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Was Kunden über Versicherungsinsolvenzen wissen sollten

Eine Versicherung soll finanzielle Sicherheit bieten. Doch was passiert, wenn ausgerechnet das Versicherungsunternehmen selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann? Die Insolvenz eines Versicherers ist selten, aber keineswegs ausgeschlossen. Für Kunden können die Folgen erheblich sein, insbesondere wenn Schadenleistungen ausstehen oder wichtiger Versicherungsschutz wegfällt.

Wie gut Versicherte in einer solchen Situation geschützt sind, hängt vor allem von der Versicherungsart ab. Für Lebensversicherungen und bestimmte private Krankenversicherungen bestehen gesetzliche Sicherungsfonds. Bei Hausrat-, Haftpflicht- oder Wohngebäudeversicherungen gelten andere Regeln. Wir erklären die Unterschiede, zeigen, wie sich die Finanzstärke eines Versicherers einschätzen lässt, und erläutern, was Betroffene bei einer Insolvenz tun sollten.

 

Kann eine Versicherungsgesellschaft insolvent werden?

Auch Versicherungsunternehmen können zahlungsunfähig oder überschuldet werden. Ursachen können hohe Schadenbelastungen, unzureichende Rückstellungen, Kapitalanlageverluste oder wirtschaftliche Probleme im Geschäftsmodell sein. Eine Insolvenz bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sämtliche Versicherungsverträge sofort enden oder alle Ansprüche verloren gehen.

Versicherer unterliegen einer besonderen Finanzaufsicht. Sie müssen ausreichende Eigenmittel vorhalten, Risiken überwachen und ihre Verpflichtungen gegenüber den Versicherten finanziell absichern. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die Einhaltung dieser Anforderungen bei den von ihr beaufsichtigten Unternehmen und kann bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingreifen. Bei Versicherern mit Sitz in einem anderen europäischen Staat liegt die zuständige Finanzaufsicht grundsätzlich im jeweiligen Herkunftsland.

Trotz dieser Vorgaben lässt sich eine Insolvenz nicht vollständig ausschließen. Welche Folgen sie hat, hängt unter anderem davon ab, ob der Versicherungsbestand übertragen oder fortgeführt werden kann, welche gesetzlichen Sicherungseinrichtungen zuständig sind und welche Ansprüche bereits entstanden sind.

 

Wie sind Versicherte bei einer Insolvenz geschützt?

In Deutschland gibt es keinen einheitlichen Insolvenzschutz für sämtliche Versicherungsverträge. Die gesetzlichen Schutzmechanismen unterscheiden sich insbesondere zwischen Lebensversicherung, privater Krankenversicherung und Schadenversicherung.

VersicherungsartSchutz bei wirtschaftlicher Schieflage
Lebens- und RentenversicherungGesetzlicher Sicherungsfonds für die erfassten Verträge, verwaltet durch Protektor.
Substitutive private KrankenversicherungGesetzlicher Sicherungsfonds für die erfassten Verträge, verwaltet durch Medicator.
Hausrat-, Haftpflicht- und WohngebäudeversicherungKein vergleichbarer allgemeiner Sicherungsfonds; bestimmte Forderungen genießen Vorrechte am Sicherungsvermögen.
Kfz-VersicherungKein allgemeiner Sicherungsfonds wie bei Lebensversicherungen; für die Kfz-Haftpflicht gelten besondere gesetzliche Schutzregelungen.

Protektor: Sicherungsfonds für Lebensversicherungen

Der gesetzliche Sicherungsfonds für Lebensversicherungen wird von der Protektor Lebensversicherungs-AG verwaltet. Er soll die Ansprüche aus den erfassten Verträgen schützen und deren Fortführung ermöglichen, wenn ein Versicherungsunternehmen seine Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

Zum geschützten Bereich gehören unter anderem klassische und fondsgebundene Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen und bestimmte Risikoversicherungen. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann erfasst sein, wenn sie bei einem dem Sicherungsfonds angeschlossenen Lebensversicherer besteht.

Die Übertragung eines Versicherungsbestands auf den Sicherungsfonds wird von der BaFin angeordnet. Die Verträge sollen grundsätzlich mit ihren bestehenden Rechten und Pflichten fortgeführt werden. Allerdings ist der Schutz nicht unter allen Umständen unbegrenzt. Reichen die Mittel des Sicherungsfonds nicht aus, sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungskürzungen vor.

Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung kommt es auf die jeweilige Rechtsform und die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem an. Nicht jede Pensionskasse oder andere Versorgungseinrichtung fällt automatisch unter den Schutz von Protektor.

Medicator: Schutz für bestimmte private Krankenversicherungen

Für die substitutive private Krankenversicherung besteht ebenfalls ein gesetzlicher Sicherungsfonds. Er wird von der Medicator AG verwaltet. Substitutiv bedeutet, dass die private Krankenversicherung den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzt.

Ziel ist es, die Fortführung der erfassten Krankenversicherungsverträge sicherzustellen. Das ist besonders wichtig, weil ein Wechsel des Krankenversicherers aufgrund des Gesundheitszustands, des Eintrittsalters und bestehender Alterungsrückstellungen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Private Zusatzversicherungen fallen dagegen nicht automatisch unter diesen Sicherungsfonds.

Schadenversicherungen: Kein vergleichbarer allgemeiner Sicherungsfonds

Bei vielen Schaden- und Unfallversicherungen, beispielsweise der Hausratversicherung, der privaten Haftpflichtversicherung oder der Wohngebäudeversicherung, besteht kein allgemeiner Sicherungsfonds nach dem Vorbild von Protektor oder Medicator.

Versicherungsforderungen können jedoch durch das gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsvermögen besonders geschützt sein. Bei einer Insolvenz haben bestimmte Ansprüche daraus Vorrang gegenüber anderen Forderungen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Schaden vollständig oder sofort ersetzt wird. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, können finanzielle Verluste entstehen.

 

Was geschieht mit bestehenden Versicherungsverträgen?

Nach § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) endet ein Versicherungsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherers. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es gegenüber der Insolvenzmasse wirksam. Die besonderen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben davon unberührt.

Für bestimmte Versicherungen gelten abweichende Regeln. Werden Lebens- oder Krankenversicherungsverträge auf einen gesetzlichen Sicherungsfonds übertragen, steht gerade die Fortführung des Versicherungsschutzes im Vordergrund. Auch bei Pflicht-Haftpflichtversicherungen besteht ein besonderer gesetzlicher Schutz.

Welche Ausnahme gilt bei Pflicht-Haftpflichtversicherungen?

§ 117 Absatz 6 VVG bestimmt, dass eine Pflicht-Haftpflichtversicherung bei Insolvenz des Versicherers nicht bereits nach der allgemeinen Monatsfrist des § 16 VVG endet. Vielmehr kommt es grundsätzlich darauf an, wann der Insolvenzverwalter die Insolvenzeröffnung der zuständigen Stelle angezeigt hat. Erst einen Monat nach dieser Anzeige endet das Versicherungsverhältnis. Ist keine solche Stelle bestimmt, kommt es auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers in Textform an.

Diese Regelung ist beispielsweise für die Kfz-Haftpflichtversicherung von Bedeutung. Sie dient insbesondere dem Schutz geschädigter Dritter. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gesamte Versicherungsschutz eines betroffenen Kunden dauerhaft bestehen bleibt. Kaskoversicherungen sind außerdem von der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu unterscheiden.

Versicherte sollten deshalb die offiziellen Mitteilungen zum jeweiligen Insolvenzverfahren beachten und rechtzeitig klären, wann ihr Vertrag endet. Besonders bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen darf keine unbemerkte Versicherungslücke entstehen.

 

Was passiert mit offenen Schäden und gezahlten Beiträgen?

Ein bereits entstandener Versicherungsanspruch geht nicht allein deshalb verloren, weil der Versicherer insolvent wird. Ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geschuldet ist, richtet sich weiterhin nach den Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Die Durchsetzung des Anspruchs kann allerdings erheblich schwieriger werden.

Kann der Versicherer nicht mehr regulär zahlen, müssen Forderungen gegebenenfalls im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft werden. Die Auszahlung hängt dann unter anderem davon ab, welche Mittel zur Verfügung stehen und welchen gesetzlichen Rang die Forderung besitzt. Auch bei einer anerkannten Forderung ist deshalb nicht garantiert, dass der gesamte Betrag ausgezahlt wird.

Wer Beiträge für einen Zeitraum nach dem Ende seines Versicherungsvertrags im Voraus bezahlt hat, kann grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Beitragsanteils haben. Ob dieser Anspruch vollständig erfüllt werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Insolvenzverfahrens ab.

 

Beispiele aus der Vergangenheit: Wenn Versicherer in Schwierigkeiten geraten

Frühere Fälle zeigen, dass eine wirtschaftliche Schieflage sehr unterschiedliche Folgen haben kann. Entscheidend ist unter anderem, ob ein Versicherungsbestand übernommen wird oder ein Insolvenzverfahren zur Beendigung der Verträge führt.

Mannheimer Lebensversicherung: Übernahme durch Protektor

Die Mannheimer Lebensversicherung geriet 2003 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ihr Versicherungsbestand wurde von der damals als Auffanggesellschaft gegründeten Protektor Lebensversicherungs-AG übernommen. Dadurch konnten die Verträge fortgeführt werden. Der Fall war ein wesentlicher Ausgangspunkt für die spätere gesetzliche Ausgestaltung des Sicherungsfonds für Lebensversicherungen.

Ineas: Insolvenz eines ausländischen Kfz-Versicherers

Die Insolvenz des niederländischen Kfz-Versicherers Ineas im Jahr 2010 verdeutlichte die besonderen Schwierigkeiten bei grenzüberschreitend tätigen Versicherern. Für betroffene Kunden stellte sich insbesondere die Frage, wie lange ihr Versicherungsschutz noch bestand und wann sie einen neuen Vertrag benötigten. Bei einem Versicherer mit Sitz im europäischen Ausland können andere nationale Aufsichts- und Insolvenzregelungen maßgeblich sein.

Element Insurance: Offene Forderungen nach Vertragsende

Ein jüngeres Beispiel ist die Insolvenz der Berliner Element Insurance AG. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. März 2025 eröffnet. Die betroffenen Versicherungsverträge endeten nach Angaben der Insolvenzverwaltung spätestens mit Ablauf des 1. April 2025. Zahlreiche Kunden mussten sich um neuen Versicherungsschutz kümmern, während die Bearbeitung offener Schadenforderungen weiterlief.

Besonders problematisch war, dass Element seine Produkte häufig über Kooperationspartner vertrieb. Nicht jedem Kunden war bewusst, dass Element der eigentliche Risikoträger seines Vertrags war. Der Fall zeigt, warum Versicherungsnehmer neben dem Namen des Vermittlers oder Vertriebsanbieters auch das dahinterstehende Versicherungsunternehmen kennen sollten.

Die Einzelheiten zum Insolvenzverfahren, zur Anmeldung offener Forderungen und zum Ausblick 2027 behandeln wir im gesonderten Beitrag Insolvenz von Element Insurance: Was Versicherte jetzt wissen müssen.

 

Wie lässt sich die Finanzstärke eines Versicherers beurteilen?

Bei einem Versicherungsvergleich stehen häufig Beitrag, Leistungsumfang und Vertragsbedingungen im Vordergrund. Die wirtschaftliche Stabilität des Versicherers verdient ebenfalls Beachtung, insbesondere bei langfristigen Verträgen. Allerdings kann keine einzelne Kennzahl zuverlässig vorhersagen, ob ein Unternehmen künftig in Schwierigkeiten gerät.

Solvenzquote und Eigenmittel

Die Solvenzquote beschreibt vereinfacht das Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln eines Versicherungsunternehmens und seiner aufsichtsrechtlichen Solvenzkapitalanforderung. Eine Quote von 100 Prozent bedeutet grundsätzlich, dass die berechnete Anforderung durch anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist. Eine höhere Quote kann auf zusätzliche finanzielle Spielräume hinweisen.

Für eine fundierte Bewertung müssen jedoch auch die Zusammensetzung der Eigenmittel, das Risikoprofil und mögliche aufsichtsrechtliche Übergangsmaßnahmen berücksichtigt werden. Eine hohe Solvenzquote allein ist keine Garantie für die künftige Zahlungsfähigkeit.

Geschäftsberichte, Rückstellungen und Ratings

Geschäftsberichte und Berichte über die Solvabilität und Finanzlage enthalten Informationen zu Kapitalanlagen, Eigenmitteln, Rückstellungen und wesentlichen Risiken. Rückstellungen sind notwendig, um künftige Verpflichtungen abzubilden. Ihre Höhe lässt sich jedoch nur im Zusammenhang mit den versicherten Risiken sinnvoll beurteilen.

