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Ferienjobs für Schüler und Studenten: Regeln und Versicherungsschutz
In den Schul- oder Semesterferien eigenes Geld verdienen, praktische Erfahrungen sammeln und vielleicht schon einen möglichen Ausbildungsbetrieb kennenlernen: Ferienjobs bieten Schülern und Studenten viele Möglichkeiten. Doch nicht jeder darf gleich lange arbeiten, und auch bei Verdienst, Steuern und Versicherungsschutz gibt es Unterschiede. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, einen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine reguläre Beschäftigung handelt. Wer einen Ferienjob annimmt, sollte deshalb nicht nur auf den Stundenlohn achten. Auch das Alter, die Dauer der Beschäftigung und der bestehende Krankenversicherungsschutz spielen eine Rolle. Bei einem Ferienjob im Ausland kommen weitere Fragen hinzu, denn dort gelten nicht automatisch dieselben Regeln wie in Deutschland.
Ab welchem Alter dürfen Schüler einen Ferienjob machen?
Für minderjährige Schüler ist das Jugendarbeitsschutzgesetz maßgeblich. Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ab 13 Jahren sind mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten bestimmte leichte und geeignete Tätigkeiten erlaubt, beispielsweise das Austragen von Zeitungen. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich zwei Stunden täglich nicht überschreiten, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu drei Stunden möglich. Die Beschäftigung darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr sowie nicht vor oder während des Schulunterrichts stattfinden.
Jugendliche ab 15 Jahren, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen während der Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Die Ferienarbeit kann auf mehrere Ferienabschnitte verteilt werden. Ist die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt, entfällt diese besondere Vier-Wochen-Grenze. Die übrigen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten bis zum 18. Geburtstag weiter.
Welche Arbeitszeiten gelten für Jugendliche?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Arbeitszeit liegt normalerweise zwischen 6 und 20 Uhr. Außerdem gilt grundsätzlich eine Fünftagewoche. Für bestimmte Branchen und Altersgruppen, etwa in der Gastronomie, in Krankenhäusern oder in der Landwirtschaft, sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Auch Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Dauert die Arbeit länger als sechs Stunden, sind mindestens 60 Minuten erforderlich. Die Pausen müssen im Voraus feststehen. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten ist Jugendlichen grundsätzlich eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für volljährige Studenten gelten dagegen die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften.
Wie viel darf man im Ferienjob verdienen?
Eine allgemeine Verdienstobergrenze für Ferienjobs gibt es nicht. Ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hängt vor allem davon ab, wie die Beschäftigung eingeordnet wird. Besonders verbreitet sind kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs mit Verdienstgrenze.
Kurzfristige Beschäftigung ohne feste Verdienstgrenze
Eine kurzfristige Beschäftigung muss von vornherein zeitlich begrenzt sein. Grundsätzlich darf sie innerhalb eines Kalenderjahres höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Welche Zeitgrenze für die Beurteilung herangezogen wird, hängt insbesondere davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Seit 2026 gelten für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben erweiterte Grenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden bei der Prüfung der maßgeblichen Zeitgrenzen zusammengerechnet.
Eine feste Verdienstobergrenze gibt es nicht. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt jedoch über der geltenden Minijob-Grenze von 603 Euro, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ob Berufsmäßigkeit vorliegt, hängt von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit ab. Bei typischen Ferienjobs von Schülern und Studenten ist eine kurzfristige Beschäftigung häufig möglich. Insbesondere nach dem Schulabschluss kann die Beurteilung jedoch anders ausfallen.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, fallen aus der kurzfristigen Beschäftigung weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt davon unberührt. Wichtig ist außerdem, dass eine kurzfristige Beschäftigung keinen eigenen Krankenversicherungsschutz begründet.
Minijob mit Verdienstgrenze
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Jahr 2026 durchschnittlich höchstens 603 Euro betragen. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entspricht das grundsätzlich 7.236 Euro im Jahr. Anders als bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil normalerweise 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei sehr niedrigen Verdiensten kann aufgrund des Mindestbeitrags ein höherer Eigenanteil entstehen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich.
