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Das Versicherungsjournal von perfektversichert.de

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6 Minuten Lesezeit (1100 Worte)

Rentenbescheid sorgfältig prüfen – durch Widerspruch zu mehr Rente

Die Altersrente wird nur nach Antragstellung, die im Idealfall gut drei Monate vor Rentenbeginn erfolgen sollte, gezahlt. Auf den Rentenantrag antwortet die DRV (Deutsche Rentenversicherung) dann mit einem Rentenbescheid. Dieser gibt Auskunft über die Höhe der gesetzlichen Rente pro Monat, welche Zeiten zur Berechnung hinzugezogen wurden und ab wann die Rentenzahlungen beginnen. Nicht selten sind künftige Rentner von der Höhe der darin genannten Rente enttäuscht oder können die Berechnungszeiten nicht nachvollziehen. Ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid kann dann helfen, die Dinge zu klären und auch mehr Rente zu bekommen.

Im Jahr 2020 hat die DRV mehr als 1,7 Millionen Rentenbescheide erlassen. Gegen 148.000 Bescheide wurde Widerspruch eingelegt, wovon bislang knapp 40.000 – also fast jeder vierte Widerspruch - zu Gunsten der Rentner entschieden wurden. In vielen Fällen mussten lediglich Unterlagen nachgereicht werden. Etwa 79.000 Widersprüche wurden zurückgewiesen, während mehr als 10.000 Widerspruchsverfahren aus 2020 noch anhängig sind.

Die Überprüfung des Rentenbescheides ist immer wichtig. Beispielsweise mussten seit der letzten Rentenerhöhung im Sommer die Rentner im Osten mehr Steuern zahlen; die Rentner im Westen aber nicht. In vielen Fällen kam es aus diesem Grund schon zu Irritationen. Insbesondere aber dann, wenn es um den ersten Rentenbescheid geht, sollte dieser genau überprüft und gegebenenfalls mittels Widerspruch angefochten werden. Aber auch nach vielen Jahren Rentenbezug können noch Faktoren auftauchen, die eine Neuberechnung der Rente notwendig machen. Dann können Versicherte noch immer einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

 

Häufige Fehler im Rentenbescheid

Während der gesamten Berufstätigkeit bekommen Versicherte regelmäßig Kontoauszüge und Versicherungsverläufe zugeschickt. Dennoch kann es geschehen, dass die auf dem Rentenkonto gespeicherten Versicherungszeiten fehlerhaft oder unvollständig sind, weil beispielsweise

  • die Zeiten für Berufsausbildungen, Fachschulbesuche oder Nebenjobs während eines Studiums nicht vollständig oder gar nicht erfasst worden sind
  • die Zeiten von Krankheiten oder Arbeitslosigkeit fehlen
  • freiwillig eingezahlte Beiträge bei selbstständigen Tätigkeiten keine Berücksichtigung gefunden haben
  • es bei Zahlungen wie Beiträgen oder Einkommen zu Zahlendrehern gekommen ist
  • nach einer Scheidung die Daten zum Versorgungsausgleich nicht richtig berücksichtigt worden sind

Auch dann, wenn Versicherte mehrfach zwischen den alten und den neuen Bundesländern umgezogen sind, sollten die Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Rente nochmals überprüft werden.

 

Auf lückenlosen Versicherungsverlauf achten

Im Versicherungsverlauf werden alle rentenrelevanten Zeiten von Versicherten gespeichert. Dieser Versicherungsverlauf sollte schon einige Monate vor Stellung des Rentenantrages auf Vollständigkeit und korrekte Zeiten überprüft werden. Ab einem Lebensalter von 55 Jahren schicken die Rentenversicherungsträger regelmäßig alle drei Jahre einen Versicherungsverlauf an die Versicherten raus, damit Überprüfungen durchgeführt werden können. Gibt es im Verlauf eine zeitliche Lücke, so kann sie sich diese bis zum Rentenalter und damit zum Rentenbescheid auch fortführen. Fehlende Versicherungszeiten müssen deshalb so früh wie möglich nachgemeldet werden. Die dafür erforderlichen Nachweise können mittels Kontenklärung erbracht werden.

Eine Kontenklärung erfolgt auf Antrag, der auch telefonisch angefordert werden kann. Die gesetzliche Rentenversicherung ermöglicht einen Download des Formulars V0100 Kontenklärung über ihr Internetportal.

 

Anforderung von Berechnungsgrundlagen

Vor drei Jahren hat die DRV die Rentenbescheide vereinfacht, damit sie auch für Laien besser lesbar und verständlich sind. Früher waren bestimmte Berechnungsgrundlagen generell dem Rentenbescheid als Anlage beigefügt. Berechnungsgrundlagen wie „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ werden heute jedoch nicht mehr beigefügt, obwohl die Entgeltpunkte entscheidenden Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Versicherte können jedoch von ihrer Rentenversicherung verlangen, dass alle Berechnungsgrundlagen dem Rentenbescheid beigefügt werden, damit sie überprüft werden können.