Ratings unabhängiger Agenturen können eine zusätzliche Orientierung bieten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens oder die Qualität eines bestimmten Versicherungstarifs bewertet wird. Ein sehr gut bewerteter Tarif sagt nicht automatisch etwas über die Finanzkraft seines Anbieters aus. Auch Ratings können sich verändern und sollten nicht isoliert betrachtet werden.

 

Wie können Versicherungsnehmer das Insolvenzrisiko berücksichtigen?

Eine Insolvenz lässt sich für Verbraucher nicht sicher vorhersagen. Dennoch können einige Überlegungen helfen, bei der Versicherungswahl mögliche Risiken besser einzuschätzen.

  1. Den tatsächlichen Versicherer feststellen: Prüfen Sie, welches Unternehmen im Versicherungsschein als Risikoträger genannt wird. Vermittler und Versicherer müssen nicht identisch sein.
  2. Leistungen und Finanzstärke gemeinsam betrachten: Ein günstiger Beitrag ist nur dann sinnvoll, wenn auch der Versicherungsschutz zum Bedarf passt. Informationen zur wirtschaftlichen Lage können die Auswahl ergänzen.
  3. Gesetzliche Sicherungssysteme kennen: Informieren Sie sich darüber, ob Ihre Versicherungsart durch einen Sicherungsfonds geschützt ist und welche Verträge tatsächlich erfasst werden.
  4. Langfristige Verträge besonders sorgfältig prüfen: Bei Lebens-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen kann ein späterer Wechsel wegen Alter, Gesundheitszustand oder bestehender Vertragsrechte erhebliche Nachteile verursachen.
  5. Warnsignale richtig einordnen: Schlechte Finanznachrichten oder sinkende Ratings sollten Anlass zur Prüfung sein, nicht automatisch zur Kündigung.

Gerade bei Versicherungen zur Einkommenssicherung kommt es auf die langfristige Tragfähigkeit des Versicherungsschutzes an. Ein vorschneller Wechsel kann den Verlust wichtiger Rechte oder schlechtere Bedingungen zur Folge haben.

 

Was sollten Kunden tun, wenn ihr Versicherer insolvent wird?

Wird ein Insolvenzverfahren bekannt, sollten Versicherte zunächst klären, welche Folgen sich für ihren konkreten Vertrag ergeben. Nicht jeder Kunde benötigt sofort eine neue Versicherung. Umgekehrt kann es gefährlich sein, sich ohne Prüfung auf den bisherigen Schutz zu verlassen.

  1. Offizielle Informationen einholen: Beachten Sie Mitteilungen des Versicherers, der zuständigen Finanzaufsicht, der Insolvenzverwaltung oder einer Sicherungseinrichtung.
  2. Vertragsstatus klären: Prüfen Sie, ob der Vertrag fortgeführt, übertragen oder beendet wird und welche Fristen gelten.
  3. Versicherungslücken vermeiden: Falls der Vertrag endet, sollte für wichtige Risiken rechtzeitig neuer Versicherungsschutz organisiert werden.
  4. Offene Ansprüche dokumentieren: Bewahren Sie Versicherungsscheine, Beitragsrechnungen, Zahlungsnachweise, Schadenunterlagen und den bisherigen Schriftverkehr auf.
  5. Forderungen gegebenenfalls anmelden: Prüfen Sie die Vorgaben und Fristen des jeweiligen Insolvenzverfahrens. Eine Forderungsanmeldung ist nicht in jeder Fallgestaltung auf dieselbe Weise erforderlich.
  6. Bei komplizierten Fällen beraten lassen: Bei hohen Forderungen, unklaren Vertragsfolgen oder streitigen Ansprüchen kann fachkundige rechtliche Unterstützung sinnvoll sein.

Bei langfristigen Personenversicherungen ist besondere Vorsicht geboten. Eine voreilige Kündigung kann dazu führen, dass bisherige Vertragsrechte verloren gehen und ein vergleichbarer neuer Versicherungsschutz nur zu schlechteren Bedingungen oder gar nicht mehr erhältlich ist.

 

Ausblick 2027: Was ändert sich beim Umgang mit Versicherungsinsolvenzen?