Wer Rentenversicherungsbeiträge zahlt, erwirbt dadurch eigene Rentenansprüche und kann weitere rentenrechtliche Vorteile erhalten. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist ein Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich versicherungsfrei. Auch hier entsteht durch die Beschäftigung kein eigener Krankenversicherungsschutz. Wer regelmäßig mehr verdient und nicht die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
Gilt für Ferienjobber der gesetzliche Mindestlohn?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich 13,90 Euro brutto je Stunde. Er gilt auch für volljährige Ferienjobber und Minijobber. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben dagegen keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Unabhängig davon können tarifliche oder andere gesetzliche Vergütungsregelungen maßgeblich sein.
Ausblick 2027: Was ändert sich bei Ferienjobs?
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs von 603 Euro auf 633 Euro. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung sind damit grundsätzlich bis zu 7.596 Euro im Jahr möglich. Für kurzfristige Beschäftigungen bleiben die bisherigen Zeitgrenzen bestehen. An den besonderen Jugendarbeitsschutzvorschriften ändert sich durch die Erhöhung des Mindestlohns nichts.
Müssen Ferienjobber Steuern zahlen?
Auch der Verdienst aus einem Ferienjob kann steuerpflichtig sein. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommen und der gewählten Besteuerungsform ab. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Er ist jedoch keine besondere Verdienstgrenze für Ferienjobs und bedeutet nicht, dass bis zu diesem Betrag niemals Lohnsteuer einbehalten wird.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen kann der Arbeitslohn nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Bei Minijobs mit Verdienstgrenze ist häufig eine Pauschsteuer von zwei Prozent möglich. Wird nach den individuellen Steuermerkmalen zunächst Lohnsteuer einbehalten, kann sich eine Einkommensteuererklärung lohnen. Bei pauschal versteuertem Arbeitslohn gelten andere Regeln.
Versicherungsschutz im Ferienjob: Was ist abgesichert?
Bei einem Ferienjob ist nicht nur entscheidend, welche Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Wichtig ist auch, welcher Schutz tatsächlich besteht. Besonders relevant sind die gesetzliche Unfallversicherung, die Krankenversicherung und die Haftung bei Schäden während der Arbeit.
Gesetzliche Unfallversicherung ab dem ersten Arbeitstag
Ferienjobber sind bei einer versicherten Beschäftigung grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag gesetzlich unfallversichert. Der Schutz gilt unabhängig davon, ob sie nur wenige Tage arbeiten, einen Minijob ausüben oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber. Versichert sind insbesondere Arbeitsunfälle, anerkannte Berufskrankheiten und Unfälle auf den versicherten Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Private Tätigkeiten und bestimmte Umwege können dagegen außerhalb des Versicherungsschutzes liegen.
Nach einem anerkannten Versicherungsfall übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger insbesondere die erforderliche Heilbehandlung und Rehabilitation. Je nach Schwere und Folgen des Unfalls kommen weitere Leistungen in Betracht, beispielsweise Leistungen zur Teilhabe, Pflegeleistungen oder eine Verletztenrente.
Was ist nach einem Arbeitsunfall zu tun?
Ein Arbeitsunfall sollte dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist insbesondere erforderlich, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert oder Heil- und Hilfsmittel verordnet werden müssen. Bei bestimmten Verletzungen gelten besondere ärztliche Zuständigkeiten. Ist ein Beschäftigter infolge eines Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Unfallanzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.
Krankenversicherung: Bleibt die Familienversicherung bestehen?
Eine kurzfristige Beschäftigung begründet keinen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Wer bisher über die Eltern familienversichert ist, kann diesen Schutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen häufig behalten. Bei einer tatsächlich kurzfristigen Tätigkeit wird der nur vorübergehend erzielte Verdienst nicht ohne Weiteres wie ein regelmäßiges monatliches Einkommen behandelt. Auch bei einem regelmäßigen Minijob kann die Familienversicherung fortbestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen und die maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Studenten mit eigener studentischer Krankenversicherung sollten prüfen, ob Art und Umfang der Beschäftigung Auswirkungen auf ihren Versicherungsstatus haben. Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Verdienstes, sondern die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit.
