Firmenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Versicherungsschutz für gewerblich genutzte Gebäude gegen Brandschäden

Seit 1994 gibt es keine Verpflichtung mehr, für ein Gebäude eine Feuerversicherung abzuschließen. Unternehmen sollten jedoch nicht auf sie verzichten.

 

Was wird bei einer Feuerversicherung bezahlt – und was nicht?

Um diese Frage zu beantworten, sollte zunächst ein Blick auf die bei Versicherungen übliche Definition eines Brandes geworfen werden: ‚Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.‘

Daraus ergibt sich, dass unter den versicherungsrechtlichen Begriff eines Brandes eine Lichterscheinung – und damit auch ein Glühen oder Glimmen - fällt, die sich gleichzeitig mit einem Verbrennungsvorgang abspielt.

Die Versicherer gehen üblicherweise außerdem davon aus, dass zu einem Brand auch die Zufuhr von Sauerstoff gehört. Daraus lässt sich schließen, dass zwei Vorgänge grundsätzlich von der gewerblichen Feuerversicherung nicht abgedeckt sind:

  • In der Landwirtschaft entstehen oft Schäden durch ungewollte Fermentation B. von Gras oder Futtermitteln. Dafür steht eine klassische Feuerversicherung allerdings nicht ein, weil hier das Merkmal der Lichterscheinung fehlt und dieser Prozess ohne Sauerstoffzufuhr stattfindet. Es ist jedoch möglich, einen abweichenden Vertragsinhalt zu vereinbaren.
  • Schäden durch Versengungen fallen ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz, weil sie sich nicht eigenständig ausbreiten können und ihren bestimmungsgemäßen Herd nicht verlassen.

Außerdem sind in  der Regel Schäden durch Erdbeben ausgeschlossen sowie Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern, die durch den Gasdruck in ihrem Inneren auftreten. Die Assekuranzen leisten außerdem nicht für Schäden, die entstehen, weil im Verbrennungsraum von Verbrennungsmaschinen eine Explosion entsteht.

 

Die meisten Policen beinhalten diese Schadensereignisse:

  • Brand,
  • Blitzschlag,
  • Kurzschluss-, Überspannungs- und Überstromschäden; bei elektrischen Geräten oder Einrichtungen jedoch nur dann, wenn durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
  • Explosion, in manchen Feuerversicherungen auch Implosion,
  • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie
  • Löschen, Ausräumen und Abreißen als Folge von einem der genannten Ereignisse.

Sofern sie durch Brand, Explosion oder Blitzschlag ausgelöst wurden, sind deren Folgeschäden grundsätzlich mitversichert.

Die Übernahme dieser Schäden gilt jedoch nicht, wenn sie durch innere Unruhen, Krieg, Bürgerkrieg u. ä. oder Kernenergie aufgetreten sind.

Die Feuerversicherung kann so individuell ausgestaltet werden, wie es auch die versicherten Betriebe sind. Der Versicherungsbeitrag wird dabei im Wesentlichen durch

  • den gewünschten Leistungsumfang,
  • die Objektfläche,
  • den Standort,
  • die Bauart (nach Bauartklassen),
  • die Ausstattung und
  • die Nutzungsart

bestimmt.