
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Honorarberatung | Bei einer Honorarberatung bezahlt der Kunde für eine Beratungsleistung unmittelbar ein vereinbartes Honorar. Doch der Begriff „Honorarberater“ allein sagt noch nicht, welche Tätigkeit eine Person ausüben darf und welcher gesetzlichen Regelung sie unterliegt. Gerade bei Versicherungen und Finanzanlagen gibt es unterschiedliche Erlaubnisse und Berufsbezeichnungen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Ein Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist etwas anderes als ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO oder ein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO. Auch die Vergütungsregeln unterscheiden sich.
Was bedeutet Honorarberatung?Honorarberatung beschreibt zunächst ein Vergütungsmodell: Der Kunde bezahlt für die Beratung ein vereinbartes Honorar. Dieses kann beispielsweise nach Zeitaufwand oder als Pauschale vereinbart werden. Welche Leistungen damit verbunden sind und welche gesetzlichen Vorgaben gelten, hängt jedoch vom jeweiligen Tätigkeitsbereich und vom rechtlichen Status des Beraters ab. Deshalb sollte nicht allein die Bezeichnung „Honorarberater“ betrachtet werden. Entscheidend ist, welche Erlaubnis vorliegt, welche Leistungen angeboten werden und wie die Vergütung konkret geregelt ist.
Ist ein Honorarberater automatisch unabhängig?Die Bezahlung durch den Kunden kann bestimmte Interessenkonflikte reduzieren, die mit einer Vergütung durch Produktanbieter verbunden sein können. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede Person, die sich als Honorarberater bezeichnet, in jeder Hinsicht unabhängig oder frei von Interessenkonflikten ist. Aussagekräftiger sind die konkreten gesetzlichen Vorgaben. Für Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlagenberater bestehen beispielsweise besondere Regeln dazu, von wem sie eine Vergütung oder andere Zuwendungen erhalten dürfen. Deshalb ist es sinnvoller, den jeweiligen rechtlichen Status und das Vergütungsmodell zu betrachten, statt allein aus dem Begriff „Honorarberatung“ auf Unabhängigkeit zu schließen.
Was ist ein Versicherungsberater nach § 34d GewO?Der Versicherungsberater ist eine gesetzlich geregelte Tätigkeit. Nach § 34d Abs. 2 GewO berät er gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Seine Tätigkeit kann über die reine Produktauswahl hinausgehen. Ein Versicherungsberater darf seinen Auftraggeber unter anderem bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen im Versicherungsfall auch rechtlich beraten. Er kann den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten und für ihn auch Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung darf er grundsätzlich nicht annehmen. Ausführlicher mit den Besonderheiten dieses Beratungsmodells beschäftigen wir uns unter Honorarberatung für Versicherungen.
Ist ein Versicherungsberater dasselbe wie ein Versicherungsmakler?Nein. Versicherungsmakler und Versicherungsberater sind nach der Gewerbeordnung unterschiedliche Tätigkeiten. Der Versicherungsmakler gehört zu den Versicherungsvermittlern nach § 34d Abs. 1 GewO. Der Versicherungsberater besitzt dagegen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO. Auch bei der Vergütung bestehen wesentliche Unterschiede. Für den Versicherungsberater gelten die besonderen gesetzlichen Vorgaben des § 34d Abs. 2 GewO zur Vergütung durch den Auftraggeber und zu Zuwendungen von Versicherungsunternehmen. Deshalb sollten die Begriffe Versicherungsmakler, Versicherungsberater und Honorarberater nicht gleichgesetzt werden.
Was regelt § 34f GewO?§ 34f GewO regelt die gewerbsmäßige Anlagevermittlung und Anlageberatung zu bestimmten Finanzanlagen. Dazu gehören insbesondere Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen, Anteile oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Die Gewerbeordnung bezeichnet den Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler. Ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist nicht allein aufgrund dieser Erlaubnis ein Honorar-Finanzanlagenberater. Für die gesetzlich geregelte Honorar-Finanzanlagenberatung gibt es mit § 34h GewO einen eigenen Erlaubnistatbestand.
