfahrt zugeschnittene Unfall- und Rechtsschutzversicherung integriert werden.

Halter und Führer von Luftfahrzeugen haften genau wie andere Personenbeförderer für Sach- und Personenschäden. Durch die Regelungen der Gefährdungshaftung können Geschädigte auch ohne Vorliegen eines Verschuldens Schadensersatzansprüche und Schmerzensgelder geltend machen. Bei den Luftfahrtversicherungen deckt die Halterhaftpflichtversicherung die Schäden bei Dritten ab. Eine Passagierhaftpflichtversicherung reguliert Ansprüche von geschädigten Passagieren. Eine CSL Versicherung kombiniert beide Luftfahrtversicherungen im Haftpflichtbereich. Wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung unterliegen auch Luftfahrzeuge einer gesetzlichen Haftpflicht-Versicherungspflicht.

 

Löschwasserschaden

Ein Löschwasserschaden kann durch eine Brandbekämpfung entstehen. Bei einem Brand löschen Feuerwehren das Feuer mit Wasser oder anderen Löschmitteln. Löschwasserschäden sind Wasserschäden, die durch das Löschwasser entstanden sind. Das Löschwasser kann sowohl die Bausubstanz als auch den Hausrat beschädigen oder zerstören. Neben der Verschmutzung durch Ruß und Rauch verursacht häufig die Brandbekämpfung mit Löschwasser oder Pulver umfangreiche Schäden.

Für die Regulierung von Löschwasserschäden kommen Hausratversicherungen, Wohngebäudeversicherungen und insbesondere Feuerversicherungen in Betracht. Eine Feuerversicherung schützt Immobilieneigentümer gegen Feuerschäden durch Feuer, Explosion, Brand und Blitzschlag. Über private und gewerbliche Immobilien hinaus können auch Betriebsgrundstücke und gewerbliches Inventar versichert werden. Die Feuerversicherung reguliert auch Schäden durch Brandstiftung und übernimmt die Kosten für die Behebung unmittelbarer Schäden. Zu den ebenfalls vom Versicherungsschutz umfassten sekundären Schäden gehört die Übernahme der Kosten für den Feuerwehreinsatz, die Beseitigung von Ruß- und eben auch Löschwasserschäden.

Gewerbliche Versicherungsnehmer profitieren des Weiteren von der Kostenübernahme der Betriebskosten bei einer durch den Brand bedingten Betriebsunterbrechung.

 

Liebhaberwert

Sachen und Gegenstände besitzen einen Sachwert, Materialwert, Substanzwert, Gebrauchswert oder Metallwert. Bei Erbstücken oder Sammlungen entwickeln Personen aufgrund von Erinnerungen, Erfahrungen oder Gefühlen persönliche Beziehungen zu diesen Sachen, wodurch der objektive Wert übertroffen wird und vom Liebhaberwert gesprochen werden kann. Lieberhaberwerte beinhalten subjektive Aspekte, die über das reine Vermögensinteresse hinausgehen. Liebhaberwerte werden durch das allgemeine Interesse bestimmt. Bei Käufern von Sammlungen gilt insbesondere die Seltenheit, der Zustand oder das Alter einer Sache als ein wichtiger Faktor bei der Bemessung des Wertes.

Bei einem Liebhaberwert handelt es sich im Bereich der Sachversicherungen um den besonderen Wert von einer Sache, der über den gewöhnlichen Wert dieser Sache hinausgeht. Sofern Gegenstände für Versicherungsnehmer und ihre Familienangehörigen einen ideellen Wert darstellen, der nicht mit Zahlen oder Geld bewertet werden kann, ist dieser in der Regel nicht versicherbar. Erstattet werden kann nur ein Sachwert oder Wiederbeschaffungswert.

Versicherungsschutz besteht nur in den Fällen, in denen Gegenstände für eine größere Personengruppe wie etwa Kunstsammler einen Liebhaberwert darstellen. Dieser kann dann als Handelswert betrachtet und versichert werden. Dieser Handels- bzw. Liebhaberwert entspricht dann dem gemeinen Wert oder Marktwert, wobei die Summenbegrenzungen in den Bedingungen zu beachten sind.

 

Leitungswasserschaden

Bei einem Leitungswasserschaden tritt unkontrolliert Wasser aus einer Leitung aus. Leitungswasserschäden können an Zuflussrohren, Abflussrohren, Heizungsrohren sowie an Anschlüssen von Waschmaschinen und Waschbecken auftreten. Oft basieren Leitungswasserschäden auf Materialfehlern, Abnutzungserscheinungen oder Frost.

Durch Leitungswasserschäden entstehen häufig Sachschäden an Gebäuden und Einrichtungen. Das bestimmungswidrig austretende Leitungswasser aus Wasserinstallationen schädigt die Bausubstanz und zerstört Sachen. Leitungswasserschäden werden von anderen Wasserschäden wie Schäden durch Regenwasser oder Löschwasser abgegrenzt. Ein Leitungswasserschaden gilt nur als solcher, wenn der Schaden aufgrund einer Leckage an einer Leitung entstanden ist.

Für die Abdeckung eines Leitungswasserschadens kommen drei Versicherungen in Betracht. Hauseigentümer mit einer Wohngebäudeversicherung profitieren von einer Abdeckung aller Schäden, die unmittelbar an der Immobilie und deren Installationen entstehen. Mieter und Eigentümer können ihr Inventar über eine Hausratversicherung vor Leitungswasserschäden schützen. In Mehrfamilienhäusern empfiehlt sich eine Haftpflichtversicherung, die Schäden in fremden Wohnungen absichern.

