Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Minderung der Erwerbsfähigkeit

Bei der kurz „MdE“ genannten Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der insbesondere im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung relevant ist. Bis 2007 war die Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für das soziale Entschädigungsrecht von Bedeutung.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Folge einer Berufskrankheit, eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls und ist für die Beurteilung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von Bedeutung. Der bislang ausgeübte Beruf spielt bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit grenzt sich von der Erwerbsminderung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Grad der Behinderung (GdB) im Bereich des Schwerbehindertenrechts und der Arbeitsunfähigkeit (AU) im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Anders als beim GdB werden bei der MdE nur gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt, die auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zurückzuführen sind.

Wenn Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rehabilitationsmaßnahme oder Heilbehandlung nicht wieder ohne Einschränkungen am Erwerbsleben teilnehmen können, zahlen Berufsgenossenschaften eine Unfall-, Verletzten- oder Berufskrankheitsrente. Voraussetzung hierfür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit in Form einer MdE von mindestens 20 %, die durch eine Berufskrankheit, einen Wegeunfall oder einen Arbeitsunfall entstanden ist.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtig sich nach der Verminderung des geistigen und körperlichen Leistungsvermögens und der damit einhergehenden Einschränkung bei den Arbeitsmöglichkeiten. Verglichen wird also die Leistungsfähigkeit oder Arbeitskraft vor und nach der Berufskrankheit oder dem Arbeitsunfall. Festgestellt wird der Grad der MdE durch eine ärztliche Begutachtung, bei der die Gutachter auf MdE-Tabellen zurückgreifen, die auf langjährigen Erfahrungen beruhen. Angegeben wird der Grad der MdE in Prozent, wonach sich der bei der gesetzlichen Unfallversicherung und im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts dann auch die Höhe der Rente bemisst. Wurde die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Fälle gemindert, wird die MdE für jeden einzelnen Versicherungsfall gesondert festgestellt. Es ist also auch möglich, dass mehrere Renten gezahlt werden.

Synonyme: MdE