Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Haftungsverhältnis

Das deutsche Haftungsrecht beschreibt mit der Verschuldenshaftung, der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung grundsätzlich drei Haftungsarten, die auf viele rechtliche, wirtschaftliche und versicherungstechnische Abläufe Einfluss nehmen.

Die Verschuldenshaftung beschäftigt sich mit dem schuldhaften Verhalten eines Schädigers, der durch widerrechtliches Handeln ein Rechtsgut verletzt hat. Voraussetzung hierfür ist die Deliktfähigkeit des Schädigers sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden. Bei der Gefährdungshaftung wird nicht auf „Schuld“ abgezielt, sondern allein aus dem Betrieb oder Besitz einer mit Risiken behafteten Sache wie etwa einem Fahrzeug oder einer Maschine. Die Vertragshaftung hat wiederum Haftungsverhältnisse aus gültigen und bestehenden Vertragsverhältnissen zwischen der schädigenden und der geschädigten Partei zum Inhalt. Voraussetzung für eine Vertragshaftung ist eine mangelhafte oder ausbleibende Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen. Zu jeder einzelnen Haftungsart werden Versicherungsprodukte angeboten, bei denen sich der Versicherungsschutz häufig auf vorab festgelegte Versicherungssummen beschränkt.

Beim Verhältnis zwischen Versicherungsnehmern sowie mitversicherten Personen und dem geschädigten Dritten wird vom Haftungsverhältnis gesprochen. Das Verhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer ist hingegen als Deckungsverhältnis bekannt. Ein Versicherungsnehmer haftet gegenüber einem Geschädigten in unbegrenzter Höhe. Eine Versicherungsgesellschaft deckt jedoch nur Schäden bis zum Erreichen einer bestimmten Versicherungssumme ab. Versicherungsnehmer haften auch für vorsätzlich begangene Schädigungen. Haftpflichtversicherungen schließen für Vorsatz eine Deckung aus. Nicht zuletzt haben Versicherungsnehmer für bestimmte Schadenfolgen zu haften, die durch eine Versicherungsgesellschaft wegen der vereinbarten Ausschlüsse nicht abgedeckt werden können.

Auch im betriebswirtschaftlichen Bereich und insbesondere bei der Bilanzierung haben Haftungsverhältnisse einen entscheidenden Einfluss. Sie sind als Verpflichtung zu verstehen, die ab Bilanzstichtag zum Jahresabschluss bereits bekannt sind, aber nicht mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss. Haftungsverhältnisse werden nicht auf der Passiva ausgewiesen. Erfolgt in der Bilanz eine Passivierung, so geschieht dies als Rückstellung oder Verbindlichkeit. Haftungsverhältnisse in diesem Sinne betreffen Verpflichtungen aus Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen und Beteiligungen.