Mit dem Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz werden die gesetzlichen Möglichkeiten zum Umgang mit wirtschaftlich gefährdeten Versicherungsunternehmen erweitert. Das Gesetz setzt europäische Vorgaben um und führt einen besonderen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherern ein.

Die Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz treten teilweise am 29. Januar 2027 in Kraft. Das neue Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz folgt am 30. Januar 2027. Die Regelungen sollen dazu beitragen, wirtschaftliche Schwierigkeiten frühzeitiger zu erkennen und bei einer schweren Krise geordnete Maßnahmen zu ermöglichen.

Für Versicherte bedeutet das allerdings nicht, dass künftig jede Insolvenz vollständig abgesichert wäre. Die bestehenden Sicherungsfonds für Lebensversicherungen und bestimmte private Krankenversicherungen sind von den neuen Sanierungs- und Abwicklungsinstrumenten zu unterscheiden. Welche Maßnahmen im konkreten Fall möglich sind, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Entscheidungen der zuständigen Behörden ab.

Bereits laufende Insolvenzverfahren wie das der Element Insurance AG müssen anhand der jeweils anwendbaren Vorschriften beurteilt werden. Aus den Neuregelungen ergibt sich keine pauschale rückwirkende Entschädigung für offene Forderungen aus solchen Verfahren.

 

Häufige Fragen zur Insolvenz von Versicherungsunternehmen

  • Kann meine Versicherung tatsächlich insolvent werden?

    Ja. Auch Versicherungsunternehmen können zahlungsunfähig oder überschuldet werden. Sie unterliegen zwar besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, eine Insolvenz ist dennoch nicht vollständig ausgeschlossen.

  • Ist mein Geld bei einer Lebensversicherung geschützt?

    Für die erfassten Verträge der angeschlossenen Lebensversicherer besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der von Protektor verwaltet wird. Er dient der Fortführung der Verträge und dem Schutz der Ansprüche. Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen sind jedoch Leistungskürzungen möglich.

  • Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung?

    Für die substitutive private Krankenversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der von Medicator verwaltet wird. Er soll die Fortführung der erfassten Verträge sicherstellen. Private Zusatzversicherungen fallen nicht automatisch darunter.

  • Sind Hausrat- und Haftpflichtversicherungen durch einen Garantiefonds geschützt?

    Für diese Versicherungsarten besteht kein allgemeiner Sicherungsfonds wie bei Lebensversicherungen. Bestimmte Versicherungsforderungen können jedoch besondere Vorrechte am Sicherungsvermögen besitzen.

  • Endet mein Versicherungsvertrag sofort bei einer Insolvenz?

    Nein. Nach § 16 VVG endet ein Versicherungsverhältnis grundsätzlich einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für bestimmte Versicherungsarten, insbesondere Pflicht-Haftpflichtversicherungen, sowie bei besonderen gesetzlichen Schutzregelungen gelten Abweichungen.

  • Muss ich meine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden?

    Das hängt vom Vertrag und vom Insolvenzverfahren ab. Bei offenen Schadenforderungen kann eine Anmeldung erforderlich sein. Betroffene sollten die offiziellen Verfahrenshinweise und geltenden Fristen beachten.

  • Sollte ich bei schlechten Finanznachrichten sofort den Versicherer wechseln?

    Nicht ohne sorgfältige Prüfung. Gerade bei langfristigen Personenversicherungen können durch eine Kündigung wichtige Vertragsrechte verloren gehen. Zunächst sollten die wirtschaftliche Situation, bestehende Sicherungssysteme und mögliche Nachteile eines Wechsels geklärt werden.

 

Fazit: Der Insolvenzschutz hängt von der Versicherungsart ab

Eine Versicherungsinsolvenz bedeutet nicht zwangsläufig den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes oder sämtlicher Ansprüche. Entscheidend ist jedoch, um welche Versicherungsart es sich handelt und welche gesetzlichen Schutzmechanismen greifen.

Während Sicherungsfonds bei Lebensversicherungen und bestimmten privaten Krankenversicherungen die Fortführung von Verträgen ermöglichen sollen, können bei Schadenversicherungen größere finanzielle Risiken für die betroffenen Kunden entstehen. Deshalb lohnt es sich, bei der Versicherungswahl nicht nur Leistungen und Beiträge, sondern auch den tatsächlichen Risikoträger und die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2026.

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