 

Leistungszusage

Bei der Leistungszusage handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Betrieblichen Altersvorsorge. Eine Versorgungszusage gilt als Versorgungsversprechen und rechtliche Begründung vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer.

Das Betriebsrentengesetz regelt die Zusagearten. Von einer Leistungszusage wird ausgegangen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Leistungen aus der Altersversorgung, Invalidenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Der Arbeitgeber muss dann die konkret benannten Leistungen auch erbringen. Welcher Aufwand zur Finanzierung dieser zugesagten Leistungen notwendig ist, ist dafür erst einmal nicht relevant. Die Leistungszusage stellt die ursprünglichste Form der Zusagen dar.

Eine beitragsorientierte Leistungszusage verspricht, eine bestimmte Versorgungsleistung an den Arbeitnehmer zu erbringen. Es handelt sich demnach nicht um eine Beitragszusage, bei der unabhängig von der Leistungshöhe ein Beitrag entrichtet werden muss. In der beitragsorientierten Leistungszusage muss dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt werden, den der Arbeitgeber zur Finanzierung von Versorgungsleistungen aufwendet. Beitragsorientierte Leistungszusagen können flexibel eingesetzt und auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung gilt nur für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Mit dieser Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die festgelegten Beiträge für die Finanzierung der zugesagten Leistungen zu investieren und diese anzulegen. Arbeitnehmer erhalten dann die Leistungen, die sich aus der Anlage von Kapital und den Erträgen durch Zinsen ergeben. Die Höhe der späteren Versorgung ist demnach nicht bestimmbar.

 

Leistungsverweigerung

Der Begriff der Leistungsverweigerung wird verwendet, wenn Versicherungsnehmer bei ihrer Versicherung eine Rechnung einreichen oder einen Schaden geltend machen und die Versicherungsgesellschaft nicht reguliert. Eine Leistungsverweigerung seitens der Versicherungsgesellschaft kann mehrere Gründe haben.

Eine Schadensregulierung kann zum Beispiel dann verweigert werden, wenn der zeitliche oder räumliche Geltungsbereich der Versicherung überschritten ist. Viele Versicherungen und Zusatzversicherungen treten erst nach Ablauf einer Wartezeit stufenweise in die Leistung ein. Die Leistungen einer Versicherung müssen immer auf einer nachvollziehbaren Rechtsgrundlage basieren.

Weitere Gründe für eine Leistungsverweigerung können Verletzungen im Bereich der Mitwirkungspflichten der Versicherungsnehmer oder Selbstverschulden sein.

 

Leistungsort

Der Leistungsort ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz der Wohnsitz oder der Sitz der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Da es sich bei einer Versicherungsprämie um eine sogenannte "Schickschuld" handelt, müssen Versicherungsnehmer die fälligen Beiträge auf ihre Kosten oder Gebühren und auf ihr Risiko an die Versicherungsgesellschaft übermitteln. Versicherungsnehmer übernehmen dabei das Risiko von Fehlbuchungen oder vom Verlust der Prämien. Aus diesem Grund wird zur Abwicklung von Versicherungsverhältnissen in der Regel auf das Lastschriftverfahren ausgewichen, durch das die Risiken minimiert werden können. Durch das Lastschriftverfahren wird aus der Schickschuld der Versicherungsnehmer eine "Holschuld" der Versicherungsgesellschaft, die dann für den rechtzeitigen Einzug der Versicherungsprämien verantwortlich ist.

 

Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit bedeutet, dass eine Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht freigestellt wird. Die Leistungsfreiheit beschreibt die Situation, das die Versicherungsgesellschaft trotz eines eingetretenen Versicherungsfalls nicht zur Erbringung der Leistungen gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Die Leistungsfreiheit beruht dann meist darauf, dass der Versicherungsnehmer seine Vertragspflichten oder Obliegenheitspflichten verletzt hat. Durch diese Pflichtverletzungen hat der Versicherungsnehmer seinen vertraglich vereinbarten Leistungsanspruch verloren.

Zu den Ursachen einer Leistungsfreiheit gehören Prämienrückstände aufgrund Nichtzahlung oder nicht rechtzeitiger Zahlung, Verletzung der Hauptleistungspflichten und Obliegenheitsverletzungen. Insbesondere Obliegenheitsverletzungen wie Alkohol im Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Falschangaben können eine Leistungsfreiheit begründen. Je nach Versicherungssparte und Tarif kommt auch eine gestaffelte Leistungsfreiheit in Betracht, die eine teilweise Regulierung oder aber Kürzung des Leistungsanspruches ermöglicht.

 

Leistungsfall

In Personenversicherungen wie Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen oder Unfallversicherungen spricht man von einem Leistungsfall, wenn ein Ereignis eintritt, das die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung auslöst. Dies wäre bei Personenversicherungen beispielsweise bei Tod, Erleben, Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit der Fall. Wie genau ein solches den Leistungsfall begründendes Ereignis beschaffen sein muss, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Tritt ein Versicherungsfall ein, wird die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft begründet. Versicherungsfälle liegen nicht vor, wenn das Ereignis nicht geeignet ist, die Leistungspflicht hervorzurufen. Hier kommt es auf das versicherte Risiko an, da nicht jeder Versicherungsfall zu einer Leistungspflicht führt. Bei Auftreten eines Versicherungsfalls treffen Versicherungsnehmer gleichzeitig Obliegenheiten wie Anzeigepflichten, Auskunftspflichten, Rettungspflichten oder Belegpflichten.

Versicherungsnehmer müssen den Eintritt eines Versicherungsfalls unverzüglich anzeigen und Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- oder Leistungsfalles erforderlich sind.

