Die Versorgung für Beamte im Krankheitsfall fußt auf anderen Prinzipien als bei gesetzlich oder privat Versicherten. Im Hintergrund stehen die so genannten „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“, zu der auch die Fürsorgepflicht eines Dienstherrn (Bund, Länder, Kommunen) gegenüber seinen Berufsbeamten gehört. Dabei werden die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Beamten im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt und durch entsprechende Rechtsverordnungen ausgestaltet.
Diejenige Rechtsverordnung, die sich mit der beamtenrechtlichen Beihilfe beschäftigt, ist die Bundesbeihilfeverordnung (BhV). Sie gilt zwar nur für die in der Bundesverwaltung beschäftigten Beamten, wurde jedoch in weiten Teilen von den Landesbeihilfeverordnungen übernommen.
Die BhV zählt auf, wer zum Kreis der Beihilfeberechtigten zählt: Zu ihm zählen
Darüber hinaus wird auch den berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe gewährt. Darunter werden nach BhV
Die Beihilfe deckt nie die gesamten Kosten ab, die dem Beihilfeberechtigten oder seinen Angehörigen durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder weitere Anlässe (beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Schwangerschaft, Geburt) entstehen. Ihre Höhe richtet sich im Wesentlichen nach dem sog. Bemessungssatz. Damit ist ein prozentualer Anteil an den beihilfefähigen Aufwendungen gemeint.
Er beträgt
Die Beihilfestelle prüft also bei einer Arztrechnung zunächst, ob oder in welcher Höhe dessen Leistungen überhaupt beihilfefähig gem. BhV. Die als beihilfefähig anerkannten Leistungen werden dann entsprechend des o. g. prozentualen Bemessungssatzes übernommen.
Darüber hinaus schränkt die BhV den Umfang der Kostenübernahme durch einen Leistungskatalog ein, der nicht nur eine Aufzählung von Behandlungen oder medizinischen Sachleitungen, sondern auch eine Festlegung von Eigenbehalten beinhaltet, die der Beihilfeberechtigte selbst übernehmen muss. Außerdem sind Schwellenwerte bei den Abrechnungen für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen vorgesehen, die nicht unter nur mit einer besonderen Begründung überschritten werden dürfen.
Die durch die Beihilfe übernommenen Leistungen liegen nur in manchen Fällen über denen, die für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen gezahlt werden: Während es früher üblich war, dass Beamten gemäß des entsprechenden Bemessungssatzes bei einem Krankenhausaufenthalt die Kosten für ein Zwei-Bett-Zimmer erstattet wurden, wurde die Erstattung in mehreren Bundesländern dann nur noch den seit vielen Jahren schwerbehinderten Beamten zugestanden und schließlich ganz gestrichen. Einen Zuschlag zu einem Zwei-Bett-Zimmer erhalten jetzt noch beispielsweise Beihilfeberechtigte der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen.
Beamte sind nicht verpflichtet, in dem Umfang, der bis zu einer vollen Kostenabdeckung von 100 % fehlt, ergänzend eine Krankenversicherung abzuschließen. Alle Krankheitskosten, die nicht von Beihilfezahlungen abgedeckt werden, werden jedoch von den meisten Beamten mit dem Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Hilfreich sind auch spezielle Ergänzungstarife, die diejenigen Kostengruppen übernehmen, die in der BhV nicht vorgesehen sind.
Nur in wenigen Fällen schließen Beamte als freiwilliges Mitglied eine gesetzliche Krankenversicherung ab. Das ist nur möglich, wenn sie zuvor pflichtversichert gewesen sind. Da diese Versicherungen jedoch für einen Umfang von 100 % der Krankenkosten vereinbart werden, werden nur in seltenen Ausnahmefällen Beihilfezahlungen geleistet. Auch hinsichtlich der Höhe der Beitragszahlungen lohnen sich derartige Versicherungen für einen Beamten nicht.
Sowohl die Beiträge zu einer ergänzenden privaten als auch für eine gesetzliche Krankenversicherung werden von den Beamten in voller Höhe getragen.
Sonderfälle sind die Empfänger der sog. freien Heilfürsorge, die stark den Vorgaben der BhV ähnelt: Darunter fallen die Vollzugsbeamten der Bundespolizei und einiger Bundesländer. In manchen Bundesländern wurden die maßgeblichen Vorschriften jedoch geändert, sodass auch Polizeivollzugsbeamte zum Kreis der Beihilfeberechtigten gehören. Heilfürsorge können auch die in den Justizvollzugsanstalten beschäftigten Beamten sowie in manchen Bundesländern die Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren sowie bei den Landesfeuerwehrschulen beanspruchen. Aktive Soldaten der Bundeswehr können hingegen die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Nur in Notfällen, im Ausland oder aufgrund einer Überweisung des Truppenarztes können sie sich an einen niedergelassenen Arzt wenden. Pensionierte Soldaten und die Familienangehörigen aller Soldaten erhalten Beihilfe im oben dargestellten Rahmen.
Beamte, die eine private Krankenversicherung abschließen wollen, um die Zahlungen aus der Beihilfe zu ergänzen, sollten die unterschiedlichen Tarife der Versicherungsunternehmen genau miteinander vergleichen. Manche Versicherer werben zwar mit Beamtentarifen, die sich dann jedoch nach genauer Prüfung als sehr ungünstig herausstellen, da sie nur begrenzt auf den vergleichsweise geringen Versicherungsumfang von 20-50 % der Krankenkosten Rücksicht nehmen. Die Kriterien, die die Höhe des Versicherungsbeitrags beeinflussen, sind jedoch mit denen jeder anderen privaten Krankenversicherung identisch: Geschlecht, Alter und Gesundheitsrisiko.