Begriff | Definition |
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Ratenzuschlag | Bei vielen Versicherungsverträgen ist eine jährliche Beitragszahlung vorgesehen. Einige Versicherungskunden möchten jedoch nicht eine höhere Summe auf einmal entrichten, sondern eine unterjährige Zahlungsweise vereinbaren. Zahlreiche Verträge bieten eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise an, um die Beitragshöhe entsprechend aufzuteilen. Entschließen sich Versicherungsnehmer für eine unterjährige Zahlungsweise, werden Ratenzuschläge vereinbart. Der Ratenzahlungszuschlag ist unterschiedlich hoch und orientiert sich daran, ob Beiträge monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden sollen. Wie die Zahlungsmodelle in der Versicherungspraxis ausgestaltet werden, entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen. Generell gilt, dass für Versicherungsnehmer die Zahlung der normalen Jahresbeiträge die günstigste Variante darstellt, da in diesen Fällen Ratenzuschläge entfallen. Bei unterjährigen Beitragszahlungen fallen für Versicherungsgesellschaften höhere Verwaltungskosten an, die an die Versicherungsnehmer weitergeleitet werden. Beiträge müssen öfter als ein Mal im Jahr eingezogen und verbucht werden. Diese Kosten fließen in die Berechnung von Ratenzuschlägen mit ein. Bei kapitalbildenden Versicherungsverträgen rechnet das Versicherungsunternehmen auch den Vorfinanzierungsaufwand in den Ratenzuschlag ein. Dies geschieht, weil die Versicherung dem Versicherungsnehmer die Verzinsung auf den Jahresbeitrag garantiert, obwohl durch die Ratenzahlung über das Jahr erst einmal weniger anlagefähiges und verzinsbares Kapital zur Verfügung gestellt wird. Bei Verträgen mit unterjähriger Zahlungsweise haben Versicherungsnehmer vom ersten Tag an vollen Versicherungsschutz. Sie zahlen für diesen Schutz jedoch in der Regel erst vollständig im Laufe des Versicherungsjahres. Bei Ratenzuschlägen sollte unbedingt auf die Höhe und den Effektivzins geachtet werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2009 müssen Versicherungsgesellschaften den effektiven Jahreszins bekanntgeben. Dies gilt jedoch nicht für alle Versicherungsverträge.
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