Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Nachbesserungsbegleitschaden

Der Begriff des Nachbesserungsbegleitschadens nimmt im Bereich der betrieblichen Haftpflichtversicherung eine entscheidende Rolle ein. Berufs-, Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen schützen vor finanziellen Folgen einer beruflichen Haftung. Die Haftpflichtversicherung prüft an sie gestellte Forderungen, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und tritt für berechtigte Ansprüche in die Leistung ein.

Nachbesserungsbegleitschäden können zu den Leistungsbestandteilen einer Betriebshaftpflichtversicherung zählen. Wichtig ist die Leistung von Nachbesserungsbegleitschäden insbesondere für handwerkliche und technische Betriebe. Von einem Nachbesserungsbegleitschaden wird gesprochen, wenn durch das Fehlen von vereinbarten Eigenschaften an einem eigenen Gewerk  bei der Nachbesserung die mangelfreien Arbeiten von anderen Handwerkern zerstört oder beschädigt werden und deshalb danach wiederhergestellt werden müssen. Wichtig bei der Unterscheidung vom Nachbesserungsbegleitschaden ist, dass es vorher keinen Sachschaden gegeben hat.

Ein Beispiel für einen Nachbesserungsbegleitschaden:
Ein Sanitärinstallateur verlegt in einem Neubau Wasserleitungen. Danach werden die Wände und Böden durch einen Fliesenleger gefliest. Nach Abschluss der Arbeiten wird festgestellt, dass durch die verlegten Leitungen kein Wasser fließt. Deshalb verlangt der Bauherr vom Sanitärinstallateur eine Nachbesserung, bei der allerdings die Fliesen auf den Wänden wieder entfernt werden müssen. Nach Abschluss der Nachbesserung muss der Fliesenleger erneut Fliesen verlegen. Bei den dadurch entstandenen Kosten für die Nacharbeit und Neuarbeit handelt es sich um einen Nachbesserungsbegleitschaden. Die nachträglichen Leitungsreparaturen fallen hingegen unter die schuldrechtlichen Erfüllungsschäden, die grundsätzlich nicht versichert werden können.

Betriebshaftpflichtversicherungen können einen Schutz gegen derartige Nachbesserungsbegleitschäden bieten.