Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
volle Erwerbsminderungsrente

Die volle Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Leistung, die Menschen zusteht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, vollständig oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt und dient als finanzielle Absicherung für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Voraussetzungen für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente
Um Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind gesetzlich geregelt und werden von der DRV geprüft. Im Folgenden werden wir uns die wichtigsten Voraussetzungen genauer anschauen.

  1. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
    Eine wichtige Voraussetzung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Diese beträgt in der Regel fünf Jahre und bedeutet, dass der Antragsteller mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss. In bestimmten Fällen kann die Wartezeit jedoch auch erfüllt sein, wenn der Antragsteller eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren vorweisen kann, beispielsweise aufgrund von Kindererziehungszeiten oder einer Schwerbehinderung.

  2. Gesundheitliche Einschränkungen
    Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente sind gesundheitliche Einschränkungen, die dazu führen, dass der Antragsteller nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr ausüben kann. Die DRV prüft hierbei, ob der Antragsteller noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Ist dies nicht der Fall, kann Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bestehen.

  3. Keine Aussicht auf Wiedereingliederung
    Neben den gesundheitlichen Einschränkungen muss auch die Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geprüft werden. Hierbei wird untersucht, ob der Antragsteller in naher Zukunft wieder in der Lage sein wird, mindestens sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Ist dies nicht der Fall, kann Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bestehen.

  4. Keine anderweitige Absicherung
    Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ist, dass der Antragsteller keine anderweitige Absicherung hat. Dies bedeutet, dass er nicht in der Lage ist, aufgrund von Krankheit oder Behinderung eine andere Rente oder Leistung zu erhalten, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Hierzu zählen beispielsweise die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Leistungen aus der Unfallversicherung.

  5. Kein Anspruch auf Altersrente
    Zuletzt darf der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Altersrente haben. Dies bedeutet, dass er das Rentenalter noch nicht erreicht hat und somit nicht aufgrund seines Alters aus dem Arbeitsleben ausscheidet. Wird die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, wird diese in der Regel bis zum Erreichen des Rentenalters gezahlt. Danach erfolgt eine Umwandlung in eine Altersrente.

Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungsrente?
Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den individuellen Beitragszeiten und dem letzten Einkommen. Im Jahr 2024 beträgt der durchschnittliche Rentenwert in

  • Westdeutschland 34,19 Euro und
  • in Ostdeutschland 33,07 Euro pro Entgeltpunkt.

Ein Entgeltpunkt entspricht dabei einem durchschnittlichen Einkommen von 40.551 Euro pro Jahr. Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt 30,45 Prozent des durchschnittlichen Rentenwerts, also in Westdeutschland 10,41 Euro und in Ostdeutschland 10,06 Euro pro Entgeltpunkt.

Wie lange wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Die volle Erwerbsminderungsrente wird in der Regel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Diese liegt aktuell bei 67 Jahren. Bei Personen, die vor 1964 geboren sind, gilt eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Bei Personen, die ab 1964 geboren sind, steigt die Altersgrenze schrittweise an. Eine vorzeitige Altersrente ist möglich, jedoch mit Abschlägen verbunden.

Welche weiteren Leistungen gibt es?
Neben der monatlichen Rente können erwerbsgeminderte Personen weitere Leistungen erhalten, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Reha-Maßnahmen
    Um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, können erwerbsgeminderte Personen Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen. Diese werden von der Rentenversicherung finanziert und können zum Beispiel eine medizinische oder berufliche Rehabilitation beinhalten.

  • Erwerbsminderungsrente für Hinterbliebene
    Wenn die erwerbsgeminderte Person verstirbt, können Hinterbliebene eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese beträgt 60 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente und wird an Witwen, Witwer oder Waisen gezahlt.

  • Grundsicherung
    Wenn die volle Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können erwerbsgeminderte Personen Grundsicherung beantragen. Diese wird vom Sozialamt gezahlt und deckt den notwendigen Lebensbedarf ab.

Steuerpflicht der vollen Erwerbsminderungsrente
Grundsätzlich unterliegt die vollen Erwerbsminderungsrente der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass sie bei der Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden muss. Dabei gilt der individuelle Steuersatz des Empfängers. Die Rente wird als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt und unterliegt somit der gleichen Besteuerung wie ein Gehalt.

