Die Versorgung für Beamte im Krankheitsfall fußt auf anderen Prinzipien als bei gesetzlich oder privat Versicherten. Im Hintergrund stehen die so genannten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, zu der auch die Fürsorgepflicht eines Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen) gegenüber seinen Berufsbeamten gehört. Dabei werden die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Beamten im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt und durch entsprechende Rechtsverordnungen ausgestaltet.