
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Erziehungsrente | Die Erziehungsrente ist eine besondere Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann gezahlt werden, wenn ein geschiedener Ehepartner stirbt und der überlebende geschiedene Partner ein Kind erzieht. Die Erziehungsrente soll insbesondere den wegfallenden Unterhalt ausgleichen und die finanzielle Absicherung während der Kindererziehung unterstützen. Anders als die Witwen- oder Witwerrente wird die Erziehungsrente nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet. Grundlage ist das eigene Rentenkonto der Person, die die Erziehungsrente erhält. Deshalb muss diese selbst die erforderliche Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Wer hat Anspruch auf Erziehungsrente?Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann nach § 47 SGB VI bestehen, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der geschiedene Ehepartner verstorben ist und die anspruchsberechtigte Person ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen früheren Ehepartners erzieht. Darüber hinaus darf die anspruchsberechtigte Person nicht wieder geheiratet haben und muss bis zum Tod des früheren Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Für bestimmte Scheidungen nach dem Recht der ehemaligen DDR bestehen Sonderregelungen. Außerdem können frühere eingetragene Lebenspartner unter entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Erziehungsrente haben. Wie lange muss ein Kind erzogen werden?Es gibt keine Voraussetzung, nach der mehrere Kinder oder ein Kind bereits eine bestimmte Anzahl von Jahren erzogen worden sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass während des Rentenbezugs ein Kind erzogen wird. Grundsätzlich wird die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr berücksichtigt. Als Kinder können neben leiblichen und adoptierten Kindern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister berücksichtigt werden. Bei der häuslichen Sorge für ein Kind, das wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann die Erziehungsrente auch über dessen 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. Wie hoch ist die Erziehungsrente?Es gibt keine kleine und große Erziehungsrente. Diese Unterscheidung gehört zur Witwen- und Witwerrente. Die Höhe der Erziehungsrente entspricht grundsätzlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und wird aus den eigenen rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkten der anspruchsberechtigten Person berechnet. Die Höhe hängt deshalb vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Eigenes Einkommen kann auf die Erziehungsrente angerechnet werden und die tatsächlich ausgezahlte Rente vermindern. Was unterscheidet Erziehungsrente und Witwenrente?Der wesentliche Unterschied liegt darin, aus wessen Versicherung die Rente gezahlt wird. Eine Witwen- oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehepartners. Die Erziehungsrente wird dagegen aus dem eigenen Versicherungskonto des überlebenden geschiedenen Ehepartners berechnet. Gerade nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des früheren Ehepartners. Die Erziehungsrente kann diese Lücke unter den gesetzlichen Voraussetzungen teilweise schließen, wenn nach dessen Tod weiterhin ein Kind erzogen wird. Kann auch nach einem Rentensplitting Erziehungsrente gezahlt werden?Ja. Eine Erziehungsrente kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner in Betracht kommen, wenn zuvor ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Auch in diesem Fall müssen insbesondere ein Kind erzogen, die allgemeine Wartezeit erfüllt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Wie lange wird die Erziehungsrente gezahlt?Die Erziehungsrente kann grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Der Anspruch endet außerdem, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, beispielsweise weil keine berücksichtigungsfähige Kindererziehung mehr stattfindet oder die anspruchsberechtigte Person erneut heiratet. Wie wird die Erziehungsrente beantragt?Die Erziehungsrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Dabei sind insbesondere Angaben und Nachweise zur Scheidung beziehungsweise aufgehobenen Lebenspartnerschaft, zum Tod des früheren Partners, zur Kindererziehung und zum eigenen Versicherungsverlauf erforderlich. Weitere Informationen zu Antragstellung und erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Leistungen der Rentenversicherung beantragen. Einen Überblick über weitere Leistungen bietet unsere Seite zu den Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusammenfassung: Die Erziehungsrente ist keine allgemeine Leistung für Eltern oder pflegende Angehörige. Sie kann insbesondere gezahlt werden, wenn nach einer Scheidung der frühere Ehepartner stirbt und ein Kind erzogen wird. Die Rente wird aus dem eigenen Versicherungskonto berechnet. Voraussetzung sind unter anderem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, eine berücksichtigungsfähige Kindererziehung und grundsätzlich, dass keine erneute Heirat erfolgt ist. |