Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Erstprämie

Jeder Versicherungsvertrag ist an die Zahlung von Versicherungsprämien gebunden. Die Erstprämie stellt in der Regel die erste Prämie dar, die vom Versicherungsnehmer an die Versicherungsgesellschaft geleistet werden muss. Je nach Versicherungssparte kommt durch die Zahlung der Erstprämie der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft erst bindend zustande. Wurde die Erstprämie ausgeglichen, wird dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice ausgehändigt oder übermittelt. Der Versicherungsschutz ist ab dem Zeitpunkt gewährleistet, an dem die Erstprämie bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen ist.

Grundsätzlich kann sich eine Versicherungsgesellschaft ihrer Absicherungs- und Regulierungspflicht entziehen, wenn die Zahlung der Erstprämie nicht erfolgt ist. Versicherungen können vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die Erstprämie entweder gar nicht oder mit Verspätung ausgeglichen wurde. Dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung der Erstprämie zu vertreten hat. Eine Ausnahme davon ist die Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz oder aber eine Rückwärtsversicherung. Aber auch in diesen Fällen muss die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolice entrichtet werden.

Wird eine Erstprämie nicht gezahlt, kann die Versicherungsgesellschaft ihren Anspruch innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend machen. Versicherungen sind im Schadensfall nicht verpflichtet, Schäden auszugleichen, wenn die Erstprämie nicht gezahlt worden ist. Auch Folgebeiträge müssen pünktlich monatlich, im Quartal oder jährlich entrichtet werden.

Synonyme: Erstbeitrag