  • Steuerfreibetrag für Erwerbsminderungsrentner
    Allerdings gibt es für Erwerbsminderungsrentner einen steuerlichen Freibetrag, der die steuerliche Belastung reduziert.

  • Besteuerung von Zusatzeinkünften
    Zusätzlich zur vollen Erwerbsminderungsrente können Betroffene auch andere
    Einkünfte haben, wie zum Beispiel aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer betrieblichen Altersvorsorge. Diese Einkünfte werden ebenfalls besteuert und können den steuerlichen Freibetrag beeinflussen. Es ist daher wichtig, diese Einkünfte bei der Steuererklärung anzugeben und gegebenenfalls eine Steuernachzahlung zu vermeiden.

  • Steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten
    Da die vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen gezahlt wird, können auch Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Arzt- und Therapiekosten, Medikamente, Hilfsmittel oder auch Fahrtkosten zu Behandlungen. Diese Kosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und mindern somit die steuerliche Belastung.

  • Steuerliche Behandlung von Rentennachzahlungen
    Wenn die vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend gezahlt wird, beispielsweise aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs oder einer Klage, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Nachzahlungen. Diese werden in der Regel in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt werden. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Nachzahlung auf mehrere Jahre verteilt wird.

  • Steuererklärungspflicht bei Bezug von Erwerbsminderungsrente
    Grundsätzlich sind alle Rentner, die steuerpflichtige Einkünfte haben, dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt auch für Empfänger von vollen Erwerbsminderungsrenten. Allerdings gibt es hierbei eine Ausnahme, wenn die Rente als einzige Einkommensquelle unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. In diesem Fall ist keine Steuererklärung notwendig.

  • Steuerliche Beratung bei Unsicherheiten
    Die steuerlichen Aspekte der vollen Erwerbsminderungsrente können sehr komplex sein und für Laien oft schwer zu verstehen. Daher kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen. Diese Experten können individuelle Fragen beantworten und bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützen.

Beantragung der vollen Erwerbsminderungsrente
Der Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente kann bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt werden. Dies ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, die in 16 regionalen Trägern organisiert ist. Der Antrag kann persönlich in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung gestellt werden oder schriftlich per Post oder online über das Serviceportal der Rentenversicherung.

  • Unterlagen für den Antrag
    Für den Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente werden verschiedene Unterlagen benötigt. Dazu zählen unter anderem der Personalausweis oder Reisepass, die Versicherungsnummer, ärztliche Unterlagen über die gesundheitlichen Einschränkungen sowie Nachweise über die berufliche Tätigkeit und die gezahlten Beiträge in die Rentenversicherung.

  • Entscheidung über den Antrag
    Nachdem der Antrag bei der Rentenversicherung eingegangen ist, wird dieser geprüft. Dazu werden in der Regel medizinische Gutachten eingeholt, um die gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus resultierende Erwerbsminderung zu beurteilen. Auch die berufliche Situation und die gezahlten Beiträge werden berücksichtigt. Die Entscheidung über den Antrag kann einige Zeit in Anspruch nehmen, in der Regel mehrere Monate.

Ablehnung des Antrags
Es kann vorkommen, dass der Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel wenn die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend nachgewiesen werden konnten oder die versicherte Person noch in der Lage ist, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. In diesem Fall kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden.

  • Widerspruchsverfahren
    Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags muss schriftlich bei der Rentenversicherung eingereicht werden. Es empfiehlt sich, dabei die Unterstützung eines Anwalts oder einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Im Widerspruchsverfahren werden die Gründe für die Ablehnung erneut geprüft und es können zusätzliche Unterlagen oder Gutachten eingereicht werden. Auch hier kann die Entscheidung einige Zeit in Anspruch nehmen.

  • Klage vor dem Sozialgericht
    Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Hier wird der Fall nochmals unabhängig geprüft und es können weitere Beweismittel vorgelegt werden. Auch hier ist es ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Die Klage muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids eingereicht werden.

