Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel ist ein Begriff aus der PKV, also aus der privaten Krankenversicherung.

Menschen mit Vorerkrankungen, die eine private Krankenversicherung abschließen möchten, müssen entweder mit hohen Risikozuschlägen rechnen oder werden nach der Gesundheitsprüfung abgelehnt. Durch die Öffnungsklausel gibt es für Beamte eine Ausnahme von dieser Regelung: Sie können durch die Öffnungsklausel sowohl die Ablehnung als auch hohe Risikozuschläge umgehen.

Die Öffnungsklausel macht es allen beihilfeberechtigten Dienstangestellten und Beamten zu Beginn ihrer Laufbahn möglich, der privaten Krankversicherung beizutreten. Dies gilt zum Beispiel für

  • Beamte auf Lebenszeit
  • Beamte auf Probe
  • Beamte auf Widerruf
  • Geistliche
  • Soldaten
  • Richter

Durch die Öffnungsklausel soll sichergestellt werden, dass niemand mit einer Behinderung oder einer Vorerkrankung bei der PKV abgelehnt wird.

Als Voraussetzung für die Öffnungsklausel gilt eine Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Verbeamtung. Einen Anspruch auf einen Antrag auf Öffnungsklausel haben seit 2019 auch Beamte in Ausbildung oder auf Widerruf und in einigen Fällen auch Angehörige von Beamten. Weiterhin darf bis zur Antragstellung noch kein Vertrag mit einer Privaten Krankenversicherung bestehen.

Bei der Öffnungsaktion durch die Öffnungsklausel wird von privaten Krankenversicherungen mit Vorteilen wie beispielsweise

  • keine Leistungsausschlüsse
  • lediglich bis zu 30 % Risikozuschläge
  • keine Ablehnungen aufgrund Vorerkrankungen

geworben. Dennoch können Öffnungsklauseln auch Nachteile haben. Nicht alle privaten Krankenversicherungen bieten Öffnungsklauseln an. Es kann auch sein, dass nicht alle Tarife abgeschlossen werden können und Risikozuschläge mit den Beitragserhöhungen ansteigen.

Es gibt darüber hinaus Leistungen aus Beihilfeergänzungstarifen, die nicht durch die Öffnungsklausel versichert werden können. Beihilfeergänzungstarife sind generell dafür gedacht, Leistungen mitzuversichern, die von der Übernahme durch die Beihilfe ausgeschlossen sind. Hierzu gehören:

  • Leistungen aus Auslandsreiseversicherungen
  • Heilpraktikerleistungen, die über Beihilfeleistungen hinausgehen
  • Zahnzusatzkosten und Sehhilfen, die über Beihilfeleistungen hinausgehen
  • Schutzimpfungen, die über Beihilfeleistungen hinausgehen
  • ambulante sowie stationäre Kuren

Diese Leistungen können auch mit Öffnungsklausel in der Regel nicht versichert werden.

Empfohlen werden kann die Öffnungsklausel also nur Beamten oder deren berechtigten Angehörigen, wenn bereits Vorerkrankungen bestehen und aus diesem Grund keine – oder nur zu sehr hohen Risikozuschlägen - private Krankenversicherung abgeschlossen werden kann. Es sollte zunächst der reguläre Weg in die private Krankenversicherung gewählt werden. Nur dann, wenn zu hohe Risikozuschläge in Aussicht gestellt werden oder eine Ablehnung droht, sollte die Öffnungsklausel Anwendung finden.