Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gezahlt werden und soll einen Teil des weggefallenen Einkommens ersetzen. Für Witwen und Witwer gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen.
Wer kann eine Witwen- oder Witwerrente erhalten?
Grundsätzlich muss der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. In bestimmten Fällen kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein; sie ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Außerdem darf der hinterbliebene Partner grundsätzlich nicht wieder geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Wie lange muss die Ehe bestanden haben?
Bei Eheschließungen ab 2002 muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe kann dennoch ein Anspruch bestehen, wenn besondere Umstände gegen die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe sprechen, beispielsweise bei einem unerwarteten Unfalltod. Für ältere Ehen gelten teilweise abweichende Regelungen.
Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente?
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Witwen- oder Witwerrente kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllt sind. Nach dem heute grundsätzlich geltenden Recht beträgt sie 25 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen und wird längstens für 24 Kalendermonate gezahlt.
Die große Witwen- oder Witwerrente kann unter anderem gezahlt werden, wenn der Hinterbliebene die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht. Sie beträgt nach dem heute grundsätzlich geltenden Recht 55 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Für bestimmte ältere Ehen gelten Übergangsregelungen.
Wird eigenes Einkommen berücksichtigt?
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen kann auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden. Dabei gilt ein Freibetrag. Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wird nach den gesetzlichen Regelungen teilweise auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Während des sogenannten Sterbevierteljahres gelten besondere Regelungen.
Was passiert bei einer erneuten Heirat?
Mit einer erneuten Heirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft endet grundsätzlich der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Rentenabfindung gezahlt werden.
Muss die Witwen- oder Witwerrente beantragt werden?
Ja. Die Hinterbliebenenrente muss grundsätzlich beantragt werden. Informationen zum Verfahren und zu den benötigten Unterlagen finden Sie unter Leistungen der Rentenversicherung beantragen. Einen Überblick über weitere Hinterbliebenenrenten bietet unsere Seite Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Synonyme:
Witwenrente, Witwerrente