Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Annahme | Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Annahme um eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages ausgerichtet ist. Nach den Grundsätzen des Vertragsrechts kommen Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Beim Kaufvertrag und vielen anderen Verträgen geschieht dies durch Angebot und Annahme. Die Annahme spielt jedoch auch eine Rolle beim Zustandekommen von Versicherungsverträgen. Zunächst gilt auch hier prinzipiell, dass sich Versicherungsnehmer und Versicherer durch übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages einigen. Nach Vertragsabschluss ist der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Beiträge verpflichtet und der Versicherer im Versicherungsfall entsprechend zur Leistung. Eine Besonderheit bilden die Regelungen nach § 7 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer seit 2008 verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer vorab seine Vertragsbestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform zu übermitteln. Vor Änderung der Regelungen erfolgte dies entweder mit dem Versicherungsantrag oder erst mit Übersendung des Versicherungsscheins beim Policenvertrag, also erst nach Vertragsschluss. Heute wird eine umfassende Information der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der Abgabe einer Vertragserklärung gefordert. In der Praxis wird dies durch das sogenannte Invitationsmodell gewährleistet. Hiernach bittet der Versicherungsnehmer den Versicherer um Unterbreitung eines Angebotes über den Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Übermittlung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erfolgt dann gleichzeitig mit Übersendung und Unterbreitung des offiziellen Angebotes. Erst durch die Annahme des Versicherungsnehmers kommt der Versicherungsvertrag zustande. Durch das Invitatiomodell werden also die Rollen getauscht: Die Versicherung stellt den Versicherungsantrag, die Annahme des Antrages obliegt dem Versicherungsnehmer. |