Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die dazu dient, die finanzielle Absicherung von Eltern zu gewährleisten, die aufgrund der Erziehung ihrer Kinder keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben haben. Sie ist somit eine Form der sozialen Absicherung für Eltern, die sich entschieden haben, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Erziehung ihrer Kinder zurückzustellen.

Die Erziehungsrente wird in der Regel an Mütter oder Väter ausgezahlt, die ihre Kinder erzogen haben und dadurch keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder leiblich oder adoptiert sind. Auch Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Erziehungsrente haben.

Die Höhe der Erziehungsrente richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der erzogenen Kinder und der Dauer der Erziehung. Grundsätzlich gilt, dass für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde, ein Jahr der Erziehung mit 0,5 Entgeltpunkten bewertet wird. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, erhöht sich der Wert auf 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr. Dabei können maximal 30 Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern vor dem 1. Januar 1992 und 45 Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern ab dem 1. Januar 1992 angerechnet werden.

Die Erziehungsrente wird in der Regel ab dem 65. Lebensjahr des Elternteils ausgezahlt, der die Erziehung der Kinder übernommen hat. Bei einer vorzeitigen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente kann sie auch schon früher beantragt werden. Die Erziehungsrente wird als monatliche Zahlung geleistet und ist steuerpflichtig.

Neben der Erziehungsrente gibt es auch die Möglichkeit, eine Berücksichtigungszeit für die Erziehung von Kindern in der Rentenversicherung geltend zu machen. Diese kann dazu führen, dass die Rente des betroffenen Elternteils höher ausfällt, da die Erziehungszeiten als Beitragszeiten angerechnet werden und somit die Rentenhöhe erhöhen.

Um die Erziehungsrente zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller muss mindestens fünf Jahre lang ein Kind erzogen haben und dabei keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben haben.
  2. Zudem darf der Antragsteller nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
  3. Auch ein bestimmtes Einkommen darf nicht überschritten werden, um Anspruch auf die Erziehungsrente zu haben.

In manchen Fällen kann es auch zu einer Kürzung oder Streichung der Erziehungsrente kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller wieder erwerbstätig wird oder eine andere Rente bezieht, die höher ausfällt als die Erziehungsrente.

Wichtig zu wissen:
Die Erziehungsrente wird nicht automatisch ausgezahlt!. Sie muss beantragt werden!
Dazu müssen die entsprechenden Antragsformulare bei der zuständigen Rentenversicherung eingereicht werden. Die Erziehungsrente kann auch rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragt werden, falls die Antragsstellung nicht innerhalb der regulären Frist erfolgt ist.