Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Fahrlässigkeit

Nach § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt jemand fahrlässig, wenn er „die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, also nicht die Vorsicht und Sorgfalt aufbringt, die in einer bestimmten Situation objektiv notwendig ist. Für die Einstufung eines Verhaltens als fahrlässig müssen aus rechtlicher Sicht die Folgen eines derart sorglosen Verhaltens sowohl absehbar als auch vermeidbar sein. Betroffene müssen also generell die Möglichkeit haben, sich in einer Weise zu verhalten, dass keinerlei negative Folgen zu erwarten sind.

Versicherungsrechtlich geht es bei der Fahrlässigkeit um einen Schaden, den jemand zwar nicht beabsichtigt, jedoch durch sein Verhalten fördert oder begünstigt und dadurch verursacht hat. Hätte die jeweilige Person diesen Schaden durch ein anderweitiges Verhalten verhindern können, wird von einer Fahrlässigkeit ausgegangen. Im Falle von Fahrlässigkeit kommt es je nach Versicherungssparte, Tarif und Vertrag darauf an, ob die Gesellschaft nur teilweise oder gar nicht für diesen Schaden aufkommen muss.

Häufig ist der Versicherungsschutz von einer Einstufung eines fahrlässigen Verhaltens oder grob fahrlässigen Verhaltens abhängig. Unterschieden wird zwischen einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wie im BGB definiert, handelt fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, unvorsichtig handelt und dadurch ein gewisses Risiko eingeht. Wurde bei einem Schaden die Sorgfalt deutlich vernachlässigt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Typische Situationen, bei denen von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen wird, sind beispielsweise das Überfahren von einer roten Ampel oder das Tippen von Nachrichten während der Fahrt.

Beim direkten Vorsatz wird davon ausgegangen, dass ein Schaden mit Absicht herbeigeführt wurde. Vom bedingten Vorsatz wird gesprochen, wenn jemand den Eintritt eines Schadens für möglich hält und dies in Kauf nimmt.

Ob ein Versicherungsschutz im Bereich der Kfz-Versicherung oder Hausratversicherung besteht, hängt von der fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensentstehung ab. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsschutz eingeschränkt oder verweigert werden. Auskunft darüber geben die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Vorsätzlich verursachte Schäden werden von Versicherungsgesellschaften generell nicht übernommen.

In der Regel übernehmen private Haftpflichtversicherungen fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden, wobei auch hier Vorsatz ausgeschlossen wird. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung spielt die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit keine Rolle, da die Versicherungsgesellschaft in beiden Fällen eintritt. Unterschieden wird jedoch in der Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung, sodass hier die Versicherungsbedingungen genau überprüft werden sollten. Oft wird das Ermöglichen eines Diebstahls oder Drogen- und Alkoholkonsum als schadensverursachende Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auch bei der Hausratversicherung wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Hier könnte beispielsweise das unbeaufsichtigte Abbrennen von Kerzen oder laufende Haushaltsgeräte trotz Abwesenheit als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Ähnlich gelagert ist die Auffassung in der Gebäudeversicherung.

Synonyme: Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz