Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Rentenrechtliche Zeiten

Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Sie werden im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt und dienen als Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Rente.

Welche Zeiten gehören zu den rentenrechtlichen Zeiten?
Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören gemäß § 54 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Diese werden im Folgenden näher erläutert:

  1. Beitragszeiten
    Beitragszeiten sind Zeiten, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dazu gehören Zeiten der Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Ausbildung oder Kindererziehung. Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Krankengeld können als Beitragszeiten angerechnet werden. Beitragszeiten werden unterschieden in Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten.

  2. Beitragsfreie Zeiten
    Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die aber dennoch auf den Rentenanspruch angerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen.

  3. Berücksichtigungszeiten
    Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, in denen keine Beiträge gezahlt wurden, die aber aus sozialen Gründen auf den Rentenanspruch angerechnet werden. Dazu gehören unter anderem Zeiten der Schulausbildung, des Studiums oder der Pflege von Angehörigen mit Pflegegrad.

Warum sind rentenrechtliche Zeiten wichtig?
Rentenrechtliche Zeiten sind wichtig, da sie die Grundlage für die Berechnung der gesetzlichen Rente bilden. Je mehr rentenrechtliche Zeiten eine Person hat, desto höher fällt ihre Rente aus. Daher ist es wichtig, alle Zeiten, die als rentenrechtliche Zeiten gelten, zu dokumentieren und bei der Rentenversicherung anzugeben.

Wie werden rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen?
Beitragszeiten werden in der Regel automatisch von den Arbeitgebern an die Rentenversicherung gemeldet. Auch bei anderen Zeiten wie beispielsweise Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen können Nachweise wie Geburtsurkunden oder Pflegebescheinigungen eingereicht werden. Bei Zeiten, die nicht automatisch erfasst werden, ist es wichtig, diese selbstständig bei der Rentenversicherung zu melden.

Können auch Zeiten aus dem Ausland als rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden?
Ja, auch Zeiten aus dem Ausland können als rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden, sofern ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land besteht. Hierfür müssen entsprechende Nachweise erbracht werden, zum Beispiel Versicherungszeiten oder Nachweise über den Bezug von Rentenleistungen aus dem Ausland.

Zusammenfassung
Rentenrechtliche Zeiten beeinflussen den Rentenanspruch und die Rentenhöhe und umfassen Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten nach SGB VI. Beitragszeiten sind Zeiträume, in denen in die Rentenversicherung eingezahlt wurde, wie Arbeits- oder Ausbildungszeiten. Beitragsfreie Zeiten werden trotz fehlender Beiträge angerechnet, zum Beispiel für Wehrdienst oder Kindererziehung. Berücksichtigungszeiten betreffen soziale Umstände, wie Schulausbildung oder Pflege, und werden ebenfalls angerechnet. Die Dokumentation dieser Zeiten ist für die Rentenberechnung zentral. Zeiten aus dem Ausland können anerkannt werden, wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht.