Begriff | Definition |
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Rentenbescheid | Der Rentenbescheid wird nach Beantragung der Rente übermittelt und enthält Angaben zur Rente. Aus rechtlicher Sicht stellt der Rentenbescheid einen Verwaltungsakt dar. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelt Antragstellern eine Zu- oder Absage über die Rente, deren Höhe und Informationen zur Auszahlung. Fällt der Rentenbescheid nachteilig aus, können sich Antragsteller gegen den Verwaltungsakt durch einen Widerspruch wehren. Der Widerspruch kann sich auf den gesamten Rentenbescheid oder aber Anteile davon beziehen. Der Rentenbescheid beinhaltet Informationen zur Rentenart wie etwa der Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente sowie den Rentenbeginn, die Rentenhöhe und die Rentendauer. Der schriftliche Rentenbescheid stellt verbindlich fest, ob die beantragte Rente ausgezahlt wird. Wichtig ist, den Bescheid sorgfältig zu prüfen. Insbesondere die richtige und vollständige Berücksichtigung der Rentenzeiten sollte kontrolliert werden. Bei Bewilligung der Rente enthält der Rentenbescheid neben den Informationen zur Rentenart auch Details über die Höhe der monatlichen Rente und das Datum der ersten Auszahlung. Des Weiteren werden Antragsteller darüber informiert, wie lange die Rente gezahlt wird und erhalten wichtige Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Ablehnung der Rente enthält der Rentenbescheid auch Gründe, warum keine Bewilligung erfolgen kann. Gegen einen Rentenbescheid kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dies ergibt sich auch aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Akzeptanz des Widerspruchs ergeht ein Abhilfebescheid. Wird der Widerspruch gegen den Rentenbescheid jedoch abgelehnt, besteht noch immer die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht. Zu unterscheiden ist der Rentenbescheid von der Rentenanpassungsmitteilung, die jedes Jahr zum Juli über die Rentenanpassung informiert. Auch gegen die Rentenanpassungsmitteilung kann Widerspruch eingelegt werden. Gegen die ab dem 27. Lebensjahr regelmäßig übermittelte Renteninformation und ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre erfolgende Rentenauskunft gibt es keine Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens. Hier reicht es aus, bei Unstimmigkeiten eine Überprüfung zu beantragen.
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