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Das Versicherungsjournal von perfektversichert.de

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4 Minuten Lesezeit (705 Worte)

Homeoffice und Unfallversicherung: Was ändert sich, wenn zu Hause gearbeitet wird?

Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere für zahlreiche Menschen, deren Arbeitsalltag sich im Büro abspielt, deutliche Veränderungen mit sich gebracht: In kürzester Zeit wurden viele nach Hause geschickt und arbeiten nun an häufig improvisierten Arbeitsplätzen. Die meisten gehen davon aus, dass sich am Versicherungsschutz nichts geändert hat, doch das ist ein Irrtum.

 

Arbeiten zu Hause: Greift da die gesetzliche Unfallversicherung?

Grundsätzlich gilt: Für Unfälle, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung passieren, steht die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das trifft für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Feierabend zurück nach Hause genauso zu wie zum Beispiel für den Sturz von der Leiter, weil man einen Aktenordner aus einem hohen Regal nehmen wollte.

Bei Arbeitsplätzen in den eigenen vier Wänden gibt es jedoch oft das Problem, nicht genau zuordnen zu können, bis wohin eine Tätigkeit noch beruflich bedingt und ab wann sie zum privaten Bereich gehört. Ist es dann zu einem Unfall gekommen, muss versucht werden, ihn möglichst trennscharf einem der beiden Bereiche zuzuordnen. An einigen Beispielen soll das verdeutlicht werden:

  • Für viele Arbeitnehmer ist das Mittagessen ein fester Bestandteil ihres Arbeitstages. Wenn die Firma eine Betriebskantine betreibt, ist der Weg dorthin kurz.
    • Wer auf dem Firmengelände arbeitet, ist auf dem Weg vom eigenen Arbeitsplatz bis zur Kantinentür gesetzlich unfallversichert. Alle Wege innerhalb der Kantine fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz, wohl aber der Weg zurück von der Kantinentür bis zum Arbeitsplatz. Genauso wird auch der Weg zu einem nahe gelegenen Imbiss oder Restaurant beurteilt: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt bis zur Ankunft in der Gaststätte und dann wieder für den Rückweg zum Arbeitsplatz.
    • Auch bei Mitarbeitern im Homeoffice gilt die Nahrungsaufnahme nicht als versicherte Tätigkeit. Hier sind aber auch die Wege vom Schreibtisch in die Küche und zurück nicht immer ein Fall für den gesetzlichen Unfallschutz: Bereits 2016 urteilte das Bundessozialgericht (BSG), dass man den Arbeitgeber für die Risiken in einer privaten Wohnung nicht in die Verantwortung nehmen könne (Az. B 2 U 5/15 R). Einige Jahre später passten die Richter ihre Sichtweise etwas an: 2018 entschied das BSG in einem Fall, in dem es um einen Sturz der Klägerin auf der Treppe ging, die nach einer Dienstfahrt ihren Laptop wieder in ihrem Arbeitszimmer anschließen wollte, dass es einen sachlichen Zusammenhang zu ihrer gesetzlich versicherten Tätigkeit gab. Die Anerkennung als Arbeitsunfall erfolgte, obwohl sich der Unfallort in der Privatwohnung befand (BSG am 27. November 2018, Az. B 2 U 28/17 R). Es kommt also immer auf die Bewertung des Einzelfalls an.

  • Wegeunfälle fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
    • Das gilt für alle in einem Firmenbüro Tätige auch dann, wenn sich ein Arbeitnehmer nach dem Verlassen der Privatwohnung nicht auf direktem Weg zu seinem Arbeitsplatz begibt, sondern einen kleinen Umweg macht, um beispielsweise sein Kind in den Kindergarten zu bringen.
    • In einem Urteil vom 30. Januar 2020 stellte das BSG klar, dass es bei einem häuslichen Arbeitsplatz keinen Wegeunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallschutzes geben kann. Schon der Begriff ‚Wegeunfall‘ setzt eine räumliche Trennung von Arbeitsplatz und Wohnort voraus, wovon bei einem Homeoffice-Arbeitsplatz keine Rede sein kann (Az. B 2 U 19/18 R). Hintergrund war ein Fahrradsturz einer im Homeoffice tätigen Mitarbeiterin auf ihrem Weg vom Kindergarten nach Hause.

  • Der Gang zur Toilette wird ebenfalls nicht einheitlich behandelt.
    • Wer im Büro seines Arbeitgebers arbeitet, hat im Hinblick auf den gesetzlichen Unfallschutz kein Problem: Der Versicherungsschutz gilt vom Verlassen des Arbeitsplatzes zu diesem Zweck bis zur Rückkehr.
    • Angestellte, die zu Hause arbeiten, müssen damit leben, dass der Toilettengang rechtlich als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ beurteilt wird und damit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Das Sozialgericht (SG) München begründete seine Entscheidung auch damit, dass im Gegensatz zum Firmengebäude der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Sicherheit der Privatwohnung seines Mitarbeiters hat (Urteil vom 4. Juli 2019, Az. S 40 U 227/18). Das Urteil des SG München ist noch nicht rechtskräftig.

 

Vollständige Absicherung im Homeoffice mit privater Unfallversicherung

Angestellte, die von zu Hause aus arbeiten, sollten über eine private Unfallversicherung verfügen. Nur mit ihr sind sie vollständig geschützt und erhalten immer dann, wenn nach einem Unfall bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen die Folge sind, eine Einmalzahlung oder sogar monatliche Rentenzahlungen. Darüber hinaus umfassen private Unfallsicherungen auch Leistungen wie z. B. einen Reinigungsservice, einen Menübringdienst oder ggf. ein Tagegeld nach einem Unfall.

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