Begriff | Definition |
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Rentenbeginn | Der Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, an dem nach Antragstellung die Zahlung der Rente beginnt. Für Altersrenten hat der Gesetzgeber verschiedene Renteneintrittsalter festgelegt. Die Rente kann jedoch auch für einen früheren oder späteren Zeitpunkt beantragt werden. Wer früher in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen. Ausschlaggebend für den Rentenbeginn sind in der Regel die private sowie berufliche Situation, der Gesundheitszustand und die bereits erworbenen Rentenansprüche. Die Altersgrenze für die Altersrente ohne Abschlag wird bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Mit dem Jahrgang 1947 erfolgt die Anhebung der Regelaltersgrenze bis 2023 um einen Monat pro Jahr. Ab 2024 erfolgt die schrittweise Anhebung in Zwei-Monats-Schritten beim Geburtsjahrgang 1959. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 67 Jahren. Jedoch gilt das 67. Lebensjahr nicht für alle Versicherten als Rentenbeginn. Einige Altersrenten werden von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt für besonders langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen und langjährige Bergleute, die unter Tage gearbeitet haben. Der Rentenbeginn der gesetzlichen Altersrente kann früher, später oder zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden. Die Rente kann als Teilrente oder Vollrente bezogen werden. Abschläge in der Rente können durch zusätzliche Beiträge ausgeglichen werden. Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss ansonsten mit Abschlägen rechnen, sofern diese nicht durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Teilrente, bei der teilweise weitergearbeitet werden kann. Wer einen späteren Rentenbeginn in Erwägung zieht, kann eine Rente mit Zuschlag erhalten. Jeder rentenlose Monat, der über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus geht, wird mit einem Rentenzuschlag von 0,5 % bedacht.
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