Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Rentenzuschlag

Einen Rentenzuschlag erhalten Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie nach Erreichen der für ihren Geburtsjahrgang gültigen Regelaltersgrenze darauf verzichten, ihren Anspruch auf Altersrente geltend zu machen. Der Rentenzuschlag wird in der Rentenformel durch einen höheren Zugangsfaktor ausgedrückt. Bei Altersrenten beträgt der Zugangsfaktor im Normalfall 1,0 und wird für jeden Monat, für den von der Beanspruchung der Rente abgesehen wird, um 0,005 erhöht. Hieraus ergibt sich ein Rentenzuschlag von 0,5 % pro Monat oder aber 6 %, wenn der Rentenbeginn um ein Jahr verschoben wird.

Zuschlag zur Grundrente

Der Begriff des Rentenzuschlages wird jedoch auch häufig vor dem Hintergrund der Grundrente genannt. Die Grundrente wurde am 01.01.2021 eingeführt, um Menschen zu unterstützen, die lange gearbeitet und dabei eher unterdurchschnittlich verdient haben. Genau genommen handelt es sich bei der Grundrente jedoch nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um einen Zuschlag zur Rente.

Die Grundrente setzt voraus, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Die Berechtigung hängt des Weiteren von dem Einkommen aus dem Erwerbsleben ab, das zwischen einer Untergrenze und einer Obergrenze liegen muss. Die Höhe des Rentenzuschlages aus der Grundrente bemisst sich zusätzlich nach den Einkünften. Alleinstehende Rentnerinnen und Rentner erhalten den vollen Zuschlag, wenn ihr monatliches Einkommen unter 1250 € liegt. Bei Paaren dürfen die Einkünfte 1950 € nicht überschreiben. Höhere Einkommen werden auf den Rentenzuschlag der Grundrente angerechnet.

Der maximale Rentenzuschlag bei der Grundrente liegt bei etwa 418 €. Die Grundrente muss nicht gesondert beantragt werden, sondern erfolgt automatisch durch die Prüfung der Rentenversicherungsträger. Anspruchsberechtigte können auch Nachzahlungen erhalten.