Leistungsdauer

Der Begriff der Leistungsdauer ist insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung relevant. Bei der Versicherungsdauer handelt es sich um die Dauer des Versicherungsschutzes. Um als Leistung eine Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss der Versicherungsfall innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten sein. Bei der Leistungsdauer handelt es sich jedoch um den Zeitraum, bis zu dem eine Berufsunfähigkeitsrente von der Versicherung geleistet wird. Die Leistungsdauer kann also länger sein als die Versicherungsdauer, was umgekehrt nicht gilt. Versicherungs- und Leistungsdauer können jedoch unterschiedliche Zeiträume haben. Auch die Beitragszahlungsdauer, bis zu deren Ablauf die Beiträge entrichtet werden müssen, können davon abweichen.

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten Tarife ohne Begrenzung auf das Leistungsendalter an und zahlen eine lebenslange Rente aus. Hier gilt oft die Voraussetzung, dass die Berufsunfähigkeit bis zu einem bestimmten Alter eingetreten sein muss.

Vorsicht ist in den Fällen geboten, in denen die Versicherungsdauer kürzer als die Leistungsdauer vereinbart wird. Werden Versicherungsnehmer dann nach Ablauf der Versicherungsdauer berufsunfähig, fällt dies nicht mehr unter den Versicherungsschutz. Fällt das für die Berufsunfähigkeit ursächliche Ereignis aber in die Versicherungsdauer, profitieren Versicherungsnehmer von Leistungen bis zum Ablauf der Leistungsdauer. Aus diesen Gründen wird immer empfohlen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung so abzuschließen, dass sie in Bezug auf die Leistungen mindestens nahtlos in die gesetzliche Altersrente übergeht.

 

Leistungsausschluss

Bei einem Leistungsausschluss werden seitens der Versicherungsgesellschaft Leistungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Leistungsausschlüsse kommen insbesondere im Bereich der privaten Krankenversicherung vor. Hier kann die Versicherung bei bestimmten Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse vereinbaren, um später nicht für diese (ausgeschlossenen) Leistungen aufkommen zu müssen.

Geregelt wird ein Leistungsausschluss im Bereich der PKV durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Musterbedingungen, Tarifbedingungen und Tarife. Bestimmte Leistungen werden durch den Leistungsausschluss vom Versicherungsschutz ausgenommen. Haben Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bereits gesundheitliche Probleme, wird die Versicherungsgesellschaft einen Risikozuschlag verlangen. Dieser wird zum Normaltarif hinzugerechnet. Kann ein erhöhtes Gesundheitsrisiko nicht durch einen Risikozuschlag abgedeckt werden, wird in der Regel ein Leistungsausschluss vereinbart. Durch den Leistungsausschluss werden dann die Leistungen vom Versicherungsschutz ausgenommen, die mit der bereits vorhandenen Vorerkrankung zusammenhängen. Zu Leistungsausschlüssen kann es auch kommen, wenn in absehbarer Zeit Schwangerschaften oder Operationen wahrscheinlich oder bereits geplant sind. Ist ein Krankheitsrisiko trotz Vereinbarung eines Risikozuschlags oder Leistungsausschlusses zu hoch, kann die Versicherung den Antrag auf PKV in seltenen Fällen auch komplett ablehnen.

Es gibt jedoch auch Leistungsausschlüsse, die für alle Versicherungsnehmer gelten. Diese werden in den Versicherungsbedingungen geregelt. Private Krankenversicherungen erklären regelmäßig Leistungsausschlüsse für die Folgen von Kriegsereignissen oder vorsätzlich herbeigeführte Unfälle und Krankheiten. Überschreiten Heilbehandlungen oder medizinische Maßnahmen das notwendige Maß, dürfen private Krankenversicherungen die Leistungen kürzen.

Leistungsausschlüsse in der gesetzlichen Krankenversicherung werden in § 52 SGB V geregelt. Hier gilt, dass Versicherungsnehmer sich an den Kosten beteiligen müssen, wenn sie durch vorsätzliches Selbstverschulden krank geworden sind. Auch dann, wenn eine Erkrankung durch eine Tätowierung, ein Piercing oder eine andere medizinisch nicht indizierte und der Ästhetik dienende Operation hervorgerufen wurde, können Versicherungsnehmer an den Krankheitskosten beteiligt werden.

 

Leistungsart

Der Begriff der Leistungsart bezeichnet die Bandbreite der verschiedenen Leistungen im Versicherungsbereich Rechtsschutz. Rechtsschutzversicherungen bieten in der Regel Rechtsschutz in den Bereichen Arbeit, Beratungen, Disziplinarverfahren, Standesrecht, Ordnungswidrigkeiten, Vertragsrecht, Sachenrecht, Schadensersatz, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafverfahren, Verwaltungssachen, Wohnungsangelegenheiten, Grundstücksrecht, Opferentschädigung, Betreuungsverfahren und Daten-Rechtsschutz an.

Der Umfang dieser Leistungsarten ist entsprechend variabel. Im Normalfall bieten Versicherungsgesellschaften ihrem Versicherungsnehmer im Arbeits-Rechtsschutz die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten an, sofern der arbeitsrechtliche Rechtsstreit Erfolg verspricht. Unter den Beratungs-Rechtsschutz fallen die Kosten der Erstberatung beim Rechtsanwalt, die von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Für Beamte und Freiberufler, die einer Kammer angehören, wird der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz empfohlen, bei dem die Versicherung die Kosten für die rechtliche Interessenwahrnehmung trägt. Bei Widersprüchen und Verfahren gegen Bußgeldbescheide hilft hingegen der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, während ein Vertrags- und Sachenrechts-Rechtsschutz für zivilrechtliche Verfahren zuständig ist. Im Zivilrecht kommt es oft zu Streitigkeiten über Verträge und Rechte, was Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Diese Verfahren dauern nicht nur lange, sondern kosten auch viel Geld, weshalb insbesondere im gewerblichen Bereich oft der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung empfohlen wird.

