Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Erstprämienverzug

Der Erstprämienverzug bezieht sich auf die Nichtzahlung der ersten Prämie einer Versicherungspolice. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die fällige Prämie nicht innerhalb der vereinbarten Frist begleicht. Der Erstprämienverzug kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise finanzielle Schwierigkeiten oder ein versehentliches Versäumnis.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Erstprämienverzug?
Der Erstprämienverzug wird im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 37 geregelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf den Zahlungsverzug bei der Erstprämie und legt die Rechte und Pflichten sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer fest.

Welche Konsequenzen hat der Erstprämienverzug für den Versicherungsnehmer?
Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, gerät er in Zahlungsverzug. Dies kann dazu führen, dass der Versicherungsschutz für den vereinbarten Zeitraum nicht besteht und somit keine Leistungen seitens des Versicherers erbracht werden. Zudem können Mahngebühren und Verzugszinsen anfallen, die der Versicherungsnehmer zusätzlich zu der ausstehenden Prämie begleichen muss.

Welche Rechte hat der Versicherer bei Erstprämienverzug?
Gemäß § 37 Abs. 2 VVG kann der Versicherer bei Erstprämienverzug vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend als nicht zustande gekommen gilt und der Versicherungsnehmer somit keinen Versicherungsschutz hat. Der Versicherer kann jedoch auch auf das Rücktrittsrecht verzichten und stattdessen auf die Zahlung der ausstehenden Prämie bestehen.

Welche Fristen gelten für den Erstprämienverzug?
Die Frist für die Zahlung der Erstprämie wird in der Regel im Versicherungsvertrag festgelegt. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer als einen Monat nach Erhalt der Police sein. Zudem muss der Versicherungsnehmer mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist schriftlich auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen werden.

Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie auch nach Mahnung nicht bezahlt?
Wenn der Versicherungsnehmer auch nach Mahnung die Erstprämie nicht bezahlt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor schriftlich gemahnt hat und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde. Zudem muss der Versicherer den Versicherungsnehmer erneut auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen haben.

Hinweis
Wenn man die Zahlungsfrist der Autoversicherung verpasst, wird das Fahrzeug im Bereich der Haftpflichtversicherung stillgelegt.

Zusammenfassung
Der Erstprämienverzug tritt auf, wenn die erste Versicherungsprämie nicht fristgerecht bezahlt wird. Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 37 sind die Regelungen dazu festgelegt. Die Konsequenzen für den Versicherungsnehmer können fehlender Versicherungsschutz sowie zusätzliche Mahngebühren und Verzugszinsen sein. Der Versicherer hat das Recht, bei Nichtzahlung der Erstprämie vom Vertrag zurückzutreten, wodurch dieser rückwirkend als nicht zustande gekommen gilt. Die Zahlungsfrist darf nicht kürzer als ein Monat sein, und der Versicherungsnehmer muss schriftlich auf die Verzugsfolgen hingewiesen werden. Bei anhaltender Nichtzahlung nach Mahnung und Fristsetzung kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen.