Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Grundsicherungsleistungen

Bestimmte Menschen in Deutschland können Grundsicherungsleistungen als Sozialleistungen beziehen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsleistungen ist die Erfüllung von Kriterien wie Hilfebedürftigkeit. Dies bedeutet, dass nur Menschen bei der Grundsicherung unterstützt werden, die nur über ein niedriges Einkommen und kaum Vermögen verfügen. Grundsicherungsleistungen müssen generell beantragt werden.

Bei Grundsicherungsleistungen wird zwischen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hartz 4 genannte Grundsicherung für Arbeitssuchende unterschieden. Beide Arten der Grundsicherung haben gemeinsam, dass sie Leistungen für den Regelbedarf, Leistungen für Unterkunft, Leistungen für Heizung sowie verschiedene Mehrbedarfe enthalten. Grundsicherungsleistungen werden beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter oder beim Sozialamt beantragt.

Hartz 4 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende

Hartz 4 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende sind an Voraussetzungen geknüpft, die sich aus § 7 SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) definieren. Wer Anspruch Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe hat, regelt wiederum § 19 Abs. 2 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch).

Zu den Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gehören der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der Bedarf für Unterkunft sowie Heizung und Mehrbedarfe. Nach dem SGB II heißt es zum Regelbedarf, dass dieser zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient und Leistungen für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege und Hygiene, Hausrat, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Haushaltsenergie ohne die für die Erzeugung von Warmwasser und Heizung entfallenden Anteile enthält.

Die Höhe dieses Regelbedarfs richtet sich nach dem Alter und der Wohnsituation des Berechtigten. Die Berechnung der Regelsätze erfolgt unter Zuhilfenahme von Statistiken über 60.000 Haushalte und deren Einnahmen sowie Ausgaben. Die letztendlich festgelegte Höhe des Regelsatzes orientiert sich dann an den unteren 20 % der statistisch erfassten Haushalte.

Im Jahr 2022 beträgt der Regelsatz zum Beispiel 449,00 € monatlich für Alleinstehende sowie Alleinerziehende. Vorhandene Partner erhalten 404,00 € im Monat, sofern beide Partner volljährig sind. Erwachsene Berechtigte über 25 Jahre und ohne eigenen Haushalt bekommen 360,00 € im Monat. Kinder zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 376,00 € monatlich in der Bedarfsgemeinschaft. Kinder bis zu 6 Jahren erhalten ein Sozialgeld von 283,00 € im Monat und zwischen 6 und 13 Jahren Grundsicherungsleistungen in Höhe von 309,00 €. (Stand: 2022)

Zu den Grundsicherungsleistungen gehören auch Mieten und Heizkosten. Diese Kosten werden übernommen, wenn sie als angemessen bewertet werden können. Ist dies nicht der Fall, dann werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nur so lange vom Jobcenter übernommen, wie es dem Berechtigten möglich und zumutbar ist, durch einen Umzug oder ähnliche Maßnahmen die Kosten für Miete und Heizung zu senken.

Bei den Mehrbedarfen handelt es sich um Grundsicherungsleistungen, die nur einige Leistungsberechtigte erhalten. Hierzu zählen Schwangere ab der 13. SSW, Alleinerziehende, erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen sowie Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenintensivere Ernährung benötigen. Ansonsten wird ein Mehrbedarf nur in Einzelfällen bewilligt, wenn ein unabweisbarer, besonderer und nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Wurde ein solcher Mehrbedarf nicht bereits im Erstantrag angegeben, muss dieser gesondert beantragt werden.

Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung

Auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es einen Regelsatz sowie Leistungen für Unterkunft, für Heizung sowie für die Übernahme zusätzlicher einmaliger Bedarfe und Mehrbedarfe. Die Grundsicherungsleistungen im Alter sowie bei Erwerbsminderung sind identisch mit den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Rente wird in der Regel vom Betrag der Grundsicherung im Alter abgezogen. Die Grundsicherungsleistungen fallen also umso höher aus, desto niedriger die Rente ist.

Zusatzleistungen zur Grundsicherung

Zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen können bestimmten Menschen Bedarfserstattungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben nach § 28 Abs. 1 SGB II bei Bedarf auf Bildung und Teilhabe einen Anspruch auf Kostenübernahme für Klassenfahrten oder Schulausflüge. 

Für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zu vergünstigten Preisen können Empfänger von Hartz 4 ein Sozialticket bewilligt bekommen.

 

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