
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Sachleistungsprinzip | Das Sachleistungsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte erhalten medizinisch notwendige Leistungen grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen, ohne die Behandlungskosten zunächst selbst vollständig bezahlen und anschließend bei ihrer Krankenkasse einreichen zu müssen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel zwischen den Leistungserbringern und den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie funktioniert das Sachleistungsprinzip?Wer gesetzlich krankenversichert ist und beispielsweise eine Vertragsarztpraxis aufsucht, weist seinen Versicherungsschutz in der Regel mit der elektronischen Gesundheitskarte nach. Die medizinische Behandlung wird anschließend innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. Versicherte erhalten deshalb normalerweise keine Rechnung über die vollständigen Behandlungskosten. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede medizinische Leistung kostenlos ist. Für bestimmte Leistungen sieht das Gesetz Zuzahlungen oder Eigenanteile vor. Außerdem können Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, privat zu bezahlen sein.
Was ist die gesetzliche Grundlage des Sachleistungsprinzips?Eine zentrale gesetzliche Grundlage findet sich in § 2 Abs. 2 SGB V. Danach erhalten Versicherte die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen, soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsieht. Die Krankenkassen schließen hierzu Verträge mit den Leistungserbringern beziehungsweise deren Verbänden. Weitere Vorschriften des SGB V regeln, welche Leistungen Versicherte beanspruchen können und unter welchen Voraussetzungen sie erbracht werden.
Welche Leistungen werden als Sachleistungen erbracht?Das Sachleistungsprinzip betrifft einen großen Teil der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausbehandlungen sowie unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Welche Leistungen im Einzelfall von der Krankenkasse übernommen werden, richtet sich nach dem gesetzlichen Leistungsanspruch und den für den jeweiligen Versorgungsbereich geltenden Regelungen. Das Sachleistungsprinzip bestimmt daher vor allem die Art der Leistungserbringung und Abrechnung, nicht allein den Umfang des Versicherungsschutzes.
Was ist der Unterschied zwischen Sachleistung und Kostenerstattung?Beim Sachleistungsprinzip müssen Versicherte die Kosten einer regulären Kassenleistung grundsätzlich nicht zunächst vollständig selbst bezahlen. Bei der Kostenerstattung erhalten Versicherte dagegen eine Rechnung, bezahlen diese zunächst selbst und reichen sie anschließend bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Gesetzlich Versicherte können unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 SGB V anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Die Krankenkasse muss dabei nicht zwangsläufig den vollständigen Rechnungsbetrag erstatten. Deshalb können bei der Kostenerstattung Eigenanteile entstehen. Ausführlicher erklären wir die Unterschiede im Beitrag „Kostenerstattungsprinzip in der GKV“.
Müssen Versicherte beim Sachleistungsprinzip nie selbst bezahlen?Nein. Auch innerhalb des Sachleistungsprinzips können gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen entstehen, beispielsweise bei bestimmten Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder bei einer Krankenhausbehandlung. Für einzelne Leistungen können außerdem Eigenanteile vorgesehen sein. Nehmen Versicherte Leistungen in Anspruch, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, können diese ebenfalls selbst zu bezahlen sein. Das Sachleistungsprinzip bedeutet daher nicht, dass sämtliche Gesundheitsleistungen ohne eigene Kosten erhältlich sind.
Welche Vorteile hat das Sachleistungsprinzip?Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass Versicherte bei regulären Kassenleistungen grundsätzlich nicht mit den vollständigen Behandlungskosten in Vorleistung treten müssen. Auch bei einer kostspieligen medizinischen Behandlung muss daher normalerweise nicht zunächst eine hohe Rechnung aus eigenen Mitteln bezahlt werden. Gleichzeitig vereinfacht das Sachleistungsprinzip die Abrechnung für Versicherte, da die Vergütung der Leistungen weitgehend innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und privat zu tragende Leistungen bleiben davon unberührt. |