Wer haftet, wenn während der Arbeit ein Schaden entsteht?
Beschädigt ein Ferienjobber versehentlich eine Maschine, Waren oder anderes Eigentum, bedeutet das nicht automatisch, dass er den Schaden vollständig ersetzen muss. Bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Entscheidend sind unter anderem der Grad des Verschuldens und die Umstände der Tätigkeit. Eine Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers kann bestimmte Schäden übernehmen, ist aber nicht für jeden Schaden zuständig. Auch die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden aus beruflichen Tätigkeiten nicht automatisch ab.
Sind zusätzliche Versicherungen notwendig?
Für einen gewöhnlichen Ferienjob in Deutschland ist nicht automatisch eine zusätzliche Versicherung erforderlich. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht bereits über die versicherte Beschäftigung. Sinnvoll ist jedoch die Prüfung, ob der Krankenversicherungsschutz unverändert fortbesteht und ob besondere Tätigkeiten zusätzliche Risiken mit sich bringen. Eine private Unfallversicherung kann ergänzenden Schutz für Unfälle außerhalb der versicherten Arbeit bieten, ersetzt aber nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
Welche Besonderheiten gelten für Studenten?
Studenten dürfen während der vorlesungsfreien Zeit häufig mehr arbeiten als während des Semesters, ohne dass dadurch automatisch das sogenannte Werkstudentenprivileg entfällt. Die bekannte 20-Stunden-Regel ist keine allgemeine arbeitsrechtliche Höchstarbeitszeit, sondern ein wichtiges Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Für Tätigkeiten während der Semesterferien sowie unter bestimmten Voraussetzungen am Abend, in der Nacht oder am Wochenende gelten Besonderheiten. Dabei kann auch die Dauer solcher Beschäftigungszeiten entscheidend sein.
Werkstudenten sind in ihrer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, auch wenn sie aufgrund des Werkstudentenprivilegs in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Eine kurzfristige Beschäftigung wird dagegen nach ihren eigenen Voraussetzungen beurteilt. Deshalb ist nicht jede Tätigkeit während der Semesterferien automatisch vollständig beitragsfrei.
Ferienjob nach dem Schulabschluss: Was ändert sich?
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Zeit zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums. Ob ein Ferienjob in dieser Übergangsphase als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt, hängt unter anderem davon ab, welcher berufliche Weg anschließend eingeschlagen wird. Wer nach dem Schulabschluss ein Studium beginnt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin kurzfristig beschäftigt sein. Wer dagegen unmittelbar ins Berufsleben eintritt oder unter bestimmten Voraussetzungen ausbildungs- oder arbeitsuchend ist, kann als berufsmäßig beschäftigt gelten. Bei einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze kann dies zur Sozialversicherungspflicht führen.
Mit dem Schulabschluss können sich außerdem die Voraussetzungen für die Familienversicherung und weitere bestehende Versicherungsverträge verändern. Welche Absicherungen beim Übergang in Ausbildung, Studium oder Beruf wichtig werden, erläutert unser Beitrag Schule beendet: Was ändert sich jetzt bei Ihren Versicherungen?.
Ferienjob im Ausland: Welche Regeln und Versicherungen gelten?
Ein Ferienjob im Ausland bietet die Möglichkeit, Geld zu verdienen, Sprachkenntnisse zu verbessern und Erfahrungen in einem anderen Land zu sammeln. Allerdings gelten dort nicht automatisch dieselben arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wie in Deutschland. Entscheidend sind insbesondere das Beschäftigungsland, die Staatsangehörigkeit und die Frage, ob der Ferienjob unmittelbar bei einem ausländischen Arbeitgeber aufgenommen wird oder eine Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber vorliegt.
Arbeitserlaubnis und Arbeitsbedingungen
Deutsche Staatsangehörige benötigen für eine Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Auch im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz bestehen entsprechende Freizügigkeitsrechte, wobei die jeweiligen Aufenthalts- und Meldevorschriften zu beachten sind. Außerhalb dieser Staaten können ein Visum und eine besondere Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Bei Work-and-Travel-Aufenthalten kommen je nach Zielland spezielle Programme infrage. Für Arbeitszeiten, Mindestlohn und Jugendarbeitsschutz sind grundsätzlich die im Beschäftigungsland geltenden Vorschriften maßgeblich.