Zu den Leistungsarten für bestimmte Lebenssituationen zählt der Sozial-Rechtsschutz, der Streitigkeiten in Bezug auf die Sozialversicherung absichert. Steuerliche Konflikte deckt der Steuer-Rechtsschutz ab und wie beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz kann der Straf-Rechtsschutz die Kosten für Strafverfahren auffangen. Dies kann sowohl für Anklagen durch die Strafbehörden als auch für Nebenklagen im eigentlichen Strafverfahren gelten. Unter den Verwaltungs-Rechtsschutz fallen Streitigkeiten mit verwaltenden Behörden und Konflikte rund um Haus oder Wohnung werden vom Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz umfasst. Ein Opfer-Rechtsschutz ist interessant für Menschen, die einem höheren Gefahrenpotenzial ausgesetzt sind und für Betreuer bzw. betreute Menschen kann der Betreuungs-Rechtsschutz etwas mehr Sicherheit bieten. Letztendlich geht das moderne Zeitalter mit zahlreichen Streitigkeiten rund um wichtige Daten einher. Um beispielsweise Hacker-Angriffe und entsprechende Schäden abzuwehren bzw. geltend zu machen, halten Rechtsschutzversicherungen auch den Daten-Rechtsschutz als Leistungsart bereit.

 

Leistungsanpassung

Der Begriff der Leistungsanpassung kommt sowohl in der Elektrotechnik als auch im versicherungstechnischen Bereich vor. Bei zahlreichen Versicherungen finden Leistungsanpassungen statt. Dies bedeutet, dass die im Schadensfall fällig werdende Leistung der Versicherung pro Jahr nach oben angepasst wird, um die aktuelle Kaufkraft beibehalten zu können. Eine Leistungsanpassung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern wird von einer vertraglichen Festlegung abhängig gemacht. Gleichzeitig mit der Leistungsanpassung werden auch die Beiträge angehoben.

Besonders häufig kommen Leistungsanpassungen im Bereich der privaten Krankenversicherungen vor. Die Versicherungen bieten generell ein breit gefächertes Spektrum an Leistungen an, aus dem sich Versicherungsnehmer das für sie passende Angebot auswählen können. Die Tarifkalkulation erfolgt auf Basis von Erfahrungswerten und der Marktsituation im Gesundheitswesen. Und da sich diese Werte im Laufe der Zeit ändern können, variieren naturgemäß auch die Kosten. Steigen die Kosten für Medizin und Gesundheit, dann nehmen die Versicherungsgesellschaften eine Leistungsanpassung vor. Dadurch werden die Beiträge an die aktuellen Marktkonditionen angepasst. Bei einer Leistungsanpassung durch die Versicherungsgesellschaft tritt das Sonderkündigungsrecht in Kraft. Versicherungsnehmer können dann zu einer anderen Versicherung wechseln.

Bei Kfz-Versicherungen kann es bei Umzügen der Versicherungsnehmer zu Änderungen in den Regionalklassen kommen. Auch hier wird eine Leistungsanpassung erforderlich, die jedoch die Versicherungsnehmer nicht zur außerordentlichen Kündigung und einem Versicherungswechsel berechtigt. Steigen Beiträge jedoch ohne Leistungsanpassung, gilt auch bei Kfz-Versicherungen das Sonderkündigungsrecht.

 

 

Leistungen

Wenn im versicherungstechnischen Bereich von Leistungen die Rede ist, sind in der Regel die Versicherungsleistungen damit gemeint. Bei diesen Leistungen handelt es sich um die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen, die die Versicherungsgesellschaften gegenüber ihren Versicherungsnehmern zu erbringen haben. Voraussetzung hierfür ist ein Versicherungsfall, also ein bestimmtes und vertraglich festgelegtes Ereignis. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, prüft die Versicherungsgesellschaft im Rahmen ihrer Leistungsprüfung.

Häufig werden die Leistungen von Versicherungsgesellschaften so vereinbart, dass sie Schäden abgelten. So erstattet zum Beispiel die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden, die der Versicherungsnehmer bei Dritten im Rahmen eines Unfalls verursacht hat. Bei Lebensversicherungen beziehen sich die Leistungen hingegen auf die versicherte Person selbst. Bei der Todesfallleistung zahlt die Versicherungsgesellschaft beim Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme an die begünstigte Person aus. Bei Kapitallebensversicherungen wird die Versicherungssumme nebst Überschussanteilen als Leistung fällig, wenn das Ablaufdatum der Versicherung erreicht wurde.

Letztendlich sollten die Leistungen bei jeder Versicherung genau geprüft und verglichen werden. Viele Portale bieten Vergleiche von Tarifen, Gesellschaften, Beiträgen und Leistungen an.

 

Leichte Fahrlässigkeit

Unter den Begriff der Fahrlässigkeit fallen Handlungen, bei denen für die individuelle Situation objektiv notwendige Vorsicht oder Sorgfalt nicht aufgebracht worden ist. Ob bei der Verursachung eines Schadens ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen hat oder eben nicht, ist ausschlaggebend für die Kostenübernahme des entstandenen Schadens durch die Versicherungsgesellschaft.

Nach § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt derjenige fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies bedeutet, dass jeder genau die Vorsicht und Sorgfalt aufbringen muss, die in einer bestimmten Situation notwendig ist. Als fahrlässig wird ein Verhalten eingestuft, wenn bereits im Vorhinein die Folgen des sorglosen Verhaltens als vermeidbar oder absehbar eingestuft werden können. Jeder Mensch hat sich also so zu verhalten, dass keinerlei negative Folgen erwartet werden müssen. Geschieht dies nicht, kann von einer fahrlässigen Handlung ausgegangen werden.