Was ist ein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO?Der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO berät zu den Finanzanlagen, die auch von § 34f GewO erfasst werden können, unterliegt dabei aber besonderen gesetzlichen Anforderungen. Er erbringt die Anlageberatung, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Grundsätzlich darf sich der Honorar-Finanzanlagenberater die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Beratung darf er grundsätzlich nicht annehmen. Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn die empfohlene oder eine gleichermaßen geeignete Finanzanlage ohne eine solche Zuwendung nicht erhältlich ist. In diesem Fall muss die Zuwendung unverzüglich und ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden. Außerdem muss der Honorar-Finanzanlagenberater seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl geeigneter Finanzanlagen zugrunde legen, die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sind. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO ist gesetzlich ausgeschlossen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubnis?Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach Tätigkeit. Zu den Voraussetzungen gehören je nach Erlaubnis insbesondere Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung. Deshalb ist die pauschale Aussage, ein „Honorarberater“ benötige eine bestimmte Erlaubnis, nicht richtig. Entscheidend ist immer, ob beispielsweise Versicherungsberatung, Finanzanlagenvermittlung oder Honorar-Finanzanlagenberatung angeboten wird.
Welche Leistungen kann eine Honorarberatung umfassen?Welche Leistungen angeboten werden, hängt vom Beratungsauftrag und von der jeweiligen Erlaubnis ab. Möglich sind beispielsweise die Analyse der persönlichen Situation, die Prüfung bestehender Verträge oder Anlagen, die Ermittlung des Bedarfs und die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten. Bei Versicherungen kann ein Versicherungsberater darüber hinaus im gesetzlich vorgesehenen Umfang Verträge prüfen, bei Versicherungsfällen beraten oder den Auftraggeber außergerichtlich gegenüber einem Versicherungsunternehmen vertreten. Eine pauschale Leistungsbeschreibung für jede Form der Honorarberatung gibt es deshalb nicht.
Was kostet eine Honorarberatung?Die Vergütung kann beispielsweise als Stundenhonorar oder als vereinbarte Pauschale ausgestaltet werden. Welche Kosten entstehen, hängt vom Umfang und der Komplexität des Auftrags sowie von der konkreten Honorarvereinbarung ab. Ob eine Honorarberatung im Ergebnis günstiger oder teurer ist als eine andere Beratungs- oder Vermittlungsform, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dafür müssten sowohl die unmittelbaren Beratungskosten als auch mögliche Vergütungen innerhalb anderer Modelle und die jeweils erbrachten Leistungen betrachtet werden.
Für wen kann Honorarberatung interessant sein?Honorarberatung kann für Menschen interessant sein, die Beratung und Vergütung bewusst voneinander nachvollziehen möchten oder eine konkrete Beratungsleistung gegen ein direkt vereinbartes Entgelt wünschen. Ob dieses Modell zur eigenen Situation passt, hängt jedoch nicht allein von Einkommen, Vermögen oder der Komplexität der finanziellen Situation ab. Ebenso wichtig sind der konkrete Beratungsbedarf, der gewünschte Leistungsumfang und die Frage, welcher rechtliche Status des Beraters für die benötigte Leistung erforderlich ist. Honorarberatung ist deshalb weder automatisch besser noch schlechter als andere Beratungsmodelle.
Wie können Sie den Status eines Beraters überprüfen?Kunden sollten sich nicht allein auf Berufsbezeichnungen oder Werbeaussagen verlassen. Entscheidend ist, unter welchem Status und mit welcher Erlaubnis die betreffende Person tätig ist. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bestehen entsprechende Register- und Informationspflichten. Vor einer Beratung kann es deshalb sinnvoll sein, sich die Erstinformation beziehungsweise Angaben zum Vermittler- oder Beraterstatus anzusehen und die Registrierung zu überprüfen. Dadurch lässt sich beispielsweise erkennen, ob jemand als Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater tätig ist.
Fazit: Bei Honorarberatung zählt der rechtliche StatusDer Begriff Honorarberatung beschreibt nicht automatisch einen einheitlichen Beruf oder eine bestimmte Erlaubnis. Im Versicherungsbereich ist insbesondere der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO zu unterscheiden. Bei Finanzanlagen stehen sich unter anderem der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und der Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO gegenüber. Auch die Aussage, Honorarberatung sei automatisch unabhängig, greift zu kurz. Aussagekräftiger sind die gesetzlichen Vergütungsregeln, die konkrete Erlaubnis, der Beratungsumfang und die vereinbarte Vergütung. Wer diese Punkte kennt, kann unterschiedliche Beratungsmodelle wesentlich besser einordnen. |