Begriff | Definition |
---|---|
Organhaftung | Mit Organhaftung wird die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung von Organen wie Geschäftsführern, Vorständen oder Aufsichtsräten einer Gesellschaft gegenüber Dritten und der Gesellschaft selbst beschrieben. Wird durch die Organe rechts- und pflichtwidrig ein Schaden verursacht, haften sie hierfür im Sinne der Organhaftung unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen. Die Organhaftung greift dann, wenn ein Organ seine Pflichten verletzt. Die Haftbarkeit ist abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Stellung und unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Gesellschafter oder einen angestellten Geschäftsführer handelt. Haftbar gemacht werden können Organe für eigene und im Rahmen des Organisationsverschuldens auch für von Dritten ausgeübte Unterlassungen und Handlungen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn verantwortungsvolle Aufgaben an Dritte delegiert wurden und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist. Dies allerdings nur, wenn mit den Aufgaben betraute Mitarbeiter nicht ausreichend angewiesen, nicht sorgsam ausgewählt oder die Ausführung der Aufgaben nicht überwacht wurde. Bei der Organhaftung wird zwischen Außenhaftung und Innenhaftung unterschieden. Die Außenhaftung betrifft Ansprüche von Dritten wie etwa Vertragspartnern an das Organ. Bei der Innenhaftung müssen Haftungsnormen berücksichtigt werden, die ein Insolvenzverwalter im Falle einer Insolvenz prüft. Um die Risiken einer Organhaftung einzuschränken, sollten betriebswirtschaftliche Kontrollsysteme und Steuerungssysteme genutzt werden.
Zugriffe - 257
|