Im Bereich der Versicherungen geht es vor dem Hintergrund der Fahrlässigkeit um Schäden, die jemand nicht beabsichtigt, aber dennoch durch sein Verhalten begünstigt und damit verursacht hat. Im Falle der Fahrlässigkeit kann es dazu kommen, dass eine Versicherung einen Schaden nur teilweise reguliert oder gar nicht für den Schaden aufkommt.

Die Fahrlässigkeit grenzt sich zum Vorsatz darin ab, dass bei ihr der Schaden nicht das Ziel der Handlungen war. Bei Fahrlässigkeit wird die Schadensentstehung billigend in Kauf genommen, während Vorsatz die Schädigung zum Ziel hat. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden werden nicht von Versicherungen ausgeglichen. Wird jemand allerdings durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz geschädigt,so hat der Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz.

Unterschieden wird bei der Fahrlässigkeit zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend dafür, ob der Schaden von einer Versicherung übernommen wird. Die leichte Fahrlässigkeit basiert häufig auf einer spontanen Unaufmerksamkeit. Grob fahrlässig handelt derjenige, der durch bewusstes Vernachlässigen seiner Sorgfaltspflichten einen Schaden verursacht.

Private Haftpflichtversicherungen kommen in der Regel für Schäden auf, die auf leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit basieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss Schäden ausgleichen, die Versicherungsnehmer bei Dritten verursachen. Zunächst geschieht dies unabhängig von leichter oder grober Fahrlässigkeit. Kommt im Nachhinein heraus, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, kann die Versicherung ihn in Regress nehmen.

 

Leibrente

Nach deutschem Recht handelt es sich bei einer Leibrente um eine wiederkehrende Zahlung, also Rente, die bis zum Tod des Empfängers oder einem bestimmten Ereignis gezahlt wird. Eine Leibrente ist demnach ein gleichbleibender Bezug auf Lebenszeit. Zu den privaten Leibrenten gehören beispielsweise die gesetzlichen Altersrenten. 

Aber auch im Bereich der Immobilien treten Leibrenten auf. Bei der Immobilien-Leibrente verkauft der Eigentümer die von ihm selbst genutzte Immobilie, um seine Einkünfte aufzubessern und sein Erbe zu schmälern. Der Erwerber bezahlt dafür jedoch keinen Kaufpreis, sondern gleicht die Veräußerung durch eine monatliche Rente an den Verkäufer und ein lebenslanges Wohnrecht aus. Manchmal wird bei dieser Leibrente auch eine Einmalzahlung mit einer niedrigeren Rente kombiniert. Die Höhe der Leibrente hängt vom Immobilienwert und dem Alter des Verkäufers ab. Gängig ist ein Mindestalter von 70 Jahren.
Bei der Immobilien-Leibrente profitieren Verkäufer von der monatlichen Rente und der Tatsache, weiterhin dank des lebenslangen Wohnrechts in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können. Vereinbart werden kann eine gleichbleibend hohe Leibrente, die lebenslang oder auch zeitlich befristet gezahlt wird. Auch Einmalzahlungen oder Kombinationen sind möglich. In der Regel kann der alte Eigentümer nach dem Verkauf auf Leibrente in seiner alten Immobilie wohnen bleiben, muss jedoch wie ein Mieter für Betriebs- und Nebenkosten aufkommen. Immobiliengeschäfte auf Leibrenten-Basis werden auch Immobilienverrentung genannt und notariell beurkundet. Sowohl die Leibrente als auch das Wohnrecht werden im Grundbuch vermerkt und dadurch dinglich gesichert.
Die Immobilien-Leibrente kommt insbesondere für ältere Eigentümer ohne Kinder oder andere Erben in Betracht. Sie können ihre Finanzen aufbessern, ohne auf das Eigenheim verzichten zu müssen. Sofern die Immobilie nicht vererbt werden soll, kann diese Form der Leibrente eine interessante Alternative zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten darstellen.
Siehe auch: https://www.hausbauberater.de/bauwissen/verkauf-verrentung-immobilie

 

Legalzession

Mit einer Legalzession oder "cessio legis" wird der Übergang einer fremden Forderung kraft Gesetzes beschrieben. Bei Versicherungen ist es üblich, dass eine Legalzession für die versicherte Person als Sicherheit in schwerwiegenden und bedeutsamen Fällen genutzt werden kann. Versicherungen sichern ihre Versicherungsnehmer durch Legalzessionen ab. Zusätzlich können Versicherungsgesellschaft ihre Versicherungsnehmer auch durch eine Haftungsübernahme schützen. In diesen Fällen übernimmt die Gesellschaft die Haftung mit einem hohen Geldwert, die eigentlich den Versicherungsnehmer treffen würde.

Da sich Versicherungsgesellschaften aber auch selbst mittels bestimmter Richtlinien absichern müssen, wird auch hier in vielen Fällen eine Legalzession genutzt. Durch die Legalzession haftet die Versicherung für eine Schuld, für die andere verantwortlich sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Versicherungsgesellschaften die Schadensersatzforderungen ihrer Versicherungsnehmer übernehmen. Liegt jedoch eine Vertragsverletzung vor, muss die Haftung selbst übernommen werden. Wird zum Beispiel ein Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt, so muss die Kfz-Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Die Legalzession ist in § 67 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Danach gehen die Ansprüche auf Schadensersatz von Versicherten, ausgehend von geschädigten Dritten, auf die Versicherungsgesellschaft über. Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden inklusive Kosten zu übernehmen. Im Nachhinein kann die Versicherungsgesellschaft jedoch den Versicherungsfall überprüfen und potenzielle Regressansprüche geltend machen. Dies ist jedoch selten und kommt dann vor, wenn Versicherungsnehmer grobe Fehler gemacht haben.

