FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Verletztenrente

Die Verletztenrente ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kann gezahlt werden, wenn nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben und dadurch die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Entscheidend ist nicht, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Maßgeblich ist die sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Sie beschreibt, wie stark die Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens durch die Folgen des Versicherungsfalls eingeschränkt sind.

Wann besteht Anspruch auf eine Verletztenrente?

Nach einem Versicherungsfall besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Bei mehreren Versicherungsfällen können unter bestimmten Voraussetzungen auch einzelne Minderungen der Erwerbsfähigkeit ab 10 Prozent berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mindestens 20 Prozent erreichen. Für bestimmte Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten abweichende Voraussetzungen.

Bei welchen Versicherungsfällen kann eine Verletztenrente gezahlt werden?

Eine Verletztenrente kommt insbesondere nach einem anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit in Betracht. Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den versicherten Unfall beziehungsweise die Berufskrankheit zurückzuführen sind.

Eine Krankheit oder ein Unfall im privaten Bereich reicht dagegen grundsätzlich nicht aus. Für Freizeitunfälle besteht über die gesetzliche Unfallversicherung normalerweise kein Versicherungsschutz.

Wie wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt?

Die MdE richtet sich danach, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Folgen des Versicherungsfalls die Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindern.

Sie ist deshalb nicht mit Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder dem Grad der Behinderung gleichzusetzen. Auch eine Person, die weiterhin arbeitet, kann grundsätzlich Anspruch auf eine Verletztenrente haben, wenn die unfallbedingte MdE die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Feststellung erfolgt durch den zuständigen Unfallversicherungsträger auf Grundlage der medizinischen Befunde und gegebenenfalls ärztlicher Gutachten.

Wie hoch ist die Verletztenrente?

Die Höhe der Verletztenrente richtet sich im Wesentlichen nach dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall und dem festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit, also einer MdE von 100 Prozent, beträgt die Vollrente zwei Drittel des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer geringeren MdE wird eine entsprechende Teilrente gezahlt.

Beispiel:
Beträgt der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst 48.000 Euro, ergibt sich daraus eine Vollrente von 32.000 Euro jährlich. Bei einer MdE von 30 Prozent beträgt die Verletztenrente 30 Prozent dieser Vollrente, also 9.600 Euro jährlich beziehungsweise 800 Euro monatlich.

Muss man für eine Verletztenrente vollständig erwerbsunfähig sein?

Nein. Bereits eine unfallbedingte MdE von grundsätzlich mindestens 20 Prozent kann einen Rentenanspruch begründen. Die Verletztenrente setzt deshalb weder vollständige Erwerbsunfähigkeit noch die Aufgabe des bisherigen Berufs voraus.

Sie ist auch kein unmittelbarer Ersatz für einen konkret festgestellten Verdienstausfall. Die gesetzliche Berechnung orientiert sich vielmehr an der MdE und dem maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst.

Wie lange wird eine Verletztenrente gezahlt?

Eine Verletztenrente wird gezahlt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss deshalb nicht zwangsläufig lebenslang bestehen.

Ändern sich die gesundheitlichen Folgen des Versicherungsfalls wesentlich, kann die MdE neu bewertet werden. Dadurch kann die Rente steigen, sinken oder bei Wegfall der Voraussetzungen vollständig entfallen.

In bestimmten Fällen wird zunächst eine Rente als vorläufige Entschädigung gezahlt. Später kann die Rente auf unbestimmte Zeit festgestellt werden.

Muss die Verletztenrente beantragt werden?

Für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich kein gesonderter Rentenantrag erforderlich. Wird der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ein Arbeitsunfall, Wegeunfall oder der Verdacht auf eine Berufskrankheit bekannt, prüft sie von Amts wegen, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Leistungen zu erbringen sind.

Eine allgemeine Frist, nach der innerhalb von drei Jahren ein Antrag auf Verletztenrente gestellt werden müsste, gibt es nicht. Trotzdem sollte ein Arbeitsunfall beziehungsweise der Verdacht auf eine Berufskrankheit möglichst frühzeitig dem zuständigen Unfallversicherungsträger bekannt werden.

Welche Leistungen gibt es neben der Verletztenrente?

Die gesetzliche Unfallversicherung beschränkt sich nicht auf Rentenzahlungen. Ihr vorrangiges Ziel besteht darin, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit nach einem Versicherungsfall möglichst wiederherzustellen.

Zu den möglichen Leistungen gehören insbesondere Heilbehandlung, medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleistungen. Verstirbt ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls, können außerdem Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden.

Weitere Informationen zu Versicherungsschutz und Leistungen finden Sie unter gesetzliche Unfallversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Verletztenrente und Unfallrente?

Der Begriff Verletztenrente bezeichnet die Rentenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Begriff Unfallrente wird dagegen weniger eindeutig verwendet. Er kann ebenfalls die gesetzliche Verletztenrente bezeichnen, wird aber auch für vertraglich vereinbarte Rentenleistungen einer privaten Unfallversicherung verwendet.

Eine private Unfallrente richtet sich nicht nach der gesetzlichen MdE und dem Jahresarbeitsverdienst. Anspruch und Höhe ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und insbesondere aus dem dort festgelegten Invaliditätsgrad und den vereinbarten Leistungen.

Was ist der Unterschied zur Erwerbsminderungsrente?

Die Verletztenrente gehört zur gesetzlichen Unfallversicherung und setzt einen versicherten Arbeits- oder Wegeunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit voraus. Die Erwerbsminderungsrente gehört dagegen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei der Erwerbsminderungsrente ist entscheidend, wie viele Stunden ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Die Ursache muss dabei kein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sein. Beide Renten können deshalb unter unterschiedlichen Voraussetzungen entstehen.

Zusammenfassung: Die Verletztenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Anspruch besteht grundsätzlich, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst und der MdE. Eine Aufgabe des bisherigen Berufs oder vollständige Erwerbsunfähigkeit ist nicht erforderlich. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft den Leistungsanspruch grundsätzlich von Amts wegen.