Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Freibetrag

Bei einem Freibetrag handelt es sich um einen steuerrechtlich relevanten Begriff. Wird ein Freibetrag gewährt, wird dieser Betrag von der Besteuerung freigestellt. Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt dann der normalen Besteuerung. Häufig wird synonym auch der Begriff der Freigrenze verwendet, was jedoch nicht richtig ist. Wird eine bestimmte Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Die Gewährung von Freibeträgen erfolgt u.a. zur Abmilderung der steuerlichen Progression. Aber auch bei Umständen, die für Steuerpflichtige mit besonders hohen Ausgaben verbunden sind, können Freibeträge gewährt werden.

Freibeträge werden in der Regel bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer gewährt. In der Lohn- und Einkommensteuer trägt der Grundfreibetrag dazu bei, dass ein Existenzminimum für Steuerpflichtige gewährleistet bleibt. Darüber hinaus werden auch bei der steuerlichen Einkünfteermittlung Freibeträge für Veräußerungsgewinne, Versorgungsausgaben, Altersentlastungsbeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende oder Sparer-Pauschalen gewährt. Zu den bekannten Freibeträgen gehört der Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder Ausbildungsfreibetrag.

Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, darf der Arbeitgeber das von ihm ausgezahlte Arbeitsentgelt um den Freibetrag vermindern und die Lohnsteuer nur auf den verbleibenden Betrag einbehalten. Durch die Eintragung von Freibeträgen auf der Steuerkarte erreichen Arbeitnehmer, dass die Steuerbelastung sich von vornherein am steuerpflichtigen Nettoeinkommen und nicht am Bruttoeinkommen orientiert. Es können u.a. Freibeträge für Sonderausgaben, Werbungskosten oder Pauschalen für Hinterbliebene und Behinderte auf der Steuerkarte eingetragen werden.