Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Konkrete Verweisung

Die konkrete Verweisung ist eine häufig genutzte Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Falle einer Berufsunfähigkeit ermöglicht die konkrete Verweisung der Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund der Wahrung seiner Lebensstellung und Berücksichtigung von Ausbildung sowie Berufserfahrung „konkret“ auf eine andere Tätigkeit zu verweisen.

Nimmt ein Versicherungsnehmer während seiner Berufsunfähigkeit bspw. nach einer Umschulung eine andere Tätigkeit auf, so kann die Versicherungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen durch die konkrete Verweisung die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung einstellen. Die Klausel der konkreten Verweisung bietet nicht das Risiko der ebenfalls häufig genutzten abstrakten Verweisung. Denn um einen Versicherungsnehmer, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt hat, konkret verweisen zu dürfen, muss dieser die entsprechende Verweisungstätigkeit auch ausüben.

Bei einer konkreten Verweisung muss also davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer mit der neu ausgeübten Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das mit den Einkünften aus der vorherigen Tätigkeit verglichen werden kann.

Ein Verzicht auf die konkrete Verweisung hätte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer neben seiner Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich ein vergleichbares Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis erwirken könnte – also zwei vollwertige Einkünfte zur Verfügung hätte, was nicht dem Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt. Da der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall besser gestellt wäre als vor dem Ereignis, das zur Berufsunfähigkeit geführt hat, wird die Leistung über die konkrete Verweisung eingestellt.

Die Klauseln der konkreten Verweisung und abstrakten Verweisung können, müssen aber nicht, in Versicherungsverträgen vereinbart werden.