Unfall- und Krankenversicherung im Ausland
Wer einen Ferienjob unmittelbar bei einem ausländischen Arbeitgeber annimmt, ist normalerweise nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ob Arbeits- und Wegeunfälle abgesichert sind, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Beschäftigungslandes. Anders kann die Situation bei einer vorübergehenden Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber aussehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die deutsche Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung fortgelten.
Auch bei der Krankenversicherung sollte die Zuständigkeit vor Arbeitsbeginn geklärt werden. Innerhalb der EU sowie in weiteren Staaten kann die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei einem vorübergehenden Aufenthalt den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass weiterhin ein entsprechender Krankenversicherungsanspruch besteht. Durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland kann sich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit ändern. Die EHIC ist deshalb kein Nachweis dafür, dass bei einem Ferienjob automatisch die deutsche Krankenversicherung zuständig bleibt. Ausführlich erklären wir diese Unterschiede in unserem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland.
Wer privat krankenversichert ist, sollte vor einem Ferienjob im Ausland die Vertragsbedingungen besonders sorgfältig prüfen. Je nach Tarif können der räumliche Geltungsbereich, die Dauer des Versicherungsschutzes und die Erstattung ausländischer Behandlungskosten begrenzt sein. Auch ein medizinischer Rücktransport ist nicht automatisch mitversichert. Welche Unterschiede zwischen vorübergehenden Reisen, längeren Aufenthalten und einer Wohnsitzverlegung bestehen, erläutert unser Artikel zur privaten Krankenversicherung im Ausland.
Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung kann sinnvoll sein, wenn der bestehende Versicherungsschutz Lücken aufweist. Nicht jeder Urlaubstarif deckt jedoch berufliche Tätigkeiten, längere Auslandsaufenthalte oder besondere Risiken am Arbeitsplatz ab. Für Work-and-Travel-Aufenthalte können spezielle Tarife erforderlich sein. Dabei sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, die versicherten Tätigkeiten, Behandlungskosten und ein medizinisch sinnvoller Rücktransport nach Deutschland zu beachten. Eine solche Reiseversicherung ersetzt außerdem nicht automatisch eine gegebenenfalls bestehende Krankenversicherungspflicht im Beschäftigungsland.
Haftpflichtversicherung und Steuern
Eine private Haftpflichtversicherung kann auch im Ausland Schutz für Schäden im privaten Bereich bieten. Schäden während einer beruflichen Tätigkeit sind jedoch häufig ausgeschlossen oder nur unter besonderen Voraussetzungen versichert. Ob der Arbeitgeber über eine geeignete Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und welche Haftungsregeln gelten, sollte deshalb vorab geklärt werden. Auch die Besteuerung des Arbeitslohns hängt vom jeweiligen nationalen Steuerrecht und einem gegebenenfalls bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Wer weiterhin in Deutschland steuerlich ansässig ist, muss prüfen, ob und in welcher Form die ausländischen Einkünfte hier steuerlich zu berücksichtigen sind.
Vor einem Ferienjob im Ausland empfiehlt es sich deshalb, die eigene Krankenkasse oder den privaten Krankenversicherer zu informieren, den Unfallversicherungsschutz im Beschäftigungsland zu klären und vorhandene private Versicherungen auf ihre Eignung für die geplante Tätigkeit zu prüfen.
Arbeitsvertrag, Befristung und Urlaub
Auch bei einem Ferienjob sollten die wesentlichen Arbeitsbedingungen vor Beginn geklärt werden. Dazu gehören die Tätigkeit, die Vergütung, die Arbeitszeit, der Beschäftigungszeitraum und mögliche Regelungen zu Urlaub oder Kündigung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft Klarheit. Bei minderjährigen Beschäftigten ist außerdem auf die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu achten. Besonders wichtig ist die Befristung: Nach § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bedarf die Befristungsabrede grundsätzlich der Schriftform. Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, kann die Befristung unwirksam sein.
Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag endet normalerweise mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn sie einzelvertraglich oder tarifvertraglich vorgesehen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Auch Ferienjobber haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei kurzen Beschäftigungen kann ein anteiliger Urlaubsanspruch entstehen. Für Jugendliche gelten besondere gesetzliche Mindesturlaubsansprüche.
Arbeitsschutz: Welche Tätigkeiten sind für Minderjährige verboten?
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre körperliche oder seelische Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise bestimmte gefährliche Tätigkeiten an Maschinen, der Umgang mit Gefahrstoffen oder Arbeiten mit unzulässigen körperlichen Belastungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält hierzu konkrete Verbote und Ausnahmen. Vor Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber über mögliche Gefahren am Arbeitsplatz und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterweisen. Notwendige Schutzausrüstung ist bereitzustellen.
Bei minderjährigen Beschäftigten können außerdem besondere Vorgaben für ärztliche Untersuchungen gelten. Für eine nur geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind, sieht das Gesetz eine Ausnahme von der Erstuntersuchungspflicht vor.
Hat ein Ferienjob Auswirkungen auf Kindergeld und BAföG?
Beim Kindergeld gibt es keine allgemeine Einkommensgrenze mehr. Für volljährige Kinder kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Während einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist ein Ferienjob deshalb normalerweise unproblematisch. Nach Abschluss einer ersten Ausbildung kann der Umfang einer Erwerbstätigkeit dagegen relevant werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine regelmäßige Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch ausschließen.
Beim BAföG wird eigenes Einkommen grundsätzlich berücksichtigt. Entscheidend sind die geltenden Freibeträge und der jeweilige Bewilligungszeitraum. Wer in den Semesterferien besonders viel verdient, sollte deshalb nicht allein auf den monatlichen Verdienst schauen. Auch Einkünfte aus wenigen Monaten können bei der Berechnung der Förderung eine Rolle spielen. Änderungen sollten dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt werden.
Was sollte vor Beginn eines Ferienjobs geprüft werden?
Vor der Arbeitsaufnahme sollte feststehen, welche Tätigkeit ausgeübt wird, wie lange die Beschäftigung dauert und welcher Stundenlohn vereinbart ist. Bei Minderjährigen müssen die besonderen Arbeitszeit- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Außerdem sollte geklärt sein, ob der Arbeitgeber den Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung, Minijob mit Verdienstgrenze oder reguläre Beschäftigung anmeldet. Frühere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr müssen dabei berücksichtigt werden. Wer familienversichert ist oder BAföG erhält, sollte mögliche Auswirkungen vorab klären. Bei einem Ferienjob im Ausland kommen Fragen zur Arbeitserlaubnis, zum zuständigen Sozialversicherungssystem und zum ergänzenden Versicherungsschutz hinzu.
Fazit: Ein Ferienjob sollte nicht nur finanziell passen
Ferienjobs bieten Schülern und Studenten die Möglichkeit, eigenes Geld zu verdienen und erste Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. Damit daraus keine unerwarteten Probleme entstehen, sollten die arbeitsrechtlichen Vorgaben und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Anfang an stimmen. In Deutschland besteht bei einer versicherten Beschäftigung grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ab dem ersten Arbeitstag. Ob die Krankenversicherung unverändert fortbesteht und weitere Versicherungen erforderlich sind, hängt dagegen von der persönlichen Situation ab. Besonders bei einem Ferienjob im Ausland lohnt sich eine sorgfältige Prüfung, bevor die Arbeit beginnt.
Weitere Informationen
- Minijob-Zentrale – Kurzfristige Beschäftigung: Aktuelle Zeitgrenzen, Verdienstregelungen und Voraussetzungen für die Sozialversicherungsfreiheit.
- Deutsche Rentenversicherung – Ferien- und Nebenjobs: Informationen zur Sozialversicherung für Schüler und Studenten.
- Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik – Versichert im Ferienjob: Informationen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Ferienarbeit.
Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 2026.
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