Begriff | Definition |
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Obhutsschaden | Von einem Obhutsschaden wird gesprochen, wenn ein Schaden an einer fremden Sache aufgetreten ist. Ein Obhutsschaden an Fremdeigentum beschränkt sich auf bewegliche Sachen, also Leihgegenstände, Mietgegenstände, Pachtgegenstände oder Leasinggegenstände, wobei der Schaden während der Obhut des Versicherungsnehmers entstanden sein muss. Obhut bedeutet in diesen Fällen, dass der Versicherungsnehmer die Sache geliehen, gemietet, gepachtet oder geleast hat, sie regelmäßig benutzt, transportiert oder aufbewahrt. Obhutsschäden können in der privaten Haftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert werden. Bei einigen Betriebsarten muss eine Differenzierung bei der Mitversicherung von Obhuts- und Bearbeitungsschäden erfolgen. Bei allen Haftpflichtversicherungen sollte überprüft werden, ob Obhutsschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind. In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind Obhutsschäden an Gegenständen, die Versicherungsnehmern anvertraut wurden, abgedeckt. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden an Sachen, die Versicherungsnehmern zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur Miete oder zu anderen Zwecken überlassen wurden. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind in der Regel Kostbarkeiten, Antiquitäten, Bargeld, Geldwerte, Dokumente, Pläne sowie Sachen von Arbeitgebern, Sachen für die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit und Sachen von Personen aus der gleichen Haushaltsgemeinschaft. Für Obhutsschäden an Motorfahrzeugen, Pferden oder Geschäftsschlüsseln sollte eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zugriffe - 2035 |