Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Rentenrechtliche Zeiten

Unter den Sammelbegriff der rentenrechtlichen Zeiten fallen alle Zeiträume, die für den Anspruch auf Leistung der gesetzlichen Rente von Bedeutung sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen sowie beitragsgeminderte Zeiten. Bei den beitragsfreien Zeiten werden Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten berücksichtigt. Aber auch Zeiten für die Kindererziehung oder Angehörigenpflege werden als Berücksichtigungszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten gezählt. Unter die rentenrechtlichen Zeiten fallen also alle Zeiträume im Versicherungsleben, die sich in irgendeiner Weise auf die Rentenansprüche auswirken. Abgespeichert werden rentenrechtliche Zeiten im Rentenversicherungskonto der Rentenkasse.

Unterteilen lassen sich die rentenrechtlichen Zeiten in Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten. Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten zählen zu den beitragsfreien Zeiten. Um sicherzustellen, dass alle rentenrechtlichen Zeiten vollständig im Rentenkonto der Rentenversicherung erfasst worden sind, sollten die regelmäßig ab dem 27. Lebensjahr übermittelten Renteninformationen überprüft werden. Bei Erkennung von Fehlzeiten sollten diese nachgemeldet werden. Im Falle eines Zweifels kann eine Kontenklärung beantragt werden.

Zu den Beitragszeiten zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge eingezahlt wurden. Für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente müssen bestimmte Beitragszeiten bzw. Wartezeiten erfüllt werden. Bei der Regelaltersgrenze beträgt die Wartezeit aktuell (Stand: 2023) fünf Jahre. Die Anzahl an Beitragszeiten wirkt sich auf die Rentenhöhe aus. Generell gilt: je höher die Beiträge, desto höher auch die Rente. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Über die berufstätigen Zeiten hinaus werden je nach Fall auch Zeiten von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld zu den Pflichtbeitragszeiten gezählt.

Bei den rentenrechtlichen Zeiten werden auch freiwillige Beitragszeiten berücksichtigt. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Selbstständige, Freiberufler, im Ausland wohnende Deutsche oder nicht-erwerbstätige Erwachsene möglich.

Bei beitragsgeminderten Zeiten handelt es sich um Zeiten, in denen sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten stattgefunden haben. Beitragsfreie Zeiten sind rentenrechtliche Zeiten, in denen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Hierzu gehören auch Anrechnungszeiten wie Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit, die trotz fehlender Beitragszahlung angerechnet werden.

Zurechnungszeiten sollen jungen vermindert Erwerbsfähigen eine ausreichende Rente sichern und werden zu den vorhandenen Beitragsjahren hinzugerechnet. Ersatzzeiten werden dann angerechnet, wenn Versicherte durch Kriege, Verfolgung, politische Haft oder Flucht daran gehindert waren, Beiträge zu bezahlen.

Seit der Rentenreform 1992 werden Zeiten der Kindererziehung und nicht gewerbsmäßigen Pflege als Berücksichtigungszeiten angerechnet. Sie werden als Kindererziehungszeiten dem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Pflegeberücksichtigungszeiten wurden 1995 durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung wieder abgeschafft.