Begriff | Definition |
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Rentenabfindung | Für den Fall, dass Witwen oder Witwer erneut heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt ihr Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Witwer- oder Witwenrente ist dazu gedacht, finanzielle Einbußen nach dem Tod des Ehepartners abzumildern. Durch die Rentenabfindung können Betroffene eine Hilfe für ihren „Neustart“ erhalten. Die Rentenabfindung muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die Urkunde über die neue Hochzeit oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss diesem Antrag beigefügt werden. Die Höhe der Rentenabfindung orientiert sich daran, ob zuvor die kleine oder die große Witwenrente ausgezahlt wurde. Bei der großen Witwenrente erhalten Versicherte zwei Jahresbeträge der Durchschnittsrente aus den letzten zwölf Kalendermonaten als Rentenabfindung. Die Rente für die ersten drei Monate, also das sogenannte Sterbevierteljahr, bleibt dabei unberücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente ein eigenes Einkommen angerechnet, gilt die Rente nach dieser Anrechnung als Berechnungsfaktor für die Rentenabfindung. Eine Rentenabfindung nach der kleinen Witwenrente ist bei einer Wiederheirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nur noch möglich, wenn die Hinterbliebenenrente nicht bereits für 24 Kalendermonate gezahlt wurde. Bei der kleinen Witwenrente kommt es zusätzlich darauf an, ob diese nach neuem oder altem Recht gezahlt wurde.
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