 

Synonyme - cessio legis
Lebensversicherung

Unter den Begriff der Lebensversicherungen fallen alle Versicherungen, die Risiken wie Invalidität oder Tod absichern sowie Versicherungen der privaten Altersvorsorge. Da das versicherte Risiko in der Person des jeweiligen Versicherungsnehmers liegt, wird auch von einer Personenversicherung gesprochen.

Als Individualversicherung hat die Lebensversicherung die Aufgabe, die wirtschaftlichen Risiken aus der Lebensdauer der Versicherten abzusichern. Der Versicherungsfall einer Lebensversicherung ist daher entweder der Erlebensfall als bestimmter Zeitpunkt oder aber der Todesfall. Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungsleistung wird im Versicherungsfall dann auch entweder an den Versicherungsnehmer selbst oder aber einen anderen Berechtigten ausgezahlt. Die Versicherungsleistung wird als Geldleistung ausgezahlt.

Je nach Vertrag und Tarif können Leistungen aus der Lebensversicherung bei Todesfall, Erlebensfall oder aber im Rahmen einer Dread-Disease-Versicherung bei Eintritt einer schwerer Krankheit angewiesen werden. Auch Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und andere Gefahren können durch zusätzliche Vereinbarungen in den Bereich der Lebensversicherung fallen. Des Weiteren können auch Rentenversicherungen zu den Lebensversicherungen gehören, da hier als Versicherungsleistung eine regelmäßige Zahlung von der Versicherungsgesellschaft in Betracht kommt.

Durch eine gängige Lebensversicherung sichern Versicherungsnehmer ihre Hinterbliebenen im Falle ihres Todes finanziell ab. Durch eine Risikolebensversicherung werden lediglich Hinterbliebene abgesichert, während durch Kapitallebensversicherung auch eine eigene Altersvorsorge gewährleistet werden kann.

Kapitallebensversicherungen werden zur Altersvorsorge genutzt. Bei dieser Lebensversicherung wird im Todesfall oder nach Vertragsablauf die Versicherungssumme ausgezahlt. Sie stellt eine Kombination aus Risikolebensversicherung mit Zahlung im Todesfall und einem langfristigen Sparvertrag mit Auszahlung von Kapital und Zinsen nach Laufzeitende dar. Stirbt die versicherte Person während er Laufzeit der Kapitallebensversicherung, erhält der begünstigte Bezugsberechtigte die Versicherungssumme ausgezahlt. Erlebt die versicherte Person den Vertragsablauf der Kapitallebensversicherung (Erlebensfall), wird das über die gesamte Laufzeit angesparte Kapital an die versicherte Person ausgezahlt. Dabei weist die Versicherung nicht nur die garantierte Versicherungssumme an, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Hierbei handelt es sich um anteilige Gewinne, die die Versicherungsgesellschaft im Laufe der Zeit aus den eingezahlten Prämien erwirtschaften konnte.

Eine Risikolebensversicherung wird beim Tod der versicherten Person fällig. Hier wird lediglich die vereinbarte Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Kleinere Risikolebensversicherungen werden häufig als Sterbekostenversicherung abgeschlossen und sollen den Hinterbliebenen helfen, die Beerdigungskosten des Versicherungsnehmers zu bezahlen.

 

Lebenslange Rente

Eine lebenslange Rente wird nicht nur von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch von der privaten Rentenversicherung gezahlt. Rentenversicherungen sichern ihre Versicherungsnehmer durch die Zahlung einer lebenslangen Rente für den Erlebensfall ab. Diese Rente wird bis unabhängig vom Alter bis zum Tod ausgezahlt.

Da in vielen Fällen die gesetzliche Rente nicht mehr ausreicht, um das Alter im gewohnten Lebensstandard zu verbringen, dient eine private Rentenversicherung der Altersvorsorge. Eine private Rentenversicherung bietet ihren Versicherungsnehmern garantierte Leistungen im Alter an. Diese können in Form einer lebenslangen Rente, die monatlich ausgezahlt wird, oder aber im Rahmen des Kapitalwahlrechts als einmalige Kapitalzahlung ausgewählt werden. Das angesparte Kapital für die Leistungen setzt sich aus den eingezahlten Prämien, einem garantierten Zinssatz sowie den erwirtschafteten Überschüssen der Versicherungsgesellschaft zusammen. Der jeweilige Zinssatz gilt für die gesamte Vertragslaufzeit.

Rentenversicherungen können zusätzlich um Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- oder Pflegerenten-Zusatzversicherungen erweitert werden. Durch eine private Rentenversicherung kann je nach Tarif und Vertrag nicht nur eine garantierte lebenslange Rente erzielt, sondern auf Wunsch auch eine Angehörigen-Versorgung durch Todesfallleistungen vereinbart werden. Sehr verbreitet ist die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung, bei der durch regelmäßige Zahlungen und manchmal auch Einmalzahlungen das Kapital aufgebaut wird. Vereinbart werden kann auch ein Kapitalwahlrecht. In diesen Fällen wird statt der lebenslangen Rente am Ende der Sparphase einmalig Kapital ausgezahlt. 

