FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Waisenrente

Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach dem Tod eines Elternteils oder beider Elternteile. Je nachdem, ob noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist, wird zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente unterschieden.

Die Waisenrente soll einen Teil des durch den Tod eines Elternteils weggefallenen Unterhalts ersetzen. Anspruch und Höhe richten sich nach den gesetzlichen Regelungen des SGB VI und dem Versicherungsverlauf des Verstorbenen.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Anspruch auf Waisenrente können zunächst leibliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen werden außerdem Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister berücksichtigt.

Grundsätzlich muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Die Wartezeit kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erfüllt sein, beispielsweise wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist. Ein Anspruch kann ebenfalls bestehen, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat.

Was ist der Unterschied zwischen Halbwaisen- und Vollwaisenrente?

Eine Halbwaisenrente wird grundsätzlich gezahlt, wenn ein Elternteil verstorben ist und noch ein Elternteil vorhanden ist, der gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.

Eine Vollwaisenrente kommt dagegen in Betracht, wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist, der gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig war.

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortbestehen.

Das gilt insbesondere, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst leistet oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Auch eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und einem berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst kann berücksichtigt werden.

Eine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Rentenrechts setzt grundsätzlich einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche voraus. Für bestimmte Unterbrechungen gelten besondere Regelungen.

Wie hoch ist die Waisenrente?

Die Höhe der Waisenrente wird nach der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Dabei beträgt der Rentenartfaktor bei einer Halbwaisenrente 0,1 und bei einer Vollwaisenrente 0,2.

Vereinfacht entspricht die Halbwaisenrente damit 10 Prozent und die Vollwaisenrente 20 Prozent der maßgeblichen Versichertenrente. Zusätzlich wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, der sich insbesondere nach den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen richtet.

Bei der Vollwaisenrente gelten besondere Berechnungsregeln, weil Versicherungszeiten mehrerer verstorbener Personen zusammentreffen können. Die tatsächliche Rentenhöhe lässt sich deshalb nicht allein durch einen festen Prozentsatz der zuletzt gezahlten Elternrente bestimmen.

Wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet?

Nein. Eigenes Einkommen der Waise wird nicht auf die Waisenrente angerechnet. Das gilt auch für volljährige Waisen, die beispielsweise während einer Ausbildung oder eines Studiums eigenes Einkommen erzielen.

Entscheidend für den Rentenanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist vielmehr, ob weiterhin eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung bis längstens zum 27. Lebensjahr erfüllt ist.

Was passiert bei einer Adoption oder Heirat?

Eine Adoption beendet einen bereits bestehenden Anspruch auf Waisenrente nicht. Auch eine Heirat der Waise führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Waisenrente.

Maßgeblich bleiben das Alter und bei volljährigen Waisen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterzahlung.

Muss die Waisenrente beantragt werden?

Ja. Die Waisenrente wird nicht allein aufgrund der Meldung des Todesfalls automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Bei minderjährigen Waisen wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt. Volljährige Waisen können den Antrag selbst stellen. Bei einer Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus müssen die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung.

Kann eine private Absicherung die Waisenrente ergänzen?

Die gesetzliche Waisenrente ersetzt regelmäßig nur einen Teil des weggefallenen Einkommens eines verstorbenen Elternteils. Gerade bei Familien mit finanziellen Verpflichtungen kann deshalb eine zusätzliche Absicherung des Todesfallrisikos sinnvoll sein.

Eine Möglichkeit ist die Risikolebensversicherung. Sie zahlt im versicherten Todesfall die vereinbarte Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person und kann damit beispielsweise dazu beitragen, laufende Lebenshaltungskosten, Kredite oder die weitere Versorgung von Kindern abzusichern.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen finden Sie unter Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusammenfassung: Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Halbwaisen erhalten sie grundsätzlich, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist, Vollwaisen, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden ist. Die Rente wird regelmäßig bis zum 18. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen bis längstens zum 27. Lebensjahr gezahlt. Der Rentenartfaktor beträgt bei Halbwaisen 0,1 und bei Vollwaisen 0,2; zusätzlich kann ein Zuschlag berücksichtigt werden. Eigenes Einkommen der Waise wird nicht auf die Waisenrente angerechnet.