Pflegegrad ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland verwendet wird. Er beschreibt die Einstufung einer Person in eine bestimmte Pflegestufe, die wiederum darüber entscheidet, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung sie erhalten kann. Der Pflegegrad ist somit ein wichtiger Faktor für die finanzielle Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen.
Die Einführung des Pflegegrades
Bis zum Jahr 2017 gab es in Deutschland die sogenannten Pflegestufen, die die Einstufung in die Pflegebedürftigkeit regelten. Diese wurden jedoch durch das Pflegestärkungsgesetz II abgeschafft und durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Ziel war es, die Pflegebedürftigkeit nicht mehr ausschließlich anhand der körperlichen Einschränkungen zu bewerten, sondern auch psychische und geistige Beeinträchtigungen mit einzubeziehen.
Die Einstufung in einen Pflegegrad
Um den Pflegegrad einer Person zu bestimmen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt. Dieses wird von einem unabhängigen Gutachter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) oder der Medicproof GmbH, einem medizinischen Dienstleister, durchgeführt. Dabei werden verschiedene Kriterien wie die Selbstständigkeit, die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie die psychischen und sozialen Kompetenzen der zu begutachtenden Person berücksichtigt.
Die fünf Pflegegrade im Überblick
- Der Pflegegrad 1 bezieht sich auf geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Hierbei handelt es sich um Menschen, die zwar noch nicht pflegebedürftig sind, aber dennoch Unterstützung im Alltag benötigen.
- Der Pflegegrad 2 umfasst leichte Beeinträchtigungen und entspricht in etwa der ehemaligen Pflegestufe 0. Hierbei handelt es sich um Menschen, die bereits in gewissen Bereichen auf Hilfe angewiesen sind, aber noch größtenteils selbstständig leben können.
- Der Pflegegrad 3 entspricht der ehemaligen Pflegestufe 1 und umfasst Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen. Sie benötigen in vielen Bereichen Unterstützung und sind in der Regel auf eine ständige Betreuung und Pflege angewiesen.
- Der Pflegegrad 4 entspricht der ehemaligen Pflegestufe 2 und umfasst Personen mit schweren Beeinträchtigungen. Sie sind in der Regel auf eine intensive Betreuung und Pflege angewiesen und benötigen rund um die Uhr Unterstützung.
- Der Pflegegrad 5 entspricht der ehemaligen Pflegestufe 3 und umfasst Personen mit schwersten Beeinträchtigungen. Sie sind in der Regel auf eine vollständige Hilfe und Pflege angewiesen und benötigen eine 24-stündige Betreuung.
Leistungen aus der Pflegeversicherung
Je nach Pflegegrad stehen pflegebedürftigen Menschen unterschiedliche Leistungen aus der Pflegeversicherung zu.
- Pflegegrad 1: Unterstützung im Alltag
Der Pflegegrad 1 wird bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Pflegeberatung sowie auf Unterstützung im Alltag durch ambulante Pflegedienste. Diese können beispielsweise bei der Körperpflege, der Ernährung oder bei der Hauswirtschaft helfen. Auch die Kosten für eine Tagespflege oder eine Kurzzeitpflege werden von der Pflegeversicherung übernommen.
- Pflegegrad 2: Zusätzliche Betreuungsleistungen
Bei einem Pflegegrad 2 sind die Einschränkungen in der Selbstständigkeit bereits deutlicher ausgeprägt. Neben den Leistungen aus dem Pflegegrad 1 stehen den Versicherten zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich zu. Diese können für Betreuungs- und Entlastungsangebote wie beispielsweise eine Tagespflege, eine Nachtpflege oder eine stundenweise Betreuung zuhause genutzt werden.
- Pflegegrad 3: Pflegegeld oder Sachleistungen
Bei einem Pflegegrad 3 sind die Einschränkungen in der Selbstständigkeit bereits erheblich. Hier haben die Versicherten die Wahl zwischen einem monatlichen Pflegegeld in Höhe von 545 Euro oder Sachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Das Pflegegeld kann frei verwendet werden, während die Sachleistungen für die Inanspruchnahme von Leistungen durch ambulante Pflegedienste genutzt werden können.
- Pflegegrad 4: Höhere Leistungen für intensive Pflege
Der Pflegegrad 4 wird bei schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vergeben. Hier haben die Versicherten ebenfalls die Wahl zwischen Pflegegeld in Höhe von 728 Euro oder Sachleistungen in Höhe von 1.612 Euro. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf höhere Leistungen für intensive Pflege, beispielsweise für die Versorgung von Wunden oder für die Behandlung von Schmerzen.
- Pflegegrad 5: Höchste Leistungen für schwerste Beeinträchtigungen
Der Pflegegrad 5 wird bei schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vergeben. Hier haben die Versicherten ebenfalls die Wahl zwischen Pflegegeld in Höhe von 901 Euro oder Sachleistungen in Höhe von 1.995 Euro. Auch hier besteht ein Anspruch auf höhere Leistungen für intensive Pflege.
Zusatzleistungen für alle Pflegegrade
Unabhängig vom Pflegegrad haben alle Versicherten einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, die unabhängig von der Art der Pflege genutzt werden können. Dazu gehören beispielsweise die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle oder Pflegebetten, sowie für technische Hilfen, wie beispielsweise Treppenlifte oder Hausnotrufsysteme. Auch die Kosten für Wohnraumanpassungen, wie beispielsweise der Einbau von Haltegriffen oder die Verbreiterung von Türen, werden von der Pflegeversicherung übernommen.
Zusammenfassung
In Deutschland wird der Pflegegrad im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung verwendet, um festzustellen, welche Leistungen pflegebedürftige Personen erhalten. Seit 2017 gibt es anstelle von Pflegestufen fünf Pflegegrade, die auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigen. Die Einstufung erfolgt durch Begutachtung, bei der Selbstständigkeit, Mobilität und kognitive Fähigkeiten bewertet werden. Pflegegrad 1 steht für geringe, Pflegegrad 2 für leichte, Pflegegrad 3 für erhebliche, Pflegegrad 4 für schwere und Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Die Pflegeversicherung bietet je nach Pflegegrad unterschiedliche finanzielle Leistungen, wie Pflegegeld oder Sachleistungen, und allgemeine Hilfen wie Pflegehilfsmittel und Anpassungen im Wohnraum.
Siehe auch: "Die gesetzliche und private Pflegeversicherung".
Synonyme:
Pflegestufe