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Versicherungsmakler: Unabhängig trotz Courtage?

Versicherungsmakler werden häufig als unabhängig bezeichnet. Schließlich sind sie – anders als Versicherungsvertreter – nicht von einem Versicherungsunternehmen damit betraut, dessen Versicherungen zu vermitteln. Doch bedeutet diese rechtliche Stellung auch, dass ein Versicherungsmakler mit seiner Unabhängigkeit werben darf, wenn er für vermittelte Verträge Courtagen von Versicherungsunternehmen erhält?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Dresden beschäftigt. In seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschied es, dass die Werbung eines courtagevergüteten Versicherungsmaklers mit seiner Unabhängigkeit gegenüber Verbrauchern irreführend sein kann. Das Urteil ist rechtskräftig. Es bedeutet allerdings nicht, dass Courtage als Vergütungsmodell unzulässig wäre oder ein Versicherungsmakler seine gesetzlichen Pflichten deshalb nicht erfüllen könnte.

 

Was unterscheidet Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter?

Für die Einordnung ist zunächst die rechtliche Stellung des Versicherungsmaklers entscheidend. Nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übernimmt ein Versicherungsmakler für seinen Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Damit unterscheidet er sich vom Versicherungsvertreter, der von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Mehr über diese unterschiedlichen Rollen erfahren Sie auf unserer Seite Arten und Aufgaben von Versicherungsvermittlern in Deutschland.

Für die Beratung gelten weitere gesetzliche Anforderungen. Grundsätzlich muss der Versicherungsmakler seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung abgeben kann, die zu den Bedürfnissen des Kunden passt. Eine eingeschränkte Auswahl ist möglich, muss dem Kunden jedoch entsprechend offengelegt werden.

 

Wie wird ein Versicherungsmakler bezahlt?

Versicherungsmakler werden häufig über Courtagen vergütet, die sie bei erfolgreicher Vermittlung vom Versicherungsunternehmen erhalten. Für den Kunden fällt dann regelmäßig kein gesondertes Beratungshonorar an. Beim ersten Geschäftskontakt muss der Makler unter anderem darüber informieren, welche Art der Vergütung er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält und ob diese beispielsweise direkt vom Kunden gezahlt wird oder als Provision beziehungsweise sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist.

Die Tatsache, dass ein Makler eine Courtage erhält, macht seine Tätigkeit nicht automatisch unzulässig oder seine Empfehlung automatisch ungeeignet. Sie ist aber für die Frage bedeutsam, welchen Eindruck die Bezeichnung „unabhängig“ beim Kunden hervorruft.

 

Was hat das OLG Dresden zur Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern entschieden?

Genau darum ging es im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Oktober 2025. Ein Versicherungsmakler hatte auf seiner Internetseite unter anderem mit Bezeichnungen wie „unabhängiger Versicherungsmakler“, „unabhängiger Finanzmakler“, „unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen“ und mit „unabhängiger Beratung“ geworben.

Das OLG Dresden bewertete diese Werbung gegenüber Verbrauchern als irreführend. Nach Auffassung des Gerichts versteht ein erheblicher Teil der Verbraucher die hervorgehobene Unabhängigkeit nicht lediglich so, dass der Makler kein Versicherungsvertreter ist oder aus Angeboten verschiedener Versicherer auswählen kann. Vielmehr könne dadurch der Eindruck entstehen, der Makler erhalte keine finanziellen Vorteile von Versicherungsunternehmen und agiere deshalb ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Provisionsinteresses.

Erhält der Makler tatsächlich Vergütungen von Versicherungsunternehmen, stimmt dieser durch die Werbung hervorgerufene Eindruck nach Auffassung des Gerichts nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein.

 

Bedeutet das Urteil, dass Versicherungsmakler nicht im Kundeninteresse beraten können?

Nein. Das ist eine wichtige Abgrenzung. Das OLG Dresden hat nicht entschieden, dass ein courtagevergüteter Versicherungsmakler seine gesetzlichen Beratungs- und Vermittlungspflichten nicht erfüllen könne. Das Gericht stellt vielmehr ausdrücklich heraus, dass Versicherungsmakler, die ihre Tätigkeit im Einklang mit VVG, Versicherungsvermittlungsverordnung und Gewerbeordnung ausüben, gesetzeskonform handeln. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie sich deshalb als „unabhängig“ bezeichnen dürfen.

Damit betrifft das Urteil vor allem die Werbung mit dem Begriff „unabhängig“. Es trifft keine pauschale Aussage darüber, dass eine courtagebasierte Maklerberatung schlecht, ungeeignet oder nicht am Bedarf des Kunden ausgerichtet wäre. Für Verbraucher ist diese Unterscheidung wichtig: Die rechtliche Stellung des Maklers und die wirtschaftliche Herkunft seiner Vergütung sind zwei unterschiedliche Fragen.

 

Warum spielt die Courtage für das Urteil trotzdem eine wichtige Rolle?

Das Gericht knüpft seine Entscheidung gerade an die Vorstellung an, die der Begriff „unabhängig“ bei Verbrauchern hervorrufen kann. Ein Makler kann rechtlich auf der Seite seines Auftraggebers tätig sein und zugleich für einen erfolgreichen Vertragsabschluss eine Vergütung vom Versicherer erhalten.

Nach Auffassung des OLG Dresden kann diese finanzielle Verbindung aber nicht mit einer Werbung gleichgesetzt werden, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, solche finanziellen Vorteile bestünden überhaupt nicht. Dabei hält das Gericht nicht erst eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzelnen Versicherungsunternehmen für relevant. Für den von ihm angenommenen Verbrauchereindruck kann bereits die Möglichkeit eines finanziellen Eigeninteresses durch Vergütungen von Versicherern von Bedeutung sein.