Die garantierte lebenslange Rente der Rentenversicherung macht die Altersvorsorge kalkulierbar. Durch die lebenslangen Zahlungen wird das Risiko des frühzeitigen Kapitalverbrauchs ausgeschlossen. In erster Linie dient die Rentenversicherung der Altersvorsorge der Versicherten selbst. Eine Hinterbliebenenversorgung kann gesondert vereinbart werden. Im Gegensatz zur privaten Rentenversicherung dient eine Lebensversicherung dem kalkulierbaren Vermögensaufbau sowie der Angehörigen bereits vor Eintritt in das Rentenalter.

Bei den lebenslangen Renten der Rentenversicherung kann auch eine Sofortrente vereinbart werden, die unmittelbar nach Vertragsschluss ausgezahlt wird und deshalb besonders für ältere Menschen interessant ist. Hier gilt jedoch die Voraussetzung, dass der entsprechende Beitrag auf einmal eingezahlt wird, der naturgemäß die Höhe der lebenslangen Rente beeinflusst. Häufig wird hier auf Ablaufleistungen aus einer Lebensversicherung oder Gelder aus einer Erbschaft zurückgegriffen.

Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen wird der Sparanteil der Prämie in Fond angelegt, die Versicherungsnehmer häufig selbst auswählen dürfen und fortan daran beteiligt sind. Hieraus entstehen Chancen und Risiken aus Kursgewinnen und -verlusten.

 

Lebenserwartung

In Bezug auf Versicherungen handelt es sich bei der Lebenserwartung um eine versicherungsmathematische Rechengröße. Anhand der Lebenserwartung werden Tarife und Leistungen mit Hilfe von Statistiken berechnet. Insbesondere im Bereich der Lebensversicherungen und Rentenversicherungen wird auf Basis der Lebenserwartung kalkuliert.

Private Rentenversicherungen gewähren ihren Versicherungsnehmern lebenslange Renten. Deshalb müssen die Versicherungsgesellschaften auch mit Weitsicht kalkulieren. Je älter die Versicherungsnehmer werden, desto länger müssen naturgemäß auch die Renten ausgezahlt werden. Hierfür muss ausreichend Kapital vorhanden sein, um garantierte Leistungen erfüllen zu können. Für die Kalkulation von Rentenversicherungen ist daher die statistische Lebenserwartung ein wichtiges Kriterium.

Bei Risikolebensversicherungen wird häufig auch die sozioökonomische Stellung eines Versicherungsnehmers in Bezug auf Sterblichkeit und Lebenserwartung berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass Menschen mit einer höheren Schul- oder Ausbildung einen günstigeren Versicherungsschutz erhalten können, weil dies eine Grundlage für ein risikoärmeres Leben sein könnte. Im Bereich der Rentenversicherung wird diese Kalkulation der Lebenserwartung jedoch nicht verwendet, da hier Versicherungsnehmern mit einer höherwertigen Ausbildung nicht einfach die Rente gekürzt werden kann, weil sie nach den Statistiken länger leben. Bei Risikolebensversicherung spielt insbesondere die Sterblichkeit im mittleren Alter eine Rolle, während bei der Rentenversicherung die gesamte Lebenserwartung abgeschätzt werden muss.

Um die Lebenserwartung in Versicherungsverträgen berücksichtigen zu können, greifen Versicherungsgesellschaften auf verschiedene Statistiken und Sterbetafeln zurück. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Daten zur Bevölkerungssterblichkeit. Bei Lebens- und Rentenversicherungen dient hingegen die Rentensterbetafel der DAV (Deutsche Aktuarvereinigung) aus dem Jahr 2004 als Anhaltspunkt. Diese enthält Beobachtungen zur Bevölkerungssterblichkeit, Daten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Angaben des Statistischen Bundesamts sowie Erfahrungswerte der Versicherungsgesellschaften und verdeutlicht, dass die Menschen im Vergleich zu früher länger leben.  Des Weiteren kann aus der Rentensterbetafel der Rückschluss gezogen werden, dass Frauen in der Regel länger leben als Männer und auch Menschen mit höherer Ausbildung, höherem Einkommen und mit privater Rentenversicherung länger leben als andere Bevölkerungsgruppen. Bei den Statistiken zur Lebenserwartung werden zur Sicherheit gewisse Schwankungen berücksichtigt.

Sterbetafeln geben demnach preis, wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Mensch in einem bestimmten Alter versterben wird. Sterbetafeln differenzieren nach Geschlecht und Alter. Unterschieden wird in Periodensterbetafeln, die Sterblichkeitsverhältnisse der Bevölkerung zu bestimmten Zeitpunkten betrachten. Bei Generationensterbetafeln wird hingegen der Sterblichkeitsverlauf von ganzen Geburtsjahrgängen gelistet. Werden beide Tafeln bei Rentenversicherungen synonym verwendet, müssen zusätzlich auch die Sterblichkeitsverhältnisse in der Zukunft berücksichtigt werden. Dies, zumal die Versicherungsgesellschaften die Verträge so auslegen müssen, dass sie auch die Lebenserwartung in 40 oder 50 Jahren noch einkalkulieren. Deshalb werden aktuelle Trends wie der medizinische Fortschritt oder die gesunde Lebensweise und der steigende Wohlstand, was alles die Lebenserwartung erhöhen kann, in der Kalkulation berücksichtigt.

 

Laufzeitrabatt

Viele Versicherungsgesellschaft schließen mit ihren Versicherungsnehmern Verträge mit einer längeren Laufzeit ab; beispielsweise über drei, fünf oder sogar zehn Jahre. Für diese lange Vertragsbindung wird häufig ein Laufzeitrabatt gewährt, der auch Treuebonus oder Dauerrabatt genannt wird.

