FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

FAQ

Suche nach Begriffen
BegriffDefinition
Rentenversicherungsträger

Rentenversicherungsträger sind die öffentlich-rechtlichen Träger, die die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland wahrnehmen. Sie führen die Versicherungskonten, prüfen Rentenansprüche, berechnen und zahlen Renten und erbringen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zur Prävention und Rehabilitation.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird dabei nicht von einer einzigen Behörde verwaltet. Sie gliedert sich organisatorisch in Regionalträger und Bundesträger, die gemeinsam unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung auftreten.

Welche Rentenversicherungsträger gibt es?

Nach § 125 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Derzeit gibt es 14 Regionalträger sowie zwei Bundesträger.

Die beiden Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zu den Regionalträgern gehören beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die Deutsche Rentenversicherung Nord, die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd.

Welche Aufgaben haben Rentenversicherungsträger?

Eine zentrale Aufgabe ist die Führung der Versicherungskonten. Dort werden die für die spätere Rente relevanten Daten erfasst, beispielsweise Beitragszeiten und weitere rentenrechtliche Zeiten.

Die Rentenversicherungsträger prüfen außerdem, ob die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind. Sie berechnen und zahlen unter anderem Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Einen Überblick über diese Leistungen finden Sie unter Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Darüber hinaus gehören Leistungen zur Prävention und Rehabilitation zu ihren Aufgaben. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ soll eine Rehabilitation dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und eine vorzeitige Erwerbsminderung möglichst zu vermeiden.

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beratung. Versicherte können sich beispielsweise über ihren Versicherungsverlauf, Rentenansprüche, Rentenbeginn, Rehabilitation und Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung informieren.

Was ist die Deutsche Rentenversicherung Bund?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist einer der beiden Bundesträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben der Betreuung der ihr zugeordneten Versicherten nimmt sie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie gemeinsame Angelegenheiten der Rentenversicherungsträger wahr.

Die Bezeichnung „Bund“ bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche gesetzlich Rentenversicherten automatisch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt werden. Versicherte können ebenso einem Regionalträger oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet sein.

Was sind die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung?

Die 14 Regionalträger tragen ebenfalls den Namen Deutsche Rentenversicherung, ergänzt um ihre jeweilige regionale Bezeichnung. Sie nehmen die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung für die ihnen zugeordneten Versicherten wahr.

Welcher Rentenversicherungsträger für einen Versicherten zuständig ist, richtet sich nicht einfach nach dessen Wohnort. Die Zuordnung erfolgt nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Nach § 127 SGB VI werden Versicherte grundsätzlich bereits bei der Vergabe der Versicherungsnummer einem Rentenversicherungsträger zugeordnet.

Welche Besonderheit hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See?

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist der zweite Bundesträger. Sie nimmt sowohl Aufgaben der allgemeinen als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung wahr.

Besondere Zuständigkeiten bestehen unter anderem für Beschäftigte im Bergbau sowie in bestimmten Bereichen von Bahn und Seefahrt. Die Knappschaft-Bahn-See betreut allerdings nicht ausschließlich Versicherte aus diesen Branchen. Aufgrund der gesetzlichen Verteilung der Versicherten können ihr auch Personen ohne beruflichen Bezug zu Bergbau, Bahn oder Seefahrt zugeordnet werden.

Die Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung erläutern wir ausführlicher unter knappschaftliche Rentenversicherung.

Ist die Künstlersozialkasse ein Rentenversicherungsträger?

Nein. Die Künstlersozialkasse ist kein Rentenversicherungsträger. Sie prüft insbesondere, ob selbstständige Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, zieht Beiträge und die Künstlersozialabgabe ein und leitet die entsprechenden Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.

Die eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht von der Künstlersozialkasse erbracht. Rentenanträge und Anträge auf Rehabilitationsleistungen sind deshalb an die Deutsche Rentenversicherung zu richten.

Ist die Landwirtschaftliche Alterskasse ein Rentenversicherungsträger?

Die Landwirtschaftliche Alterskasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist für die Alterssicherung der Landwirte zuständig. Dabei handelt es sich jedoch um ein eigenständiges Alterssicherungssystem und nicht um einen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 125 SGB VI.

Die Alterssicherung der Landwirte sollte deshalb von der allgemeinen und der knappschaftlichen gesetzlichen Rentenversicherung unterschieden werden.

Welcher Rentenversicherungsträger ist für mich zuständig?

Welcher Träger ein Versicherungskonto führt, ergibt sich aus der gesetzlichen Zuordnung. Versicherte müssen ihren zuständigen Träger deshalb nicht selbst auswählen.

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist beispielsweise auf Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, der Renteninformation oder der Rentenauskunft angegeben. Viele Leistungen können außerdem trägerübergreifend über die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beantragt beziehungsweise geklärt werden.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Rentenversicherungsträger?

Die wesentlichen Regelungen finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). § 125 SGB VI bestimmt insbesondere die Trägerstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung. Die folgenden Vorschriften regeln unter anderem die Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger.

Daneben sind weitere Teile des Sozialgesetzbuches von Bedeutung. Das SGB IV enthält allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung, während das SGB X insbesondere das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren regelt.

Zusammenfassung: Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von 14 Regionalträgern sowie den beiden Bundesträgern Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Sie führen Versicherungskonten, prüfen und zahlen Renten, erbringen Leistungen zur Prävention und Rehabilitation und beraten Versicherte. Die Künstlersozialkasse ist dagegen kein Rentenversicherungsträger. Auch die Landwirtschaftliche Alterskasse gehört zu einem eigenständigen Alterssicherungssystem und nicht zu den Rentenversicherungsträgern nach § 125 SGB VI.

Weitere Informationen zu Aufgaben, Finanzierung und Leistungen finden Sie unter gesetzliche Rentenversicherung.