Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Ombudsmann

Ombudsleute vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern bzw. Kunden und Instituten wie Banken, Bausparkassen oder Versicherungen. Ein Ombudsmann kann für Institute verbindliche Entscheidungen treffen. Für Verbraucher und Kunden ist die Schlichtung durch den Ombudsmann kostenlos. Das Ombudsverfahren gilt als Alternative zum Gerichtsverfahren.

Im Bereich des Versicherungswesens haben Versicherungsnehmer seit 2001 die Möglichkeit, einen Versicherungs-Ombudsmann bei Problemen mit ihrem Versicherungsvertrag einzuschalten. Der Ombudsmann bearbeitet Beschwerden und Meinungsverschiedenheiten aus allen Versicherungssparten mit Ausnahme der Krankenversicherung. Dies, zumal Versicherungsdokumente noch immer komplizierte, abstrakte und teilweise unverständliche Texte beinhalten, die bei Laien ohne Rechts- und Versicherungskenntnissen zu Missverständnissen führen können. Auch bei Problemen mit dem Versicherungsvermittler kann der Ombudsmann weiterhelfen. Er kennt nahezu alle typischen Probleme und kann Versicherungsnehmer schnell und kostenlos über die Rechtslage aufklären.

Unterstützt wird der Versicherungs-Ombudsmann von der Schlichtungsstelle, die Versicherungsnehmern bereits bei der juristisch korrekten Formulierung von Beschwerden hilft. Der Ombudsmann für Versicherungen ist seit August 2016 anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. In Deutschland haben sich 95 % aller Versicherungsunternehmen dem Ombudsmann-Verfahren angeschlossen und informieren darüber auch auf ihren Internetseiten.

Der Ombudsmann für Versicherungen ist keinen Weisungen unterworfen, sondern nur an Recht und Gesetz gebunden. Das Ombudsmann-Verfahren beginnt, wenn Versicherungsnehmer mit ihrer Beschwerde zunächst an ihre Versicherungsgesellschaft herangetreten sind und es zu keiner zufriedenstellenden Lösung gekommen ist. Erst dann können sich Versicherungsnehmer an den Ombudsmann wenden, der die Versicherungsgesellschaft noch einmal bittet, die Entscheidung zu überprüfen. Wird eine Entscheidung abgeändert, wird der Streit beigelegt. Hält die Versicherungsgesellschaft jedoch an ihrer Meinung fest, legt der Ombudsmann seinen Standpunkt in einer Stellungnahme dar und prüft den Konflikt unter rechtlichen Gesichtspunkten. Kommt keine einvernehmliche Konfliktlösung zustande, entscheidet der Ombudsmann mittels Bescheid über die Beschwerde.

Bis zu einem Wert von 10.000 € ist die vom Ombudsmann getroffene Entscheidung gegen ein Versicherungsunternehmen verbindlich. Ist der Wert höher, dann ergeht eine Empfehlung des Ombudsmanns. Für Versicherungsnehmer ist die Entscheidung des Ombudsmanns unverbindlich. Ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Das Ombudsverfahren in Versicherungssachen hat den Vorteil, dass der Ombudsmann jede Beschwerde von Versicherungsnehmern unparteiisch auf ihre Berechtigung überprüft und das Verfahren kostenfrei ist. Ombudsverfahren dauern des Weiteren nicht so lange wie Gerichtsverfahren.

 

Synonyme: Ombudsfrau, Ombudsperson,Ombudsleute