Das ist etwas anderes als die Behauptung, ein Makler empfehle wegen unterschiedlicher Courtagen zwangsläufig den Vertrag mit der höchsten Vergütung. Eine solche allgemeine Aussage lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.

 

Versicherungsmakler und Versicherungsberater: Wo liegt der Unterschied?

Für die Entscheidung des OLG Dresden spielt die Abgrenzung zum Versicherungsberater eine wichtige Rolle. Der Versicherungsberater ist gesetzlich anders ausgestaltet als der Versicherungsmakler. Nach § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung darf er von einem Versicherungsunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig sein. Er darf sich seine Tätigkeit nur durch seinen Auftraggeber vergüten lassen.

Das OLG Dresden sieht gerade darin einen entscheidenden Unterschied. Wer als courtagevergüteter Versicherungsmakler mit „Unabhängigkeit“ wirbt, kann nach Auffassung des Gerichts bei Verbrauchern einen Eindruck erzeugen, der eher dem gesetzlich geregelten Berufsbild des Versicherungsberaters entspricht. Mehr zu dieser Form der Beratung erfahren Sie auf unserer Seite Honorarberatung bei Versicherungen.

Versicherungsmakler und Versicherungsberater sollten deshalb nicht allein aufgrund der Bezeichnung „unabhängig“ miteinander gleichgesetzt werden. Entscheidend sind der tatsächliche Vermittler- beziehungsweise Beraterstatus und die jeweilige Vergütungsform.

 

Muss ein Versicherungsmakler seine Vergütung offenlegen?

Versicherungsmakler müssen Kunden beim ersten Geschäftskontakt über die Art ihrer Vergütung informieren. Dazu gehört auch die Information, ob die Vergütung direkt vom Kunden gezahlt wird, als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist oder andere beziehungsweise miteinander verknüpfte Vergütungsformen bestehen.

Das OLG Dresden weist allerdings darauf hin, dass eine solche Information beim späteren Erstkontakt eine bereits auf der Internetseite entstandene Irreführung durch die Werbung mit „unabhängig“ nicht automatisch beseitigt. Der Kunde kann bereits aufgrund der Werbung einen bestimmten Eindruck vom Geschäftsmodell gewonnen haben.

Das Urteil schafft damit nicht erst eine neue allgemeine Transparenzpflicht für Versicherungsmakler. Die Informationspflichten zur Art der Vergütung bestanden bereits. Das Gericht beurteilt vielmehr, ob die konkrete Werbung zuvor einen irreführenden Eindruck erzeugt.

 

Ist Courtage automatisch ein Interessenkonflikt?

Eine Vergütung durch Versicherungsunternehmen kann wirtschaftliche Anreize schaffen. Daraus lässt sich jedoch nicht pauschal schließen, dass ein Versicherungsmakler deshalb gegen die Interessen seines Kunden berät. Ebenso wenig folgt aus einer Honorarvergütung automatisch, dass jede Empfehlung besser oder frei von wirtschaftlichen Interessen ist.

Für Kunden ist deshalb weniger eine pauschale Bewertung des Vergütungsmodells hilfreich als Transparenz darüber, wie der jeweilige Berater oder Vermittler arbeitet. Wichtig ist unter anderem, welchen rechtlichen Status er besitzt, welche Versicherer und Tarife er berücksichtigen kann, auf welcher Grundlage eine Empfehlung erfolgt und wie seine Tätigkeit vergütet wird.

 

Worauf sollten Verbraucher bei einem Versicherungsmakler achten?

Die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ sagt bereits etwas über die rechtliche Stellung des Vermittlers aus. Sie bedeutet aber nicht, dass Kunden auf weitere Fragen verzichten sollten. Interessant ist beispielsweise, wie breit die berücksichtigte Versicherer- und Vertragsauswahl tatsächlich ist und ob bestimmte Versicherer oder Tarife nicht berücksichtigt werden.

Ebenso sinnvoll ist es, auf die Vergütungsinformationen zu achten und sich erläutern zu lassen, warum gerade ein bestimmter Vertrag empfohlen wird. Eine nachvollziehbare Empfehlung ist für die Beurteilung einer Beratung häufig aussagekräftiger als ein werblicher Begriff wie „unabhängig“.

 

Fazit: Unabhängigkeit ist mehr als die Stellung als Versicherungsmakler

Das Urteil des OLG Dresden verändert nicht die gesetzliche Stellung des Versicherungsmaklers und verbietet auch nicht die Courtagevergütung. Es zieht vielmehr eine Grenze bei der Werbung mit dem Begriff „unabhängig“.

Ein Versicherungsmakler ist nicht von einem Versicherungsunternehmen mit der Vermittlung beauftragt und unterscheidet sich damit wesentlich vom Versicherungsvertreter. Er kann seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen und bedarfsgerecht beraten. Erhält er zugleich Vergütungen von Versicherungsunternehmen, darf durch die Werbung nach der Entscheidung des OLG Dresden jedoch nicht der Eindruck entstehen, er sei auch wirtschaftlich frei von finanziellen Vorteilen der Versicherer.

Für Verbraucher ist deshalb weniger die Frage entscheidend, ob ein Vermittler sich selbst als „unabhängig“ bezeichnet. Aussagekräftiger ist: Für wen ist er tätig, welche Versicherungen kann er berücksichtigen, wie wird er vergütet und warum empfiehlt er gerade diesen Vertrag?

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