Begriff | Definition |
---|---|
Rate | Mit einer Rate wird eine Teilzahlung oder Teilleistung auf einen Gesamtanspruch bezeichnet. Im Warenhandel können Verkäufer und Käufer vereinbaren, die Bezahlung eines fälligen Kaufpreises nicht sofort in einer Summe, sondern durch die Leistung von Raten in mindestens zwei Teilzahlungen zu erbringen. Gesetzlich wird jedoch nicht von Raten gesprochen, sondern von Teilzahlungen bzw. von kleineren Teilbeträgen der dadurch aufgeteilten Gesamtsumme. Bei Kaufverträgen muss die Zahlung durch Raten übereinstimmend vereinbart werden, da es sich aus rechtlicher Sicht um anderweitige Finanzierungen wie Leasing, Mietkauf, Finanzkauf oder Stundungen handelt. Der Kaufpreis wird durch individuelle Vereinbarungen und Zahlungen von Raten zu bestimmten Zeitpunkten finanziert. Ratenkredite stellen ein Teilzahlungssystem dar, bei dem eine Summe bzw. ein Kaufpreis durch wöchentlich oder monatlich zu zahlende Raten ausgeglichen wird. Eine besonders bekannte Form des Ratenkredits stellt die Autofinanzierung dar, durch die der Kaufpreis eines Fahrzeuges durch die regelmäßige Zahlung von Raten ausgeglichen wird. Zwar kann der Käufer des Fahrzeuges dieses ganz normal nutzen, aber das Eigentum am Fahrzeug verbleibt bis zum vollständigen Ausgleich der Ratenkreditsumme beim Verkäufer. Für die Zahlung von Raten gilt das Darlehensrecht. Voraussetzung ist immer, dass ein Vertrag zwischen dem Ratenempfänger und dem Ratenzahlenden geschlossen wird. Dieser hat den Kauf eines Produkts oder die Erbringung einer Dienstleistung zum Inhalt. Der durch die Ratenzahlung gewährte Zahlungsaufschub muss entgeltlich sein; also einen bestimmten Zuschlag und Zinsen enthalten. Vereinbarungen über Teilzahlungsgeschäfte bedürfen der Schriftform, sofern es nicht den Fernabsatz im Versandhandel betrifft. Wer seine Raten nicht pünktlich oder nicht in voller Höhe bezahlt, kommt in den Schuldnerverzug. Je nach vorliegendem Geschäft kommt dann ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht.
Zugriffe - 334 |