Unterstützungsmöglichkeiten
Die Beantragung und Durchsetzung einer vollen Erwerbsminderungsrente kann ein komplexer und langwieriger Prozess sein. Oftmals ist es notwendig, einen Antrag zu stellen und im Falle einer Ablehnung einen Widerspruch einzulegen. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an spezialisierte Beratungsstellen zu wenden, die bei der Antragstellung und dem Widerspruchsverfahren unterstützen.

  1. Beratungsstellen der Rentenversicherung
    Die erste Anlaufstelle bei Fragen zur vollen Erwerbsminderungsrente sind die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Diese sind in jeder Stadt und in vielen Gemeinden zu finden und bieten eine kostenfreie und unabhängige Beratung an. Hier können Versicherte sich über ihre Ansprüche auf eine volle Erwerbsminderungsrente informieren und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten. Auch bei einem Widerspruchsverfahren können die Mitarbeiter der Rentenversicherung beratend zur Seite stehen.

  2. Sozialverbände
    Neben den Beratungsstellen der Rentenversicherung gibt es auch verschiedene Sozialverbände, die bei der Beantragung und Durchsetzung einer vollen Erwerbsminderungsrente helfen können. Dazu zählen beispielsweise der Sozialverband VdK oder der Sozialverband Deutschland. Diese Verbände bieten ebenfalls eine unabhängige und kostenfreie Beratung an und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Behörden. Sie können bei der Antragstellung unterstützen, den Widerspruch formulieren und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten.

  3. Rechtsanwälte und Sozialberater
    Wenn es zu einem Widerspruchsverfahren kommt, kann es sinnvoll sein, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Sozialberater unterstützen zu lassen. Diese sind spezialisiert auf Sozialrecht und können bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf eine volle Erwerbsminderungsrente helfen. Sie kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen und können eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten geben. Auch bei komplizierten Fällen oder wenn es bereits zu einer Ablehnung gekommen ist, können Rechtsanwälte und Sozialberater wertvolle Unterstützung bieten.

  4. Integrationsämter
    Für Menschen mit Behinderung gibt es zudem die Möglichkeit, sich an ein Integrationsamt zu wenden. Diese Ämter sind in der Regel bei den örtlichen Arbeitsagenturen angesiedelt und bieten eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Sie können auch bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen oder einer Umschulung behilflich sein und somit dazu beitragen, dass eine Erwerbsminderung vermieden werden kann.

  5. Beratungsstellen der Krankenkassen
    Nicht zu vergessen sind auch die Beratungsstellen der Krankenkassen. Diese können bei der Beantragung einer vollen Erwerbsminderungsrente unterstützen, indem sie beispielsweise ärztliche Gutachten oder andere Unterlagen anfordern und an die Rentenversicherung weiterleiten. Auch bei der Einschätzung der Erwerbsminderung und der damit verbundenen Leistungen können die Mitarbeiter der Krankenkassen beratend tätig sein.

Hinzuverdienst
Der Hinzuverdienst bezieht sich auf das Einkommen, das eine Person neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt. Dieses Einkommen kann aus verschiedenen Quellen stammen, wie zum Beispiel aus einer Teilzeitbeschäftigung, Selbstständigkeit oder auch aus Vermietung und Verpachtung. Der Hinzuverdienst wird in der Regel monatlich berechnet und kann je nach Höhe des Einkommens die Höhe der Rente beeinflussen.

  • Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst auf die Rente aus?
    Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist es möglich, nebenbei noch einen Hinzuverdienst zu erzielen. Dieser darf jedoch eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, da ansonsten die Rente gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden kann. Die genaue Höhe des Hinzuverdienstes ist abhängig von der individuellen Rentenhöhe und den persönlichen Verhältnissen.

  • Welche Einkünfte zählen zum Hinzuverdienst?
    Zum Hinzuverdienst zählen alle Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, zum Beispiel aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen werden angerechnet. Nicht zum Hinzuverdienst zählen hingegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus einer Altersrente oder einer Hinterbliebenenrente.

  • Was passiert, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird?
    Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies zu einer Kürzung der Rente. Für jeden Euro, der über der Grenze liegt, wird die Rente um 40 Cent gekürzt. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 Prozent der Grenze kann die Rente sogar komplett gestrichen werden.

