Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Rechenwert aus der deutschen Sozialversicherung. Nach dem Prinzip der deutschen Sozialversicherung sollen allen Versicherungsnehmern solidarisch die gleichen Leistungen gewährt werden und zwar unabhängig vom gesundheitlichen Zustand. Zu diesem Zweck soll jeder im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch zum Schutz aller Versicherten Beiträge zur Sozialversicherung erbringen. Aus diesem Grund werden die Beiträge einkommensabhängig berechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchen Beträgen das Einkommen aus Lohn, Gehalt oder Rente beim gesetzlich Versicherten für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Einkünfte, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, bleiben außer Betracht.

Unterschieden wird in Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen werden nach einem Prozentsatz vom Brutto-Einkommen errechnet. Festgelegt und angepasst werden Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr von der Bundesregierung mittels Rechtsverordnung.

Die Beitragsbemessungsgrenze hat auch steuerliche Auswirkungen. Seit dem Jahr 2004 hängt beispielsweise die Vorsorgepauschale von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ab. Der steuerlich anrechenbare Höchstbeitrag für die Rürup-Rente ist seit dem Jahr 2015 an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.

Synonyme: Sozialversicherungsbeitrag