
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Renten wegen Todes | Renten wegen Todes gehören im engeren rentenrechtlichen Sinn zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sollen Hinterbliebene finanziell absichern, wenn durch den Tod eines Versicherten Einkommen oder Unterhalt wegfällt. Dazu gehören insbesondere die Witwen- und Witwerrente sowie die Waisenrente. Eine besondere Stellung nimmt die Erziehungsrente ein. Auch private Rentenversicherungen und die betriebliche Altersversorgung können Leistungen für Hinterbliebene vorsehen. Diese beruhen jedoch auf anderen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Grundlagen. Witwen- und WitwerrenteNach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners kann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte, diese vorzeitig erfüllt war oder bereits eine Rente bezogen hat. Bei Eheschließungen seit 2002 muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei einem Unfalltod. Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Hinterbliebenenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent. Für bestimmte Altfälle gelten abweichende Regelungen. Eigenes Einkommen kann oberhalb eines Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. WaisenrenteKinder können nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente und nach dem Tod beider Eltern eine Vollwaisenrente erhalten. Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der maßgeblichen Versichertenrente. Hinzu kommt jeweils ein Zuschlag. Waisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie darüber hinaus gewährt werden, beispielsweise während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder eines Freiwilligendienstes sowie bei einer Behinderung. Sie kann längstens bis zum 27. Geburtstag gezahlt werden. ErziehungsrenteDie Erziehungsrente nimmt unter den Renten wegen Todes eine Sonderstellung ein. Sie kann insbesondere gezahlt werden, wenn ein geschiedener Ehepartner stirbt und der überlebende geschiedene Elternteil ein Kind erzieht. Auch verwitwete Ehe- oder Lebenspartner können nach einem durchgeführten Rentensplitting unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben. Anders als die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente wird die Erziehungsrente nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen, sondern aus dem eigenen Rentenkonto des Berechtigten berechnet. Deshalb muss dieser grundsätzlich selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Höhe entspricht grundsätzlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Was ist das Sterbevierteljahr?Bei der Witwen- und Witwerrente gelten für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat besondere Regelungen. Während dieses sogenannten Sterbevierteljahres wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der Rente gezahlt, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird während dieser Zeit nicht angerechnet. Was gilt bei privaten Rentenversicherungen im Todesfall?Bei einer privaten Rentenversicherung richten sich Leistungen im Todesfall nach den vertraglichen Vereinbarungen. Dabei ist insbesondere zwischen der Ansparphase und der bereits begonnenen Rentenzahlung zu unterscheiden. Stirbt die versicherte Person während der Ansparphase, kann der Vertrag beispielsweise die Auszahlung des vorhandenen Vertragsguthabens, der eingezahlten Beiträge oder einer gesondert vereinbarten Todesfallleistung an die bezugsberechtigte Person vorsehen. Welche Leistung tatsächlich gezahlt wird, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Nach Beginn der Rentenzahlung endet eine lebenslange private Rente grundsätzlich mit dem Tod der versicherten Person, sofern keine zusätzliche Hinterbliebenenleistung vereinbart wurde. Eine Möglichkeit ist die Rentengarantiezeit. Stirbt die versicherte Person während dieser vereinbarten Zeit, werden die vorgesehenen Leistungen für die verbleibende Garantiezeit an die bezugsberechtigte Person weitergezahlt. Je nach Tarif können auch eine Hinterbliebenenrente, eine Kapitalleistung oder andere Formen der Todesfallabsicherung vereinbart werden. Welche Todesfallleistung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Ein stärkerer Hinterbliebenenschutz kann sich auf die Höhe der eigenen Altersrente beziehungsweise die Kalkulation des Vertrags auswirken. Deshalb sollten Todesfallregelungen bereits beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung berücksichtigt werden. Was gilt bei der betrieblichen Altersversorgung?Auch die betriebliche Altersversorgung kann Leistungen an Hinterbliebene vorsehen. Ob und in welcher Höhe Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Kinder Leistungen erhalten, hängt vom gewählten Durchführungsweg, der Versorgungszusage und den jeweiligen vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Hinterbliebenenversorgung innerhalb der betrieblichen Altersversorgung ist deshalb von den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Todesfallleistungen einer privaten Rentenversicherung zu unterscheiden. Müssen Renten wegen Todes beantragt werden?Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nicht automatisch gezahlt, sondern müssen beantragt werden. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der jeweiligen Rentenart ab. Neben den Versicherungszeiten können beispielsweise Familienstand, Kindererziehung und bei bestimmten Hinterbliebenenrenten auch eigenes Einkommen eine Rolle spielen. Bei privaten Rentenversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung sollten Hinterbliebene den jeweiligen Versicherer beziehungsweise Versorgungsträger über den Todesfall informieren und die vertraglich vorgesehenen Leistungen geltend machen. Zusammenfassung: Renten wegen Todes sind im engeren Sinne Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und umfassen insbesondere Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten. Die Erziehungsrente nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie aus dem eigenen Versicherungskonto des Berechtigten berechnet wird. Auch private Rentenversicherungen und die betriebliche Altersversorgung können Hinterbliebene absichern. Dort bestimmen jedoch die jeweiligen Vertrags- und Versorgungsbedingungen, welche Leistungen im Todesfall erbracht werden. |