  • Wie wird der Hinzuverdienst angerechnet?
    Der Hinzuverdienst wird in der Regel auf das Kalenderjahr angerechnet. Das bedeutet, dass alle Einkünfte, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, zusammengerechnet werden. Dabei ist es unerheblich, in welchem Monat die Einkünfte erzielt wurden. Auch eine Verteilung auf mehrere Monate oder eine unregelmäßige Auszahlung ändert nichts an der Anrechnung auf das gesamte Kalenderjahr.

  • Gibt es Ausnahmen von der Hinzuverdienstregelung?
    Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen von der Hinzuverdienstregelung. Zum Beispiel können bestimmte Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus einer Werkstatt für behinderte Menschen, von der Anrechnung ausgenommen werden. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, die unter der Grenze von 450 Euro im Monat liegt, wird der Hinzuverdienst nicht auf die Rente angerechnet.

  • Möglichkeiten zur Erhöhung des Hinzuverdienstes
    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Hinzuverdienst bei Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht werden kann. Eine Möglichkeit ist die sogenannte "Flexi-Rente". Diese ermöglicht es, dass die Rente und der Hinzuverdienst flexibel kombiniert werden können. Eine weitere Möglichkeit ist die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei der der Hinzuverdienst bis zu 450 Euro im Monat betragen darf, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich, solange der Hinzuverdienst unter der Hinzuverdienstgrenze bleibt.

  • Meldepflicht
    Es ist wichtig zu beachten, dass der Hinzuverdienst bei Rente wegen voller Erwerbsminderung meldepflichtig ist. Das bedeutet, dass jede Änderung des Einkommens der Rentenversicherung mitgeteilt werden muss. Dies gilt auch für Nebeneinkünfte, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung. Eine Nichtmeldung kann zu Rückforderungen und Strafzahlungen führen.

Zusammenfassung

  • Die volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung dient als finanzielle Absicherung für Personen, die krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr arbeiten können.
  • Um Anspruch darauf zu haben, müssen Betroffene eine fünfjährige Wartezeit erfüllt haben, gesundheitliche Einschränkungen nachweisen, die eine Wiedererwerbstätigkeit ausschließen, keine anderweitige Absicherung besitzen und dürfen nicht altersrentenberechtigt sein.
  • Die Höhe der Rente richtet sich nach individuellen Beitragszeiten und Einkommen, wobei ein Entgeltpunkt in Westdeutschland 34,19 Euro und in Ostdeutschland 33,07 Euro wert ist. Die volle Rente beträgt 30,45 Prozent des durchschnittlichen Rentenwerts.
  • Die Rentenzahlung erfolgt meist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Neben der monatlichen Rente können Betroffene Reha-Maßnahmen, Hinterbliebenenrente oder Grundsicherung erhalten. Die volle Erwerbsminderungsrente ist steuerpflichtig, wobei ein Freibetrag gilt. Steuerfreibeträge können die Belastung mindern und Krankheitskosten sind teilweise steuerlich absetzbar.
  • Bei zusätzlichen Einkünften, wie etwa aus einer geringfügigen Beschäftigung, können diese den Freibetrag beeinflussen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Nicht alle Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, dies hängt vom Gesamteinkommen ab. Bei Unsicherheiten kann eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
  • Der Antrag auf die Rente erfolgt bei der zuständigen Rentenversicherung, wobei verschiedene Unterlagen einzureichen sind. Die Entscheidung kann mehrere Monate dauern. Bei Ablehnung ist ein Widerspruch bzw. eine Klage möglich. Unterstützung bieten Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände, Rechtsanwälte und Sozialberater sowie Integrationsämter und Krankenkassen.
  • Hinzuverdienst neben der Rente ist möglich, unterliegt jedoch Grenzen, um Kürzungen der Rente zu vermeiden. Flexi-Rente und geringfügige Beschäftigungen bieten Möglichkeiten, den Verdienst zu erhöhen, ohne die Rente zu schmälern. Änderungen im Hinzuverdienst müssen gemeldet werden, um Rückforderungen und Strafen zu vermeiden.
Synonyme: Rente wegen voller Erwerbsminderung