Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Obhutsklausel

Durch die Obhutsklausel wird in Haftpflichtversicherungen ein Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen erklärt, die Versicherungsnehmern mietweise, leihweise oder auf eine andere Weise anvertraut oder überlassen wurden.

Nach der Obhutsklausel besteht kein Versicherungsschutz bei Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder durch verbotene Eigenmacht erlangte Sachen. Ausgeschlossen wird auch der Versicherungsschutz bei Schäden an fremden Sachen, die durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten und Bearbeitungen von Versicherungsnehmern entstanden sind. Dadurch soll „Pfusch“ nicht über eine Haftpflichtversicherung abgesichert werden können. Das unternehmerische Risiko soll trotz Versicherungsschutz beim Versicherungsnehmer verbleiben.

Durch die Obhutsklausel werden auch Schäden aus Lieferung und Herstellung ausgeschlossen, die an vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Sachen entstehen, sofern die Schadensursache in der Herstellung oder Lieferung zu finden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden erst nach Übergabe an den Abnehmer entstehen.

Als Ausschlussbestimmung der Haftpflichtversicherung wird die Obhutsklausel heute Besitz- und Tätigkeitsklausel genannt. Nach der Neufassung unterliegen Schäden an fremden Sachen der Obhutsklausel, die unter die Vertragstypen des Bürgerlichen Rechts in die Bereiche Pacht, Miete, Leihe, Verwahrung und verbotene Eigenmacht fallen oder durch berufliche sowie gewerbliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen sowie an oder mit Kommissionssachen entstanden sind.