Laufzeitrabatte werden vor allem bei Sachversicherungen wie Gebäudeversicherungen,  Hausratversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen gewährt. Die Höhe eines Laufzeitrabattes richtet sich nach der jeweiligen Versicherungssparte, der Versicherungsgesellschaft und dem gewählten Tarif. Durchschnittlich kann von einem Laufzeitrabatt zwischen 5 % bis 10 % der jeweiligen Jahres-Nettoprämie ausgegangen werden.

Zu beachten ist bei einem Versicherungsvertrag mit Laufzeitrabatt, welche Kündigungsfristen gelten und ob der Laufzeitrabatt im Falle einer vorzeitigen Kündigung von der Versicherungsgesellschaft zurückverlangt werden kann.

 

Laufzeit

Wenn im Versicherungsbereich von der Laufzeit gesprochen wird, ist damit in der Regel die Vertragslaufzeit, Versicherungsdauer, Vertragsdauer oder Versicherungsperiode gemeint. Bei dieser Laufzeit handelt es sich also um den Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft vertraglich vereinbart worden ist. Die Laufzeit als zeitliche Dauer eines Versicherungsverhältnisses ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

Viele Versicherungen werden mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Gängig sind jedoch auch Laufzeiten von drei, fünf und mehr Jahren. Der Gesetzgeber sieht keine Höchstlaufzeiten vor. Kündigen Versicherungsnehmer nicht innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist vor dem Ablauf der Laufzeit, verlängert sich in vielen Fällen der Versicherungsvertrag automatisch um ein Jahr oder eine bestimmte Dauer. Entsprechende Verlängerungsklauseln sind gem. § 11 I VVG zulässig. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist in vielen Versicherungsverträgen drei Monate. Hier sollte jedoch in den Versicherungsunterlagen nachgesehen werden, da auch anderweitige Fristen gelten können.

Außerordentliches Kündigungsrecht

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht beispielsweise nach einem Schadensfall oder einer Prämienerhöhung. Die Bedingungen für eine außerordentliche Kündigung können ebenfalls den Versicherungsdokumenten entnommen werden. In Bezug auf die Laufzeit und die Kündigung des Versicherungsverhältnisses können Sonderregelungen gelten. Dies gilt insbesondere für Kfz-Haftpflichtversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und private Krankenversicherungen.

Siehe auch: perfektversichert.de/beratung/kuendigungsfristen-versicherungen.html

 

Synonyme - Versicherungsdauer, Versicherungsperiode, Vertragsdauer
Lastschriftverfahren

Das Lastschriftverfahren ermöglicht es Bankkunden, regelmäßig oder unregelmäßig fällige Zahlungen wie beispielsweise Versicherungsbeiträge im automatisierten Verfahren vom Konto abbuchen zu lassen. Mittels Lastschrift zu bezahlen ist beliebt, bequem und gilt als sicher. Viele Unternehmen und Versicherungsgesellschaften bieten ihren Kunden die Zahlung per Lastschriftverfahren an. Einige sind sogar berechtigt, die Durchführung des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 

Aktuell existieren Lastschriftverfahren in zwei Varianten; als SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen-Lastschrift. SEPA ist hierbei die Abkürzung für Single Euro Payments Area, was mit einheitlichem Euro-Zahlungsverkehrsraum übersetzt werden kann. Zu diesem Verkehrsraum zählen alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen, Monaco, Island, die Schweiz und einige zu Frankreich gehörende, außereuropäische Gebiete. Vor dem SEPA-Verfahren gab es in Deutschland das Lastschriftverfahren mittels Einzugsermächtigung sowie das Abbuchungsverfahren. Bei Einführung des SEPA-Verfahrens wurden bereits erteilte Einzugsermächtigungen automatisch in ein SEPA-Lastschriftverfahren umgewandelt. Bei den Abbuchungsverfahren musste jeweils ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Durch ein Lastschriftmandat ermächtigt ein Bankkunde seinen Vertragspartner, also etwa die Versicherung oder den Stromanbieter, die vereinbarten Beträge vom Konto des Kunden abzubuchen. Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren gibt der Kunde eine ausdrückliche Erklärung ab, mit der er gleichzeitig den Vertragspartner zum Einzug als auch die Bank zur entsprechenden Buchung ermächtigt und beauftragt. Hierdurch sollen ungenehmigte Lastschriftbuchungen ausgeschlossen werden.

 

Landkaskoversicherung

Eine Landkaskoversicherung versichert Landfahrzeuge und Spezialfahrzeuge, die nicht über eine Kfz-Kaskoversicherung oder eine Maschinenversicherung abgesichert werden können. Hierzu zählen beispielsweise Waggons von Eisenbahnen oder Karussells, Riesenräder, Achterbahnen und andere Fahrzeuge für Jahrmärkte und Kirmes-Veranstaltungen, die unter die Schaustellerrisiken fallen.

Die Landkaskoversicherung fällt in den Bereich der Transportversicherung und sichert Schienenfahrzeuge sowie Anhänger ohne eigenen Antrieb ab. Die versicherten Fahrzeuge bzw. Anhänger werden in der Regel gegen Zusammenstöße, Entgleisungen, Brände, Blitzschläge, Explosionen, Erdbeben, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Abhandenkommen, Unterschlagung, Einsturz von Lagergebäuden sowie mut- und böswillige Beschädigungen durch Dritte abgesichert.

Durch den Abschluss einer Landkaskoversicherung werden die versicherten Fahrzeuge vor den finanziellen Folgen im Zusammenhang mit den versicherten Schäden geschützt. Der Versicherungsschutz erfolgt regelmäßig auf der Grundlage der DTV-Güterversicherungsbedingungen und der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von rollendem Material. Besondere Bedingungen und Klauseln können jedoch auch individuell vereinbart werden.