Wer seine betriebliche Altersvorsorge nicht mehr weiterführen möchte oder kann, denkt häufig zuerst an eine Kündigung. Doch eine bAV lässt sich nicht ohne Weiteres wie eine private Versicherung kündigen und auszahlen. Zu unterscheiden sind die Versorgungszusage des Arbeitgebers, die laufende Beitragszahlung beziehungsweise Entgeltumwandlung und – bei versicherungsförmigen Lösungen – der zugrunde liegende Versicherungsvertrag. Wer keine weiteren Beiträge zahlen möchte, kann die Versorgung deshalb häufig beitragsfrei stellen. Eine Auszahlung des bereits aufgebauten Kapitals ist dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Kann man eine betriebliche Altersvorsorge kündigen?
Eine pauschale Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge mit anschließender Auszahlung des angesparten Kapitals ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einer unverfallbaren Anwartschaft bleibt die bereits erworbene Versorgung auch dann bestehen, wenn keine weiteren Beiträge mehr gezahlt werden. Das Betriebsrentengesetz schützt diese Anwartschaften und schränkt insbesondere ihre vorzeitige Abfindung ein.
Bei einer versicherungsförmigen Versorgung muss außerdem zwischen der arbeitsrechtlichen Zusage und dem Versicherungsvertrag unterschieden werden. So kann eine Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Direktversicherung unter den Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes gerade nicht dazu führen, dass der geschützte Rückkaufswert an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Die Versicherung wird insoweit vielmehr prämienfrei fortgeführt.
Was bedeutet es, die bAV beitragsfrei zu stellen?
Bei einer Beitragsfreistellung fließen keine weiteren Beiträge in die Versorgung. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt grundsätzlich erhalten und führt später zu einer entsprechend geringeren Betriebsrente oder Kapitalleistung. Welche Leistung nach der Beitragsfreistellung verbleibt, richtet sich nach der Versorgungszusage und den Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen zusätzliche Leistungen, etwa eine vereinbarte Absicherung bei Invalidität oder für Hinterbliebene. Solche Leistungen können sich durch eine Beitragsfreistellung verändern oder entfallen. Deshalb ist nicht nur die Höhe der späteren Altersleistung relevant, sondern der gesamte verbleibende Versicherungsschutz.
Kann man sich die betriebliche Altersvorsorge vorzeitig auszahlen lassen?
Eine vorzeitige Auszahlung ist nur in begrenzten Fällen möglich. Das Betriebsrentengesetz erlaubt die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Betriebsrenten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kleine Anwartschaften kann der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden. Die Grenzen sind an die monatliche Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt und verändern sich deshalb im Zeitablauf.
Seit 2026 gibt es zusätzlich eine erweiterte Abfindungsmöglichkeit: Mit Zustimmung des Arbeitnehmers darf eine etwas höhere Anwartschaft abgefunden werden, wenn die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden und der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag unmittelbar für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet. Daneben kennt das Betriebsrentengesetz weitere besondere Abfindungsfälle. Ein allgemeines Recht, eine bestehende bAV aufzulösen und sich das Kapital frei auszahlen zu lassen, entsteht daraus jedoch nicht.
Was passiert, wenn die Entgeltumwandlung beendet wird?
Wer seine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung finanziert, kann die künftige Verwendung seines Arbeitsentgelts für die Versorgung grundsätzlich beenden beziehungsweise im Rahmen der zugrunde liegenden Vereinbarung ändern. Die bereits aus der Entgeltumwandlung erworbene Anwartschaft geht dadurch nicht verloren. Stattdessen bleibt sie grundsätzlich für die spätere Versorgung erhalten.
Soll lediglich die monatliche Belastung sinken, kann je nach Vereinbarung auch eine Verringerung der Entgeltumwandlung infrage kommen. Dabei verändert sich allerdings nicht nur der eigene Beitrag. Auch ein daran gekoppelter Arbeitgeberzuschuss kann geringer werden. Wie Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammenwirken, erläutert unsere Seite zur Entgeltumwandlung und zum Arbeitgeberzuschuss.
Welche Möglichkeiten gibt es beim Arbeitgeberwechsel?
Endet das Arbeitsverhältnis, muss eine unverfallbare Betriebsrente nicht aufgelöst werden. Sie kann beim bisherigen Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungsträger bestehen bleiben. Je nach Durchführungsweg und Vertragsgestaltung kommen außerdem eine Fortführung mit eigenen Beiträgen oder eine Übertragung des Versorgungswerts auf die betriebliche Altersvorsorge des neuen Arbeitgebers infrage. Welche Möglichkeiten dabei bestehen, erläutern wir ausführlich auf unserer Seite zur betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel. Eine Auszahlung ist daher beim Arbeitgeberwechsel keineswegs die einzige Möglichkeit – und häufig auch nicht möglich.
Bei bestimmten versicherungsförmigen Versorgungen kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis gibt es einen gesetzlich geregelten Sonderfall: Erhält der Arbeitnehmer vorübergehend kein Arbeitsentgelt, hat er das Recht, eine bestehende Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
Beitragsfrei stellen oder weiterzahlen?
Eine Beitragsfreistellung kann sinnvoll sein, wenn die laufenden Beiträge finanziell nicht mehr passen, die bereits aufgebaute Versorgung aber erhalten werden soll. Ob sie gegenüber einer Fortführung die bessere Lösung ist, lässt sich nicht allein anhand des monatlichen Eigenaufwands beurteilen. Eine Rolle spielen die bereits erreichten Garantien, die verbleibende Laufzeit, Vertragskosten, mögliche Zusatzleistungen und insbesondere die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung.
Vor einer Änderung lohnt deshalb ein Blick auf die konkreten Zahlen: Welche Leistung ist bereits erreicht? Wie hoch wäre die Betriebsrente nach einer Beitragsfreistellung? Welche Leistungen entfallen möglicherweise? Kann der Beitrag lediglich reduziert werden und wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei einer Fortführung? Erst dieser Vergleich zeigt, welche Variante für die eigene Altersvorsorge sinnvoll erscheint.
Fazit: Beiträge stoppen bedeutet nicht Kapital auszahlen
Wer keine weiteren Beiträge in seine betriebliche Altersvorsorge einzahlen möchte, kann sich das bereits aufgebaute Versorgungskapital nicht automatisch auszahlen lassen. Häufig bleibt die erworbene Anwartschaft bestehen und die Versorgung wird beitragsfrei fortgeführt. Eine Abfindung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Vor einer Beitragsfreistellung sollten deshalb die verbleibenden Leistungen, mögliche Garantien und Zusatzabsicherungen sowie der Arbeitgeberzuschuss geprüft werden.
