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2 Minuten Lesezeit (353 Worte)

Das bringt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab dem 1.1.2020

Lange wurde darüber diskutiert, seit dem 1. Januar 2020 gilt es: Das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" - kurz Betriebsrentenfreibetragsgesetz oder GKV-BRG – soll die pflichtversicherten Betriebsrentner entlasten. Von ihnen gibt es immerhin vier Millionen, die Entlastung soll jedes Jahr 1,2 Milliarden Euro betragen. Damit soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass diejenigen, die für ihr Alter vorsorgen, als Rentner nicht dafür bestraft werden.

 

So sehen die Änderungen aus

Empfänger einer Betriebsrente, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, müssen auf einen Betriebsrenten-Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro pro Monat keine Beiträge für ihre Krankenversicherung mehr abführen. Das ist jedoch nur für eine Betriebsrente möglich: Sofern Rentner mehrere Betriebsrenten beziehen, können sie nur für eine von ihnen den Freibetrag in Anspruch nehmen. Welche Betriebsrente das ist, entscheidet die Krankenkasse.

Der Freibetrag wird jährlich an die durchschnittliche Lohnentwicklung angepasst. Sollte er nicht voll ausgeschöpft werden können, verfällt der nicht genutzte Anteil ersatzlos.

Beispiele:

  • Bei einer monatlichen Betriebsrente von 159,25 Euro werden dafür keine Beiträge zur Krankenversicherung erhoben.
  • Beträgt die Betriebsrente monatlich 750 Euro, wird hiervon der Freibetrag von 159,25 Euro abgezogen. Es ergibt sich ein Betrag von 590,75 Euro, für den Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Freibetrag für

  • Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV),
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung sowie
  • die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

verwendet werden kann.

Der Freibetrag gilt ausdrücklich nicht für

  • Beiträge zur Pflegversicherung,
  • freiwillig Versicherte,
  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  • Renten von Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen, die sich an Angehörige bestimmter Berufe richten,
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatsekretäre und
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.

 

Jetzt schon gültig, aber später berücksichtigt

Die Krankenkassen und weiteren Zahlstellen stehen bei der Umsetzung des Gesetzes vor großen organisatorischen und technischen Herausforderungen. Diese sind zwar lösbar, benötigen aber Zeit. Darum ist vorgesehen, dass das Gesetz im Laufe des Jahres 2020 angewendet wird, sobald die entsprechende Vorbereitung abgeschlossen ist. Bezieher von Betriebsrente erhalten die zu viel gezahlten Beiträge unaufgefordert von ihrer Krankenkasse oder der für die Zahlung ihrer Versorgungsbezüge zuständigen Behörde zurück.

 

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