 

Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen

Sofern es begründete Zweifel am Rentenbescheid gibt, beispielsweise weil Zeiten nicht angerechnet wurden, sollten Versicherte Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch kann kostenlos und formlos beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden, der sich übrigens auch aus dem Rentenbescheid ergibt. Wichtig ist, dass auf dem Widerspruch das Aktenzeichen und Datum des Rentenbescheides vermerkt wird. Eine Widerspruchsbegründung kann dann angekündigt und später noch nachgereicht werden. Für den Widerspruch gegen einen Rentenbescheid gilt üblicherweise eine Frist von einem Monat. Versicherte, die im Ausland leben, müssen innerhalb von drei Monaten widersprechen.

Nach Eingang des Widerspruchs beim Rentenversicherer wird eine Prüfung durchgeführt. Entweder bleibt der Rentenversicherer bei seiner Entscheidung oder übergibt den Fall an einen speziellen Widerspruchsausschuss. Dieser Ausschuss besteht je aus einem Vertreter von der DRV, den Versicherten und der Arbeitgeber. Der Widerspruchsausschuss kann einem Widerspruch gänzlich oder auch nur anteilig stattgeben und den Widerspruch auch zurückweisen. Bei einer ablehnenden Entscheidung können Versicherte eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einreichen.

 

Sonderfall Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsminderungsrente wird Versicherten gezahlt, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Erwerbsminderungsrente soll bei voller Erwerbsminderung das Einkommen ersetzen und bei teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen ergänzen.

Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden häufig abgelehnt. Auch gegen diese Entscheidung kann ein Widerspruch eingelegt werden. Der Rentenversicherungsträger zieht bei einem Widerspruch eigene medizinische Gutachter zur Entscheidungsfindung hinzu. Wird auch das Widerspruchsverfahren abgelehnt, bleibt der Klageweg noch offen. Im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht werden dann in der Regel externe Gutachter beauftragt. Entscheiden die Gutachter zu Gunsten der Versicherten, bewilligen Rentenversicherungsträger die Erwerbsminderungsrente häufig noch vor Urteilsfindung und -verkündung.

 

Überprüfungsantrag ist immer möglich

Auch wenn sich nach Jahren des Rentenbezuges noch Faktoren herausstellen, die eine Neuberechnung der Rente erforderlich machen, haben Versicherte noch Möglichkeiten einer Überprüfung. Zu diesem Zweck muss beim Rentenversicherer ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Hat dieser Antrag Erfolg, kann es nicht nur zukünftig mehr Rente, sondern auch eine Nachzahlung geben, die bis zu vier Jahre rückwirkend erfolgen kann.

 

Kostenlose und kostenpflichtige Rentenberatung

Für alle Fragen rund um die Rente müssen Rentenversicherungsträger ihren Versicherten gem. § 14 SGB I eine kostenlose Rentenberatung anbieten. Bei der DRV kann ein Termin zur Rentenberatung über die Hotline (Telefon-Nr.: 0800/100 048 00) vereinbart werden. Ebenfalls kostenlos ist der Antrag auf Widerspruch gegen den Rentenbescheid.

Noch einmal zur Erinnerung: Der Widerspruch gegen den Rentenbescheid muss innerhalb eines Monats (bei im Ausland wohnhaften Versicherten innerhalb von drei Monaten) eingelegt werden. Adressat ist der Rentenversicherungsträger, der sich aus dem Rentenbescheid ergibt. Bei der formlosen Einlegung des Widerspruchs sollte das Aktenzeichen, das Datum des Rentenbescheides und der Hinweis erfolgen, dass eine Widerspruchsbegründung noch erfolgt. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, gibt es noch die Möglichkeit eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht. Vor den Sozialgerichten gilt grundsätzlich die Regelung, dass das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen kostenfrei ist, sofern sie in ihrer jeweiligen Eigenschaft Verfahrensbeteiligte darstellen.

Mitglieder von verschiedenen Sozialverbänden können sich für den Widerspruch gegen den Rentenbescheid auch von unabhängigen Rentenberatern beraten lassen, was jedoch kostenpflichtig ist. Unabhängige Rentenberater sind kompetente Ansprechpartner in Bezug auf Themen wie Sozialversicherung, Schwerbehindertenrecht, soziales Entschädigungsrecht, betriebliche sowie berufsständische Versorgung und Versorgungsausgleich. Die Kosten für ihre Rentenberatung beginnen ab einem Betrag in Höhe von etwa 200,00 Euro und müssen bei einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren von der DRV erstattet werden.

 

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